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Rücksicht genommen werden. Die foͤrm-
liche neue Verpflichtung derselben, so wie
überhaupt die erstmalige Einsehung in die
neuen Rechte und Verbindlichkeiten wird
durch einen Kdniglichen Commissär an Ort
und Stelle vollzogen werden; dem Für-
sten steht frei, einen Bevollmächtigten
hiezu als Zeugen abzuordnen.
e) Erleblgungs, Fille.
. 50.
Für den Fall, daß bei künftigen Erle-
digungen die Stelle eines fürstlichen Forst=
Verwalters oder Försters längere Zeit un-
besetzt bliebe, gilt das Gleiche, was oben
GC. 2 binschilich der fürklichen Jakii-
und Nolizei= Beamten für einen solchen
Fall festgesetzt worden ist.
f Cntlassang.
+K. 51.
Ihre Entlassung findet nur unter den
Formen Statt, welche für die Entlassung
der Staatsdiener durch Verfassung und
Gesehße vorgeschrieben sind. (K. 35. der K.
Dekl.)
5) Dleust= Elakommen.
. 62.
Was die Gehalte der fuͤrstlichen Forst-
Verwalter und Ferster betriffk, so bleibt
zwar dem Fürsten unbenommen, sie auf
die bisher stattgehabte Weise theils in
Naturalien, theils in Geld entrichten zu
lassen, oder auch bei Personal-Verän=
derungen oder mit Zustimmung der Be-
theillgten beliebige Veränderungen hiemit
vorzunehmen. Der Gesemtbetrag des ein-
zelnen Gehalrs und der damit verbunde-
nen Beinuzungen darf jedoch, die Nam-
ralien nach den Etatspreisen berechnet, nie
unter dem Normal= Einkommen geringster
Klasse stehen, welches der Königliche Forst-
diener gleicher Categorie zu genießen hat.
Auch dürfen den fürstlichen Forstdienern
keine solche Amts= Emolumente eingeräumt
werden, welche den Königlichen Forstdie-
nern verboten sind. (&. 35. der Königl.
Dekl.)
b) Pensions-Auspruͤche.
C. 53.
Die Pensionen, welche dieselben für
sich oder ihre Hinterbliebenen aufprechen
können, so wie die Gehalts = Abzüge,
welche der Fürst ihnen dagegen zu ma-
chen befugt ist, sind nach obigem Nor-
mal-Gehalte zu berechnen. (#. 35. der
K. Dekl.)