keinen Gebrauch macht, geht der Appellationszug
von den fuͤrstl. Amts-Gerichten
und die Vorlegung der Criminal-Untersuchungen
an den einschlagenden Kreis-Gerichtshof.
(K. 20. 23. — 39. b. K. Dekl.)
B.) Erste Gerichts-Instanz.
1. Färstliches Amts-Gericht.
A. J1.
Für jedes fürstliche Amts-Gericht sind zu
beftellen:
ein Amts-Richter,
ein Amts-Gerichts-Aktnar,
ein Gerichts-Rotar,
zwölf Gerichts-Beisitzer und
ein Gerichts-Diener.
C#. 35. d. K. Dekl.)
2. Järstlicher Amts= Richter, Amts= Gerichté-Aktuar
und Geriches-Notar.
———
K. u2.
Die Ernennumg des Amts-Richters und
des Amts-Gerichts-Aktuars steht dem
Färsten zu. Derselbe wird sie jedesmal
dem Königl. Justiz-Ministerium anzeigen,
und zugleich die Beweise der Befähigung
des Ernannten vorlegen, damit wegen
dessen Verpflichtung das Geeignete versuͤgt
werden koͤnne. (F. 27. d. K. Dekl.)
Eortsetung.
K. 43.
## Hinßscht der Ernennung des Gerichtse#
Notars, dessen Verhältnisse in jeder Beziehung
dieselben, wie die der Gerichts-Notare
überhaupt sind, wird dem Fürsten
die gleiche Befugniß eingeräumt, welche
die Staats-Reglerung jeweilen ausübt.
Es kommt ihm daher vorläufig wie dieser
zu, die Gerichts-Notars= Stelle für das
erstemal zu besehen, und im Fall einervor
endlicher Feststellung der disfallsigen
Grundsäßtze eintretenden Erledigung einen
Amts-Verweser für den Abgegangenen
zu ernennen.
Auch von der Ernennung der Gerichts-Notare
wird der Fürst jedesmal dem
Khmigl. Justiz-Ministerium unter Anschlutz
der Belege ihrer Befähigung zum
Behuf der Verpflichtung derselben Anzeige
machen. (K. 3z. d. K. Dekl.)
b) Berpfllchtuns.
K. 24.
In soferne das fuͤrstl. Haus von der
zweiten Gerichts-Instanz keinen Gebrauch
macht, so geschieht die Verpflichtung der
fürstlichen Amts-Richter, Amts-Gerichts-Aktare
und Gerichrs-Notare durch den
vorgesezten Kreis= Gerichtshof, oder auf
Ansuchen vermöge besonderen Aufrrags
durch den Königl. Oberamts--Richter desjenigen
Oberamts-Bezirks, in welchem
der Amtssitz derselben gelegen ist.
Ehe s2e vorgenommen wird, kindet eine