Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

keinen  Gebrauch  macht,  geht  der  Appellationszug
  von  den  fuͤrstl.  Amts-Gerichten
und  die  Vorlegung  der  Criminal-Untersuchungen
  an  den  einschlagenden  Kreis-Gerichtshof.
  (K.  20.  23.  —  39.  b.  K.  Dekl.)

B.)  Erste  Gerichts-Instanz.
1.  Färstliches  Amts-Gericht.
A.  J1.

Für  jedes  fürstliche  Amts-Gericht  sind  zu

beftellen:
ein  Amts-Richter,
ein  Amts-Gerichts-Aktnar,
ein  Gerichts-Rotar,
zwölf  Gerichts-Beisitzer  und
ein  Gerichts-Diener.

C#.  35.  d.  K.  Dekl.)

2.  Järstlicher  Amts=  Richter,  Amts=  Gerichté-Aktuar
  und  Geriches-Notar.
———

K.  u2.

Die  Ernennumg  des  Amts-Richters  und
des  Amts-Gerichts-Aktuars  steht  dem
Färsten  zu.  Derselbe  wird  sie  jedesmal
dem  Königl.  Justiz-Ministerium  anzeigen,
und  zugleich  die  Beweise  der  Befähigung
des  Ernannten  vorlegen,  damit  wegen
dessen  Verpflichtung  das  Geeignete  versuͤgt
  werden  koͤnne.  (F.  27.  d.  K.  Dekl.)

Eortsetung.
K.  43.
##  Hinßscht  der  Ernennung  des  Gerichtse#



Notars,  dessen  Verhältnisse  in  jeder  Beziehung
  dieselben,  wie  die  der  Gerichts-Notare
  überhaupt  sind,  wird  dem  Fürsten
die  gleiche  Befugniß  eingeräumt,  welche
die  Staats-Reglerung  jeweilen  ausübt.
Es  kommt  ihm  daher  vorläufig  wie  dieser
zu,  die  Gerichts-Notars=  Stelle  für  das
erstemal  zu  besehen,  und  im  Fall  einervor
  endlicher  Feststellung  der  disfallsigen
Grundsäßtze  eintretenden  Erledigung  einen
Amts-Verweser  für  den  Abgegangenen
zu  ernennen.

Auch  von  der  Ernennung  der  Gerichts-Notare
  wird  der  Fürst  jedesmal  dem
Khmigl.  Justiz-Ministerium  unter  Anschlutz
  der  Belege  ihrer  Befähigung  zum
Behuf  der  Verpflichtung  derselben  Anzeige
  machen.  (K.  3z.  d.  K.  Dekl.)

b)  Berpfllchtuns.
K.  24.

In  soferne  das  fuͤrstl.  Haus  von  der
zweiten  Gerichts-Instanz  keinen  Gebrauch
macht,  so  geschieht  die  Verpflichtung  der
fürstlichen  Amts-Richter,  Amts-Gerichts-Aktare
  und  Gerichrs-Notare  durch  den
vorgesezten  Kreis=  Gerichtshof,  oder  auf
Ansuchen  vermöge  besonderen  Aufrrags
durch  den  Königl.  Oberamts--Richter  desjenigen
  Oberamts-Bezirks,  in  welchem
der  Amtssitz  derselben  gelegen  ist.

Ehe  s2e  vorgenommen  wird,  kindet  eine