Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

heim, der Hof Dippach, und die eilf 
Morgen Wiesen zu Widdern) andurch 
mit einem wahren Fibeicommitz-Ver- 
bande belegt seyn, und so auf meine 
drei Söhne übergehen sollen, damit 
solche stets in dieser Eigenschaft bei 
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aAnserer Familie verblelben, und ohne 
Consens sämtlicher berheiligter Agna- 
ten, Rossacher Branche, zu keiner 
Zeit ausserhalb der Familie ver ußert, 
verpfändet, mit Schulden belastet, 
oder auf andere Weise, wie die im- 
mer erdacht werden möchte, diesem 
Fideicommiß-Verband wieder entzo- 
gen werden können. Mit Consens 
sämtlicher Agnaten aber können zwar 
nützliche Veränderungen mit diesen 
Gütern vor sich gehen, daß man z. B. 
eine entlegenere Besitzung hingiebt, 
um dagegen eine besser gelegene zu 
acquiriren, es muß dieses aber sters 
so geschehen, daß der Fideicommiß= 
Fond dadurch nicht geschwächt wird, 
und stets wieder liegende Güter und 
keine bloße Kapitalien dafür dem 
Fideicommiß einverleibt werdett. 
e) Damit aber durch diese Beschraͤnkung 
des Eigenthums und freier Disposition 
in Ungluͤcksfaͤllen keiner meiner Nach- 
kommen Noth leiden darf: so ist es 
billig, daß der Consens zur Aufnahme 
fines mägigen Capitals, um sich aus 
einer solchen Verlegenheit zu retten, 
nicht verweigert oder erschwert werde, 
und ist darin so viel Ziel und Maaßz 
zu beobachten, daß der Hauptzweck 
des Fldeicommisses nicht durch leicht- 
finniges Schuldenmachen und allzu 
willfährige Consens-Ertheilung fru- 
strirt wird. Eg solle daher durch ei- 
nen Familienrath das Bedürfniß zu- 
vor wohl gewürdigt — und nach die- 
ser genommenen Cognition und Ge- 
nehmigung die Consens-Ertheilung 
erst von rechtlicher Wirkung sevn. 
) Damit aber durch keinen meiner 
Nachkommen das Publikum gefaͤhr- 
det, und wegen der ihnen entzogenen 
Dispositions-Freiheit durch leichtsin- 
niges Schulden-Contrahiren in Scha- 
den versetzt werden kann; So waͤre 
von meinem Testaments-Erekutor 
diese meine letzte Willensverordnung 
den competenten landesherrlichen Ge- 
richtsbehörden, wo meine Güter ge- 
legen sind, mit der Bitte vorzulegen, 
ein öffentliches Publikandum auf den 
geeigneten Wegen zu erlassen, wodurch 
das Publikum von dem auf melnen 
hinterlassenen Gütern haftenden Fidei- 
commiß= Verband in genaue Kennt- 
nih gesetzt und kein Einwand übrig
	        
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