Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Melchior Waizenhöfer, vom Bezen- 
hof und Genossen, 
a) der Inculpat Waizenhböfer, wegen 
in Genossenschaft und gewerbsmäßig 
verübter zum Theil qualisicirter und 
ausgezeichneter Diebstähle, mehrfacher 
Concubinate, Vagirens, und in Ge- 
nossenschaft bewirkten Ausbruchs aus 
dem Gefängniß unter Einrechnung ei- 
nes Theils des erstandenen Verhafts- 
noch zu einer einjährigen Zucht- 
dausstrafe mit Willkomm;. 
5) Catharine Uhl, von Rodamsdörfle, 
wegen Verkrhro mit Diedogesindel, 
mehrerer Diebstahls-Vergehen, Com# 
cubinats und Bagirens, zu sechsmo- 
natlicher Zuchthausstrafe; 
ue) Mariane Uhl, von Abtsgmünd, we 
gen eines ausgezeichneten in Genossen- 
schaft begangenen Diebstahls, Comu- 
binats und wiederholten Vagirens zu 
viermonatlicher Zuchthausstrase 
und nachheriger zweimonatlicher 
Rekluston in einem Zwangs-Arbrits, 
haufe, und 
a) Franziske Steindel, von Balzheim, 
wegen eincs auogezeichneten Diebstahls, 
wiederbolten Vagirens und Bertelns 
zu viermonatlicher Zuchthausstrafe, 
und nachheriger zweimonatlicher 
Reblusion in einem Zwangs-Arbeits- 
hause verurtheilt, auch nachträglich 
unterm 33. Junk wegen in Gesellschaft 
versuchten Ausbruchs aus dem Gefäng- 
niß ein achttägiger Zusatz zu jener 
Zuchthausstrafe gegen sie erkannt. 
Den. 17. Juni wurde:: 
ro. der Nagelschmid Georg David Fritfsch, 
von Hall, wegen vieler gewerbsmäßig, 
zum Thell unter erschwerenden Umstän- 
den verübter erster Diebstähle, worunter 
sch ein großer besindet, mit zehenmo- 
natlicher Festungsstrafe belegt; 
11. in der vor dem O. A. Gericht Aalen 
verhandelten Untersuchunhssache, Bern- 
hardine Schnellinger, von Leinenfürft, 
O.-A. Ellwangen, wegen eines verübten 
Straßenraubs, wegen wiederholter Dieb- 
stähle und Veruntreuungen, so wie we- 
gen Entweichung aus dem Zwangs-Ar- 
beitshause, wiederholten Vagirens und 
Bettelns, Unzuchts-Vergehen und fre- 
chen Betragens vor Gericht zu vier, 
und einhalbjähriger Zuchthausstrafe, 
und nachheriger Rekluston in einem 
Zwangs-Arbeitshause bis zu erprobter 
Besserung, mindestens aber — unter Ein- 
schluß des von ihr noch nicht erstandenen 
Theils der durch frühere Serafurtheile 
gegen sie erkannten Reklusion — auf die 
Dauer von drei Jahren verurtheilt.
	        
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