heim, der Hof Dippach, und die eilf
Morgen Wiesen zu Widdern) andurch
mit einem wahren Fibeicommitz-Ver-
bande belegt seyn, und so auf meine
drei Söhne übergehen sollen, damit
solche stets in dieser Eigenschaft bei
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aAnserer Familie verblelben, und ohne
Consens sämtlicher berheiligter Agna-
ten, Rossacher Branche, zu keiner
Zeit ausserhalb der Familie ver ußert,
verpfändet, mit Schulden belastet,
oder auf andere Weise, wie die im-
mer erdacht werden möchte, diesem
Fideicommiß-Verband wieder entzo-
gen werden können. Mit Consens
sämtlicher Agnaten aber können zwar
nützliche Veränderungen mit diesen
Gütern vor sich gehen, daß man z. B.
eine entlegenere Besitzung hingiebt,
um dagegen eine besser gelegene zu
acquiriren, es muß dieses aber sters
so geschehen, daß der Fideicommiß=
Fond dadurch nicht geschwächt wird,
und stets wieder liegende Güter und
keine bloße Kapitalien dafür dem
Fideicommiß einverleibt werdett.
e) Damit aber durch diese Beschraͤnkung
des Eigenthums und freier Disposition
in Ungluͤcksfaͤllen keiner meiner Nach-
kommen Noth leiden darf: so ist es
billig, daß der Consens zur Aufnahme
fines mägigen Capitals, um sich aus
einer solchen Verlegenheit zu retten,
nicht verweigert oder erschwert werde,
und ist darin so viel Ziel und Maaßz
zu beobachten, daß der Hauptzweck
des Fldeicommisses nicht durch leicht-
finniges Schuldenmachen und allzu
willfährige Consens-Ertheilung fru-
strirt wird. Eg solle daher durch ei-
nen Familienrath das Bedürfniß zu-
vor wohl gewürdigt — und nach die-
ser genommenen Cognition und Ge-
nehmigung die Consens-Ertheilung
erst von rechtlicher Wirkung sevn.
) Damit aber durch keinen meiner
Nachkommen das Publikum gefaͤhr-
det, und wegen der ihnen entzogenen
Dispositions-Freiheit durch leichtsin-
niges Schulden-Contrahiren in Scha-
den versetzt werden kann; So waͤre
von meinem Testaments-Erekutor
diese meine letzte Willensverordnung
den competenten landesherrlichen Ge-
richtsbehörden, wo meine Güter ge-
legen sind, mit der Bitte vorzulegen,
ein öffentliches Publikandum auf den
geeigneten Wegen zu erlassen, wodurch
das Publikum von dem auf melnen
hinterlassenen Gütern haftenden Fidei-
commiß= Verband in genaue Kennt-
nih gesetzt und kein Einwand übrig