Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nro. 46. 
Königlich Württembergisches 
StaatS= und Regierungs-Blatt. 
— 
- 
Freitag, den 13. September 1833. 
  
I. Königliche Verordnungen und un mittelbare Dekrete. 
Kduigl. Verordnung, die Wereinigung der Weeise, ber-Cinbringereien. mi den Cameralämtern 
betreffend. 
von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
J. der Absicht, die Zahl der Finanz- 
Beamten zu vermindern, und die Ueber- 
sicht der Cassen-Verwaltung zu erleichtern, 
haben Wir mit Hinscht auf den F. 57 
des Landtags= Abschiedes vom Zo. Juni 
181 beschlossen, und verordnen, wie 
folgt: 4 
K. 1: 
Die Accife-Ober-Einbringereien nebst 
dem Einzuge der Straßen-Abgaben und 
der Tabaks-Auflage werden vom Anfange 
des Etats-Jahres 1321 an mit den Ca- 
meraläkmtern vereinigt. Die Leitung der 
Verwaltung bleibt, wie bisher, dem Steuer- 
Collegium übertragen. 
K. 2. 
Jedes Cameralamt hat von den Orten 
seines Cameral-Bezirkes die vorgedachten 
tindirecten Auflagen im Großen zu erheben 
und zu verrechnen.
	        
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