Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Koͤnigreichs ist, so wird ber Civil-Senat 
des Gerichtshofs bes Donau- Kreises fuͤr 
den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand 
sowohl des Fürsten als der Mitglieder des 
fürstlichen Hauses erklárt. (#. . d. K.Dekl.) 
II. Von der Rechtspflege und der Po- 
lizel-Verwaltung in den fürstlichen 
Besitzungen überhaupt. 
A.) Uebernahme der Rechtspflege 
und Polizel-Verwältung. 
u. Eintheilung der fürstlichen Amtsbegirkr. 
K 
Fär den Zweck der Rechtspflege und 
Polizei-Verwaltung werden die fürstlichen 
Besitzungen in fünf Amtsbezirke eingetheilt. 
Bei denjenigen dieser Amtsbezirke, deren 
Bestandtheile in mehreren Oberamts-Be- 
zirken gelegen sind, findet zur besseren Ue- 
bersicht und zu Erleichterung der Geschäfrs- 
Behandlung eine Unterabtheilung in Vog- 
teien in der Art Statt, daß je die zu einem 
und ebendemselben Oberamt gehörigen Orte 
eine Vogtei bilden. (K. a0. à 1. u2. 40% und 
41. der K. Dekl.) 
Kortsetzung. 
+. 3. 
Die einzelnen Amts-Bezirke und Vog- 
teien und die in dieselben fallenden Mar- 
kungen sind in der Beilage A. aufgeführt. 
65“ 
2. Färstliche Amtsstellen. 
5 . 4. 
Jeder Amts-Bezirk erhält ein färstliches 
Ames-Gericht G. a7.) und ein fürstlices 
Amt C.. 33.), die ihren Sitz an demjeai- 
gen Hauptorte des Bezirks nehmen, von 
dem derselbe seine Benennung hat. Eine 
Ausnahme hievon éndet nur bei dem 
Amts-Bezirke Ober-Sulmentingen in so- 
ferne Statt, als der Fürst die Gerichts- 
barkeit innerhalb desselben dem K. Ober 
amts-Gericht Biberach delegirt. (K. Jr.) 
3. Eintrin ihrer Thärigkeit. 
g. 6. 
Der Zeitpunkt, wann diese fürstlichen B- 
hörden in Wirksamkeit treten, wird auf den 
1. Juli 1833 festgesest. 
4. Färklliche Beamte. 
———— Etuennung. 
S. 6. 
Von der erstmaligen Ernennung der er- 
forderlichen Beamten (#. 31. und 33.) wird 
der Fürst vor diesem geitpunkte bei den 
betreffenden Ministerien zeitige Anzeige 
unter Vorlegung der Beweise ihrer Befll 
bigung machen, damit wegen Prüfung die 
seer Beweise, sofort wegen Verpflichtunz 
und Einweisang derjenigen, bei denen kei 
Anstand vorwaltet, das Geeignete ang# 
ordnet werden könne. (K. 87. u. 4%. K 
Dekl.)
	        
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