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sen, und ich berechtige daher jegli-
chen von ihnen, auf die Errichtung
dieser Convention, so wie auch der adg)
bemerkten dergestalt zu dringen, daß
wenn sie von andern Interessenten
gegen Gebühr verzögert werden, oder
wenn kelne gütliche Vereinigung mög-
lich sepn sollte, der Gegenstand als-
dann der competenten Behörde vor-
gelegt und ex aequo et bono nach ange-
stellter Cognition eine angemessene
Abfindung ausgemittelt und festgesetzt
werde.
i) Sollte der Fall der gaͤnzlichen Erloͤ-
schung des Mannsstamms in der
Rossacher Linie eintreten: So beruhet
es in Ansehung derjenigen Stamm-
guͤter, zu welchen die Jagsthaͤuser
Linie den Zugang hat, wie schon
oden ad e) bemerkt worden, auf ei-
nem mit diesen Agnaten zu errichten-
den Vertrag, die naͤhern Rechts-Ver-
hälmisse festzusetzen, ohne daß ich
durch gegenwärtige Verordnung in
Ansehung dieser Rechts = Verhält=
nisse irgend etwas voraus bestimmen
möchte.
Was aber die übrigen beträchtli-
chen neuerworbenen Güter der Ros-
sacher Linie betrifft, zu welchen durch
die Erlöschung des Mannsstamms
in dieser Linie den welblichen Descen-
denten, als Regredient= Erben, der
Zutritt eröffnet, und somit das Fidei-
commiß-Verband wieder aufgehoben
wird: So ist mein Wille, um keinen
weit aussehenden Prozessen über die
Regredient-Erbfolge Raum zu geben,
daß die nächsten weiblichen Descen-
denten des letzten Besißers, oder in
deren Ermangelung die dem Grade
nach nächsten #b intestalo zu selner
Erbschaft berufenen Anverwandten
besselben, alle Entfernteren ausschlie-
ßen, und die Regredient-Ansprüche,
bie nicht vom ultimo Deluncto, son-
dern vom Fideicommiß-Erwerber
ausgehen, nicht beachtet werden fol-
len. »
yEnblichhabeichnochbeizufügen-,
daß ich unter dieser meiner Fideicom=
miß-Verordnung mein sonstiges Ver-
mmögen an Capitalien, Activen und
Mobilien nicht verstanden haben will,
und ich nur die zu meiner Verlassen-
schaft gehörigen Rittergüter, Zehen-
den, Gefälle und was sonst noch ba-
runter begriffen ist, mit diesem Fideir
commiß-Verband belege.
tc. ꝛc.