534
.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
Vorschriften, in Betreff der vase= ausländischer Reisenden.
Man findet sich veranlasst, in Bezichung der Paß-Viffrung ausnahmsweie
auf die Prüfung der Reisepässe der in das in gewissen Graͤnzorten von den da-
Koͤnigreich kommenden Fremden folgendes selbst angestellten Unteramtmaͤnnern
bekannt zu machen: oder Polizei-Commissairen im Na-
1.) Die Vistrung der Pässe der in das men der Ober-Beamten versehen
Land kommenden Fremden ist nach
Maßgabe der Verordnungen vom :.
Mai 1811 und 28. Januar 1877 die
Obliegenheit des Oberamtmanns des-
jenigen Bezirks, welchen der Reisende
bei seinem Eintritt in das König-
reich zuerst betritt.
Wenn jedoch die Straße, auf wel-
cher der Fremde in das Innere des.
Königreichs reis't, den Sig des Gränz-
Oberamts nicht berührt, so tritt in
die Stelle des Lehtern in Beziehung
auf die Obliegehheit der Paß-Vist
rung dasjenige Oberamt ein, dessen
Amts-Sis der Fremde zuerst betritt.
Bei der Vistrung der Pässe sind
die Vorschriften der Verardnung vom
1. September 180) K. : und & und
der Verordnung vom 2. Mat 1811
K. 3 und 4 zu beobachten.
2.) Die Bestimmungen der lehterwähn=
ten Verordnung, wonach das Geschäft
werden sollte, können bei den ver#n-
derten organischen Einrichtungen nicht
mehr zur Anwendung kommen.
Dagegen- send die Orts-Vorsteher
zu Folge ihrer gesetzlichen Obliegen,
heit, nicht allein die Orts-Polizei im
Namen der Gemeinde, sondern auch
die Landes-Polizei im Ramen und aus
beständigem Auftrag der Regierung
zu handhaben, (Verwaltungs-Edikt
14) verpflichter, auf die Fremden,
welche den Gemeinde-Bezirk betreten,
aufmerksach zu seyn, im Fall ent
stehenden Verdachts den Reisenden,
der sich nicht gehhrig zu legitimiren
weiß, dem Oberamt zur Untersuchung
zu stellen, Ausländer, die in die
Classe der in der Verordnung vom 1.
September 1B0y K. und in der In-
struktion für das Landjäger-Cor#"
vom 5. Juni d. J. P. bezeichneten
Personen gehören, wenn sie ssch im