Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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desmal unter Angabe seiner Personalien 
zur Nachricht nahmhaft gemacht. 
5. Fürstliche Amtsgebäude. 
K. 39. 
Reben einer angemessenen Amts-Woh- 
nung für den Amtmann und den Amts- 
Aktuar, und dem benöthigten Amts-Lo- 
kal, sind an jedem Sitze eines fürstlichen 
Amts wenigstens zwei Polizei = Gefäng- 
nisse, wovon die Risse vor der Ausfäh- 
rung der Kreis-Regierung zur Prüfung 
vorgelegt werden müssen, einzurichten. 
Sind dergleichen bereits bei der Ge- 
meinde des Orts vorhanden, so bleibt 
dem Fürsten unbenommen, wegen ihrer 
Benhung für die Zwecke des Amts 
mit der Gemeinde eine Uebereinkunft zu 
treffen. 
6. Perhältnig des fürstlichen Amemanns zu der 
Amrs-Versanmlung. 
g. 0. 
Eine Einwirkung auf die Oberanits- 
Koͤrperschaften, mit denen die fuͤrstlichen 
Besitzungen in dem bisherigen Verbande 
bleiben (F. 39. d. K. Dekl.), liegt zwar 
aufler dem Geschäfts-Kreise der fürstlichen 
Amtmänner. Da indessen die Beschlüsse der 
Amts-Versammlungen für die Gemeinde- 
Verwaltung, über welche den färstli- 
chen Amtmänmern innerhalb ihres Be- 
zirks die Aufsicht anvertraut ist, von Wich- 
tigkeit seyn können, so wird den Lebßteren 
gestatter, den Amts = Versammlungen, 
welche von den Oberämtern, in deren Be- 
zirke ihre Amtsorte gelegen sind, veras- 
staltet werden, ebenfalls in Person, jedoch 
ohne Stimme und auf alleinige Kosten 
des Fürsten, anzuwohnen. (. 45. d. K. 
Dekl.) 
7. Gemeinschaftliches Amt in Stiftungs-Kich 
chen-Schul= und Ehesachen. 
. 41. 
Hinschtlich der Aufsicht über die Ver- 
waltung der Stiftungen, desgleichen in 
Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, so- 
wie in Ehesachen bilder der fürstliche Amt- 
mann mit dem betreffenden Dekan, oder, 
wo es gesetzlich vorgeschrieben ist, mit dem 
ersten Geistlichen des Amtssitzes das ge- 
meinschaftliche Amt innerhalb seines Amts- 
Bezirks mit gleichen Befugnissen, wie 
solche den gemeinschaftlichen Oberämtern 
eingerdumt sind. Wo die Berichte über 
dergleichen Gegenstände an die Kreis- 
Regierungen, an das evangelische Const=
	        
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