Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

von bem Amtmann gegen einvierteljaͤh- 
rige Aufkuͤndigung mit Gutheißen des 
Fuͤrsten wieder entlassen. 
Hinsichtlich seiner Befaͤhigung, seiner 
amtlichen Verhaͤltnisse und seines Dienst- 
Einkommens gilt das Gleiche wie bei den 
Oberamts-Abtuaren. 
Von seiner Annahme ist der vorgeset- 
ten Kreis-Regierung durch den fürstlichen 
Amtmann unter Beifügung der Belege 
seiner Befähigung Anzeige zu machen, 
sofort von jener über diese Belege Gut- 
achten an das Ministerium des Innern 
zu erstatten, und, wenn dieses keinen 
Anstand dabei sindet, ver Amtmann zu 
Vornahme seiner Verpflichtung anzuwei- 
fen, wobei derselbe den gleichen Eides- 
Vorhalt wie bei den Oberamts-Aktua- 
ren mit eben demselben Beisatze, wie er 
fuͤr die Verpflichtung der fuͤrstlichen Amt- 
maͤnner vorgeschrieben ist (F. 34.), zu 
Grund zu legen, und das Verpflichtungs- 
Protokoll zur eigenen Einsicht und zur 
Anzeige bei dem Ministerium des In- 
nern an die Kreis-Regierung einzusenden, 
dem Fürsten aber eine Abschrift bavon 
vorzulegen hat. Auch von der Entlas- 
sung eines Amks-Aktuars ist jedesmal 
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die betreffende Krets-Regierung in Kenm- 
niß zu setzen, welche hievon dem Mini- 
sterium des Innern Anzeige erstatten 
wird. 
Fortsetzung. 
K. 37. 
Bei dem Amt Ober-Sulmentingen, 
wird zwar um seiner geringeren Ausdeh- 
nung willen die Aufstellung eines bestaͤn- 
digen verpflichteten Amts-Aktuars nach- 
gesehen. 
Wenn jedoch die Nothwendigkeit einer 
Vertretung des Amtmanns durch einen 
Amts-Verweser eintritt, so darf hiczu 
nur ein solcher verwendet werden, der zu 
ber Versehung der Stelle eines Ober 
amts-Aktuars befähigt ist. 
4. Amtsdiener. 
K. 38. 
Der Amtsdiener, der jebem färl. 
Amt beizugeben ist, wird von dem Fär 
sten auf Wohlverhalten gegen einvier“ 
teljaͤhrige Aufkündigung ernannt, und 
von demselben in gleicher Arr, wie ein 
Oberamtsdiener, besoldet. Der vorgs 
setzten Kreis-Regierung wird er je
	        
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