K. 7.
Unter dem Vermögen, wovon der Ab-
zug berechnet wird, ist bei Erbschaften,
Legaten und Schenkungen von Todeswe-
gen nicht nur der Grundstock, so wie er
zur Zeit des Todes des Erblassers bestand,
sondern auch der Zuwachs und die Rutzung
desselben bis zum Termine der theilrichter-
lichen Verfügung, so wie solche dem Aus-
länder zukommen, begriffen.
KC. 8.
Durch Schulden und andere Lasten, die
auf dem Vermögen haften, desgleichen
durch den Aufwand, den die Ausscheidung
der dem Ausländer gebührenden Verms-
genstheile verursacht, wird auch der Be-
trag des Abzugs verhältnißmäßig vermin-
dert. Reise= und andere Kosten hingegen,
welche von dem Ausländer blos zur Em-
pfangnahme derselben aufgewendet werden,
kommen nicht in Betracht. NußnieHungs-=
rechte von Innländern, welche nicht blos
in einer freiwilligen Einrumung des er-
werbenden Aualänders ihren Grund haben,
haften so lange, bis sie überhaupt erlè-
schen, auch auf dem Abzuge.
K. 9.
Entrichtet wird der Abzug in der Regel
mittelst baarer Bezahlung des zehnten
Theils von dem theilrichterlichen Anschlage
des betreffenden Vermögens, so wie es
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auf den Termin der Theilung oder bezee-
hungsweise der Vermögens= Uebergabe
über Abrechnung der Schulden und Theie
lungs-Kosten sich darstellt.
Auf Verlangen der Betheiligten findet
jedoech der Abzug in Natur mittelst Ueber-
weisung des zehnten Theils von sämtli,
chen aktiven und passiven Vermögenstheilen
Statt.
6. 10.
Ehe der Abzug entrichtet ist, darf dem
Ausländer das Vermögen nicht ausgefolgt
werden.
K. ul.
Die Erhebung des Abzugs steht aus-
schlief#end der Staats= Kasse zu.
Das Oberamt, in dessen Bezirke die
Theilung und beziehungsweise die Verm-
gens= Uebergabe vorgeht, seßzt denselben
an, und stellt dem betreffenden Kameral-
amt die erforderliche Urkunde hierüber zo#
Besorgung des Weiteren zu.
K. 17.
Wenn jedoch eine altlandsäßige Gemein
de oder Körperschaft zu Erhebung des
Ganzen oder eines Theils des Berags
vermöge älteren Herkommens oder Prioin
legiums berechtigt ist, so wird derselben
ihre Gebühr von der Staats-Kasse hin
ausbezahlt. So off dieser Fall eintrit,,
hat das Oberamt in der Urkunde, die es