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.1 Dienst - Obllegenhelten.
an. Ueberbaupt.
d. 54.
Bei Ausübung der Forst-Verwaltung,
Forst= und Jagd-olizei und Forst-Ge-
richtobarkeit haben die fürstlichen Forst-
diener überhaupt die Königlichen Geseße
und Verordnungen zu befolgen; insbe-
sondere aber haben in ihrem Dienst-Ver-
Häleniß die fürstlichen Forst-Verwalter
nach der Instruktion für die Königlichen
Oberförster, die fürstlichen Förster nach
der Instruktion für die Königlichen Fr-
ster sich zu achten. (6. 34. der Kbnigl.
Dekl.) „
bb. Holzberlchte.
K. 55.
In Beziehung auf die Bewirthschaftung
der dem fürstlichen Hause mit Nutzen
und Eigenthum zugehörigen Waldungen,
welche in der Beilage D. namenlich auf-
geführt oder unter den daselbst aufge-
führten Orts-Markungen begriffen sind,
haben die fürstlichen Forst = Verwalter
zwar keine Verbindlichkeit, die an die
Stelle der vormaligen Holgberichte neuerlich
getretenen Tabellen periodisch an den Kö-
niglichen Forstrath einzusenden. Auf die
in ihren Bezirken gelegenen Gemeinde
Sr.iftungs= und Privat-Waldungen (mit
Einschluß der Falllehen-Waldungen, wo“
her sie immer zu Lehen rühre:) leider
jedoch diese Bestimmung keine Ausdeh-
nung, und selbst über die Bewirhhschaf-
tung der eigenthümlichen fürstlichen Wab
dungen, wofür die besondere Instrurrung
seiner Forstbehörden dem Fürsten unbe-
nommen bleibt, sind sie schuldig, zu je-
der Zeit, sowohl dem Forstrathe und
der einschlagenden Kreis-Finanzkammer,
als dem von lezterer von Zeit zu Zeit
abzuordnenden Viststations-Commissär den“
jeulgen Aufschluß zu ertheilen, den dism
selben für nöthig erachten. C#. 36. der
K. Dekl.)
oc. dorst-Schut ·
C. ö8.
Bei dem geringen Umfange der fürtt
lichen Forst-Reviere ist zwar die Auf-
stellung besonderer beständiger Wald-
schützen für den Zweck des Forstschußts
nicht erforderlich; es haben jedoch die
fürstlichen Förster zugleich alles daese
nige zu verrichten, was in der Insiruk
tion für die Kömglichen Waldschützn
den Letztern zur Pflicht gemacht ist: auch