Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

535 
sen, und ich berechtige daher jegli- 
chen von ihnen, auf die Errichtung 
dieser Convention, so wie auch der adg) 
bemerkten dergestalt zu dringen, daß 
wenn sie von andern Interessenten 
gegen Gebühr verzögert werden, oder 
wenn kelne gütliche Vereinigung mög- 
lich sepn sollte, der Gegenstand als- 
dann der competenten Behörde vor- 
gelegt und ex aequo et bono nach ange- 
stellter Cognition eine angemessene 
Abfindung ausgemittelt und festgesetzt 
werde. 
i) Sollte der Fall der gaͤnzlichen Erloͤ- 
schung des Mannsstamms in der 
Rossacher Linie eintreten: So beruhet 
es in Ansehung derjenigen Stamm- 
guͤter, zu welchen die Jagsthaͤuser 
Linie den Zugang hat, wie schon 
oden ad e) bemerkt worden, auf ei- 
nem mit diesen Agnaten zu errichten- 
den Vertrag, die naͤhern Rechts-Ver- 
hälmisse festzusetzen, ohne daß ich 
durch gegenwärtige Verordnung in 
Ansehung dieser Rechts = Verhält= 
nisse irgend etwas voraus bestimmen 
möchte. 
Was aber die übrigen beträchtli- 
chen neuerworbenen Güter der Ros- 
sacher Linie betrifft, zu welchen durch 
die Erlöschung des Mannsstamms 
in dieser Linie den welblichen Descen- 
denten, als Regredient= Erben, der 
Zutritt eröffnet, und somit das Fidei- 
commiß-Verband wieder aufgehoben 
wird: So ist mein Wille, um keinen 
weit aussehenden Prozessen über die 
Regredient-Erbfolge Raum zu geben, 
daß die nächsten weiblichen Descen- 
denten des letzten Besißers, oder in 
deren Ermangelung die dem Grade 
nach nächsten #b intestalo zu selner 
Erbschaft berufenen Anverwandten 
besselben, alle Entfernteren ausschlie- 
ßen, und die Regredient-Ansprüche, 
bie nicht vom ultimo Deluncto, son- 
dern vom Fideicommiß-Erwerber 
ausgehen, nicht beachtet werden fol- 
len. » 
yEnblichhabeichnochbeizufügen-, 
daß ich unter dieser meiner Fideicom= 
miß-Verordnung mein sonstiges Ver- 
mmögen an Capitalien, Activen und 
Mobilien nicht verstanden haben will, 
und ich nur die zu meiner Verlassen- 
schaft gehörigen Rittergüter, Zehen- 
den, Gefälle und was sonst noch ba- 
runter begriffen ist, mit diesem Fideir 
commiß-Verband belege. 
tc. ꝛc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.