Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Bei dem geringen Umfange des Amts- 
Bezirks Obersulmentingen wird gestattet, 
daß die Stelle des dortigen Amtmanns in 
gleicher Art, wie solches in der Königl. 
Dekl. v. 4. Juli und 8. Dezember 1821, 
die flaatsrechtlichen Verhältnisse des vor- 
maligen reichsunmittelbaren Adels betref- 
fend, den Rittergutsbesitzern zugestanden 
ist, den fürstlichen Rembeamten daselbst 
Kübertragen werde. (K. 46. d. Konigl. 
Dekl.) 
5) Verpflchtung. 
K. 34. 
Waltet nach der Entscheidung des 
Königl. Ministerium des Innern bei der 
Person des Ernannten kein Anstand vor, 
so wird durch die vorgesetzte Kreis-Re- 
gierung dem fürstl. Amtsrichter des be- 
treffenden Bezirks die Weisung zu Ver- 
pflichtung desselben ertheilt. 
Fortsetzung. 
K. 35. 
Bei dieser Verpflichtung ist ebenderselbe 
Eides-Vorhalt wie bei der Verpflich= 
tung eines Königlichen Oberamtmanns 
zu gebrauchen, demselben jedoch die, den 
Dienst-Eid gegen den Fürsten enthal- 
tende Zusage beizufügen: 
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„auch alle diejenigen Verpflichtungen zu 
beobachten, welche dem fürstlichen Amt- 
mann die, die staatsrechtlichen Verhält- 
nisse des fürstlichen Hauses Thurn und 
Taris fesisetzende Koͤnigliche Deklaration 
und namentlich deren §. 45. so wie 
andere Königliche Gesehe und Verord- 
nungen hinsichtlich des Patrimonial= 
Herrn auferlegen oder in der Folge 
auferlegen werden, nicht weniger dem 
durchlauchtig hochgebornen Herrn Für- 
sten 2c. als seinem Dienstherrn jeder- 
zeit mit geziemender Ehrerbietung er- 
geben zu seyn.“ 
Das Verpflichtungs-Protokoll ist 
von dem fürstlichen Amtsrichter an die 
vorgesetzte Kreis-Regierung. einzusenden, 
welche von dessen Inhalt dem Ministe- 
rium des Innern Anzeige zu machen hat; 
eine Abschrift davon hat der fürstliche 
Amterichter dem Fürsten mit Bericht vor- 
zulegen. (K. 40. d. Königl. Dekl.) 
5. Amts-Mktuar. 
K. 36. 
Der für jedes fürstliche Amt erforderliche 
Amts-Aktuar wird von dem Fürsten be- 
soldet, von dem fürstlichen Amtmann verge- 
schlagen, von dem Fürsten bestätigt, und
	        
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