106 &$ 12. Oesterreich. Die Behandlung der Schäden aus den napol. Kriegen,
Lomb.-Provinzen als integrierende Teile des Kaiserstaats erklärt wurden, jedoch nur,
insoweit sie nicht mit Recht an das erloschene Königreich Italien oder Frankreich
gestellt werden können, ganz zurückgewiesen werden. Sonst ist auch zu deren
Befriedigung das Erforderliche zu verfügen. \
3. Entschädi; digungsanaprüche endlich, welche in die Periode des letzten Krieges .
fallen, oder seitdem die Lomb. -Venez.-Provinzen schon Bestandteile des Kaiserstaates
ausmachten, müssen, insoweit die Schäden an dem Grundeigentum auf Anordnung
der Befehlshaber meiner Truppen zur Förderung der Kriegsoperationen geschahen,
von Meinem Aerarium, und zwar nach der strengeten Gerechtigkeit, vergütet
werden. Insofern in dieser Zeitperiode zufällig oder mutwillig Beschädigungen
von den Truppen geschahen, firidet für Beschädigungen, so von feindlichen Truppen
verübt worden, als notwendige Uebel des Krieges Vergütung in keinem Falle
statt; für jene aber, wo durch Meine Truppen verübt worden, kann eine Vergütung
nur dann platsgreifen, wenn der Schaden vollkommen erwiesen werden kann,
wo es sodann die Sache der Behörden sein wird, die Befehlshaber dieser Truppen,
insoweit sie bekannt dind, zur Verantwortung zu ziehen, und insofern ihnen etwas
zur Last fällt, zum Ersatz des gehörig zu liquidierenden Schadens zu verhalten. Von
dieser Meiner Willensmeinung haben Sie die beiden Gouverneure Meines Venez.-Lomb.-Königreichs
wie auch meinen Hofkammerpräsidenten in Kenntnis zu setzen.‘*)
Dieser Kaiserliche Erlaß wurde ergänzt durch das Allerhöchste
Kabinettsschreiben vom 23. Dezember 1818:
„Lieber Grat Saurau! Nachträglich zu „Meinem an den Präsidenten der ehemaligen
us Vicenza am 5. April 1816 erlassenen
Handschreiben, welches die bei Kri t in Meinen Lomb.-Venez.-Staaten
zu beobachtende ER Te reihe finde ich zur näheren
Erläuterung des «dritten Punktes zu bestimmen nötig, daß Forderungen, welche aus
mutwilligen Verheerungen entspringen, nur dann zurückgewiesen werden können,
wenn die gedachten mutwilligen Verheerungen nicht auctoritste publica verübi
worden sind, daß aber, wenn letzteres der Fall ist, den Beschädigten Ersatz geleistet
werden muß, weil mutwillige Verheerungen zum Zwecke eines gerechten Krieges
nicht führen, folglich das Kriegsrecht auf selbe sich nicht erstreckt.‘)
e. Endlich erging für sämtliche Länder das Hofkanzleidekret
vom 16. April 1821 betr. die Vergütung der Kriegsschäden
der Untertanen im letzten Kriege gegen Frankreich.
„Seine Majestät haben über den Antrag wegen Vergütung der in dem Königreiche
Böhmen in dem letzten Kriege gegen Frankreich von dem österreichischen
Militär B° geschehenen Kriegebeschädigungen unter dem 2. April 1821 zu beschließen
befunden
Den Untertanen in Böhmen, sowie auch jenen in den übrigen Provinzen sei
für die durch Exzesse österreichischer Truppen erlittenen Beschädigungen zwar keine’
Vergütung aus der Staatskasse zu leisten, jedoch sei ea Höchstde ille, daß nach
der Höchsten Entschließung vom 5. April 1816 für den Fa!l, daD diese Beschädigungen
auf Befehl oder Zulassung der Befehlshaber erfolget wären oder diese Ordnung zu
machen unterlassen hätten, die Befehlshaber dieser Truppen, insoweit sie bekannt
eind, zur Verantwortung gezogen und insofern ihnen etwas zur. Last fällt, sie zum
Ersatze des gehörig zu liquidierenden Schadens verhalten werden!
Die Höchste Entschließung. welche als eine erläuternde Bestimmung der in den
Höchsten Kabinettsschreiben vom 5. April 1816 und 23. Dezember 1818 susgedrückten
und mit hierortigem Dekrete vom 31. Dezember 1818 bekannt gemachte Höchsten
-Willensmeinung zur alleinigen Norm für die Behandlung der von dem österreichischen
Militär zugefügten Kriegsschäden zu gelten hat, wird die Landesstelte durch die
Unterbehörden mit dem Beisatze allgemein kundzumachen haben, daD es jedem
auf diese Art beschädigten Untertane, der sich mit dem Beweise nach dem gegenwärtigen
Ausspruche gegen die Schuldtragenden aufzukommen getraue, freistehe,
seine Entschädigungsansprüche bei den politischen Behörden gehörig anzumelden und
geltend zu machen, wo es dann die Pflicht der Landesstelle sein wird, jeden solchen
2) Koropatnicki, Kriegsschäden S. 36.
Koropanicki, Kriegsschäden S. 37.