Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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.) Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
Vorschriften, in Betreff der vase= ausländischer Reisenden. 
Man findet sich veranlasst, in Bezichung der Paß-Viffrung ausnahmsweie 
auf die Prüfung der Reisepässe der in das in gewissen Graͤnzorten von den da- 
Koͤnigreich kommenden Fremden folgendes selbst angestellten Unteramtmaͤnnern 
bekannt zu machen: oder Polizei-Commissairen im Na- 
1.) Die Vistrung der Pässe der in das men der Ober-Beamten versehen 
Land kommenden Fremden ist nach 
Maßgabe der Verordnungen vom :. 
Mai 1811 und 28. Januar 1877 die 
Obliegenheit des Oberamtmanns des- 
jenigen Bezirks, welchen der Reisende 
bei seinem Eintritt in das König- 
reich zuerst betritt. 
Wenn jedoch die Straße, auf wel- 
cher der Fremde in das Innere des. 
Königreichs reis't, den Sig des Gränz- 
Oberamts nicht berührt, so tritt in 
die Stelle des Lehtern in Beziehung 
auf die Obliegehheit der Paß-Vist 
rung dasjenige Oberamt ein, dessen 
Amts-Sis der Fremde zuerst betritt. 
Bei der Vistrung der Pässe sind 
die Vorschriften der Verardnung vom 
1. September 180) K. : und & und 
der Verordnung vom 2. Mat 1811 
K. 3 und 4 zu beobachten. 
2.) Die Bestimmungen der lehterwähn= 
ten Verordnung, wonach das Geschäft 
werden sollte, können bei den ver#n- 
derten organischen Einrichtungen nicht 
mehr zur Anwendung kommen. 
Dagegen- send die Orts-Vorsteher 
zu Folge ihrer gesetzlichen Obliegen, 
heit, nicht allein die Orts-Polizei im 
Namen der Gemeinde, sondern auch 
die Landes-Polizei im Ramen und aus 
beständigem Auftrag der Regierung 
zu handhaben, (Verwaltungs-Edikt 
&# 14) verpflichter, auf die Fremden, 
welche den Gemeinde-Bezirk betreten, 
aufmerksach zu seyn, im Fall ent 
stehenden Verdachts den Reisenden, 
der sich nicht gehhrig zu legitimiren 
weiß, dem Oberamt zur Untersuchung 
zu stellen, Ausländer, die in die 
Classe der in der Verordnung vom 1. 
September 1B0y K. und in der In- 
struktion für das Landjäger-Cor#" 
vom 5. Juni d. J. P. bezeichneten 
Personen gehören, wenn sie ssch im
	        
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