Koͤnigreichs ist, so wird ber Civil-Senat
des Gerichtshofs bes Donau- Kreises fuͤr
den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand
sowohl des Fürsten als der Mitglieder des
fürstlichen Hauses erklárt. (#. . d. K.Dekl.)
II. Von der Rechtspflege und der Po-
lizel-Verwaltung in den fürstlichen
Besitzungen überhaupt.
A.) Uebernahme der Rechtspflege
und Polizel-Verwältung.
u. Eintheilung der fürstlichen Amtsbegirkr.
K
Fär den Zweck der Rechtspflege und
Polizei-Verwaltung werden die fürstlichen
Besitzungen in fünf Amtsbezirke eingetheilt.
Bei denjenigen dieser Amtsbezirke, deren
Bestandtheile in mehreren Oberamts-Be-
zirken gelegen sind, findet zur besseren Ue-
bersicht und zu Erleichterung der Geschäfrs-
Behandlung eine Unterabtheilung in Vog-
teien in der Art Statt, daß je die zu einem
und ebendemselben Oberamt gehörigen Orte
eine Vogtei bilden. (K. a0. à 1. u2. 40% und
41. der K. Dekl.)
Kortsetzung.
+. 3.
Die einzelnen Amts-Bezirke und Vog-
teien und die in dieselben fallenden Mar-
kungen sind in der Beilage A. aufgeführt.
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2. Färstliche Amtsstellen.
5 . 4.
Jeder Amts-Bezirk erhält ein färstliches
Ames-Gericht G. a7.) und ein fürstlices
Amt C.. 33.), die ihren Sitz an demjeai-
gen Hauptorte des Bezirks nehmen, von
dem derselbe seine Benennung hat. Eine
Ausnahme hievon éndet nur bei dem
Amts-Bezirke Ober-Sulmentingen in so-
ferne Statt, als der Fürst die Gerichts-
barkeit innerhalb desselben dem K. Ober
amts-Gericht Biberach delegirt. (K. Jr.)
3. Eintrin ihrer Thärigkeit.
g. 6.
Der Zeitpunkt, wann diese fürstlichen B-
hörden in Wirksamkeit treten, wird auf den
1. Juli 1833 festgesest.
4. Färklliche Beamte.
———— Etuennung.
S. 6.
Von der erstmaligen Ernennung der er-
forderlichen Beamten (#. 31. und 33.) wird
der Fürst vor diesem geitpunkte bei den
betreffenden Ministerien zeitige Anzeige
unter Vorlegung der Beweise ihrer Befll
bigung machen, damit wegen Prüfung die
seer Beweise, sofort wegen Verpflichtunz
und Einweisang derjenigen, bei denen kei
Anstand vorwaltet, das Geeignete ang#
ordnet werden könne. (K. 87. u. 4%. K
Dekl.)