Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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.1 Dienst - Obllegenhelten. 
an. Ueberbaupt. 
d. 54. 
Bei Ausübung der Forst-Verwaltung, 
Forst= und Jagd-olizei und Forst-Ge- 
richtobarkeit haben die fürstlichen Forst- 
diener überhaupt die Königlichen Geseße 
und Verordnungen zu befolgen; insbe- 
sondere aber haben in ihrem Dienst-Ver- 
Häleniß die fürstlichen Forst-Verwalter 
nach der Instruktion für die Königlichen 
Oberförster, die fürstlichen Förster nach 
der Instruktion für die Königlichen Fr- 
ster sich zu achten. (6. 34. der Kbnigl. 
Dekl.) „ 
bb. Holzberlchte. 
K. 55. 
In Beziehung auf die Bewirthschaftung 
der dem fürstlichen Hause mit Nutzen 
und Eigenthum zugehörigen Waldungen, 
welche in der Beilage D. namenlich auf- 
geführt oder unter den daselbst aufge- 
führten Orts-Markungen begriffen sind, 
haben die fürstlichen Forst = Verwalter 
zwar keine Verbindlichkeit, die an die 
Stelle der vormaligen Holgberichte neuerlich 
getretenen Tabellen periodisch an den Kö- 
niglichen Forstrath einzusenden. Auf die 
in ihren Bezirken gelegenen Gemeinde 
Sr.iftungs= und Privat-Waldungen (mit 
Einschluß der Falllehen-Waldungen, wo“ 
her sie immer zu Lehen rühre:) leider 
jedoch diese Bestimmung keine Ausdeh- 
nung, und selbst über die Bewirhhschaf- 
tung der eigenthümlichen fürstlichen Wab 
dungen, wofür die besondere Instrurrung 
seiner Forstbehörden dem Fürsten unbe- 
nommen bleibt, sind sie schuldig, zu je- 
der Zeit, sowohl dem Forstrathe und 
der einschlagenden Kreis-Finanzkammer, 
als dem von lezterer von Zeit zu Zeit 
abzuordnenden Viststations-Commissär den“ 
jeulgen Aufschluß zu ertheilen, den dism 
selben für nöthig erachten. C#. 36. der 
K. Dekl.) 
oc. dorst-Schut · 
C. ö8. 
Bei dem geringen Umfange der fürtt 
lichen Forst-Reviere ist zwar die Auf- 
stellung besonderer beständiger Wald- 
schützen für den Zweck des Forstschußts 
nicht erforderlich; es haben jedoch die 
fürstlichen Förster zugleich alles daese 
nige zu verrichten, was in der Insiruk 
tion für die Kömglichen Waldschützn 
den Letztern zur Pflicht gemacht ist: auch
	        
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