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desmal unter Angabe seiner Personalien
zur Nachricht nahmhaft gemacht.
5. Fürstliche Amtsgebäude.
K. 39.
Reben einer angemessenen Amts-Woh-
nung für den Amtmann und den Amts-
Aktuar, und dem benöthigten Amts-Lo-
kal, sind an jedem Sitze eines fürstlichen
Amts wenigstens zwei Polizei = Gefäng-
nisse, wovon die Risse vor der Ausfäh-
rung der Kreis-Regierung zur Prüfung
vorgelegt werden müssen, einzurichten.
Sind dergleichen bereits bei der Ge-
meinde des Orts vorhanden, so bleibt
dem Fürsten unbenommen, wegen ihrer
Benhung für die Zwecke des Amts
mit der Gemeinde eine Uebereinkunft zu
treffen.
6. Perhältnig des fürstlichen Amemanns zu der
Amrs-Versanmlung.
g. 0.
Eine Einwirkung auf die Oberanits-
Koͤrperschaften, mit denen die fuͤrstlichen
Besitzungen in dem bisherigen Verbande
bleiben (F. 39. d. K. Dekl.), liegt zwar
aufler dem Geschäfts-Kreise der fürstlichen
Amtmänner. Da indessen die Beschlüsse der
Amts-Versammlungen für die Gemeinde-
Verwaltung, über welche den färstli-
chen Amtmänmern innerhalb ihres Be-
zirks die Aufsicht anvertraut ist, von Wich-
tigkeit seyn können, so wird den Lebßteren
gestatter, den Amts = Versammlungen,
welche von den Oberämtern, in deren Be-
zirke ihre Amtsorte gelegen sind, veras-
staltet werden, ebenfalls in Person, jedoch
ohne Stimme und auf alleinige Kosten
des Fürsten, anzuwohnen. (. 45. d. K.
Dekl.)
7. Gemeinschaftliches Amt in Stiftungs-Kich
chen-Schul= und Ehesachen.
. 41.
Hinschtlich der Aufsicht über die Ver-
waltung der Stiftungen, desgleichen in
Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, so-
wie in Ehesachen bilder der fürstliche Amt-
mann mit dem betreffenden Dekan, oder,
wo es gesetzlich vorgeschrieben ist, mit dem
ersten Geistlichen des Amtssitzes das ge-
meinschaftliche Amt innerhalb seines Amts-
Bezirks mit gleichen Befugnissen, wie
solche den gemeinschaftlichen Oberämtern
eingerdumt sind. Wo die Berichte über
dergleichen Gegenstände an die Kreis-
Regierungen, an das evangelische Const=