Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Rücksicht genommen werden. Die foͤrm- 
liche neue Verpflichtung derselben, so wie 
überhaupt die erstmalige Einsehung in die 
neuen Rechte und Verbindlichkeiten wird 
durch einen Kdniglichen Commissär an Ort 
und Stelle vollzogen werden; dem Für- 
sten steht frei, einen Bevollmächtigten 
hiezu als Zeugen abzuordnen. 
e) Erleblgungs, Fille. 
. 50. 
Für den Fall, daß bei künftigen Erle- 
digungen die Stelle eines fürstlichen Forst= 
Verwalters oder Försters längere Zeit un- 
besetzt bliebe, gilt das Gleiche, was oben 
GC. 2 binschilich der fürklichen Jakii- 
und Nolizei= Beamten für einen solchen 
Fall festgesetzt worden ist. 
f Cntlassang. 
+K. 51. 
Ihre Entlassung findet nur unter den 
Formen Statt, welche für die Entlassung 
der Staatsdiener durch Verfassung und 
Gesehße vorgeschrieben sind. (K. 35. der K. 
Dekl.) 
5) Dleust= Elakommen. 
. 62. 
Was die Gehalte der fuͤrstlichen Forst- 
Verwalter und Ferster betriffk, so bleibt 
zwar dem Fürsten unbenommen, sie auf 
die bisher stattgehabte Weise theils in 
Naturalien, theils in Geld entrichten zu 
lassen, oder auch bei Personal-Verän= 
derungen oder mit Zustimmung der Be- 
theillgten beliebige Veränderungen hiemit 
vorzunehmen. Der Gesemtbetrag des ein- 
zelnen Gehalrs und der damit verbunde- 
nen Beinuzungen darf jedoch, die Nam- 
ralien nach den Etatspreisen berechnet, nie 
unter dem Normal= Einkommen geringster 
Klasse stehen, welches der Königliche Forst- 
diener gleicher Categorie zu genießen hat. 
Auch dürfen den fürstlichen Forstdienern 
keine solche Amts= Emolumente eingeräumt 
werden, welche den Königlichen Forstdie- 
nern verboten sind. (&. 35. der Königl. 
Dekl.) 
b) Pensions-Auspruͤche. 
C. 53. 
Die Pensionen, welche dieselben für 
sich oder ihre Hinterbliebenen aufprechen 
können, so wie die Gehalts = Abzüge, 
welche der Fürst ihnen dagegen zu ma- 
chen befugt ist, sind nach obigem Nor- 
mal-Gehalte zu berechnen. (#. 35. der 
K. Dekl.)
	        
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