Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

W 
bleibt den orgesehzten Kreis-Finanz= 
kammern unbenommen. auf den Fall, 
daß bei den von ihnen anzuordnenden- 
yeriodischen Visitationen der fürstlichen 
Forst= Verwaltungobegirke die Nothwen= 
digkeit einer Vermehrung des Schut- 
Persouals sich ergeben, und die fürstli- 
chen Behörden nicht von selbst durch Ab- 
ordnung von Forstwarthen (Forst-Ge- 
bülfen, Forst-Praktikanten, Forst= Ele- 
ven oder Forst-Lehrjungen) Abhülfe 
treffen sollten, die Aufstellung einzelner 
Waldschützen auf längere oder kürzere 
Zeit vorzuschreiben. Das von dem För- 
sten selbst oder seinen Behörden für den 
Forst= und Jagd-Schutz verwendete nie- 
dere Personal ist übrigens von den fürst- 
lichen Forst-Verwaltern hiefür förmlich 
in Pflichten zu nehmen. CG. 34. u. 35. 
d. K. Dekk.) 
a4. Ztevel auserdalb der färslich n arstemurie., 
57. 
Den Koͤniglichen Feistämern steht 
awar, wenn sio keinen besonderen, Auf- 
trag von der boͤheren Staats= Forstbe, 
hoͤrde erhalten haben, mit Auspahme 
der oben (K. 14.7. #erwähnten Kron= Wal, 
dungen. keine. rrrichtung. ober anntliche 
Einwirkung inmerhalb der fürstlichen Forst- 
Verwaltungs= Bezirke zu. 
Im Interesse des Forst-Schutzes wird: 
jedoch festgeseczt, daß, winn Köigliche# 
Forstdiener gelegenheitlich einen Forst- 
oder Jagdfrevel in den fürstlichen Forst- 
Verwaltungs-Bezirken entdecken, seine. 
Bestrafung, in soferne sie nicht bereits. 
von Seite des betreffenden fürstlichen. 
Forst- Verwalters Sratt gehabt hat, dem- 
jenigen Königlichen Forstamt, das jenem. 
Königlichen Forstdiener vorgesetzt ist, zuste- 
hen, dagegen aber auch die fürstlichem. 
Forst-Verwalter befugt seyn sollen, unter 
gleicher Voraussehzung die Forst= und 
Jagdfrevel) welche-die ihnen untergebene 
fürstlichen Forstdiener gelegenheitlich in ei- 
nem benachbarten Königlichen Forstamts- 
Bezirke bemerken, abzustrafen. C. 36. 
u. 37. der K. Dekl.) 
ce. Gethelltr forslellichr Mecht# 
( 58. 
Wo nach den Anmerkungen in der 
Beilage D. nur einzelne Zweige der forstei- 
lichen Rechte dem fürstlichen Hause zu- 
stehen, da haben sich die fürstlichen Forst- 
Behörden auf die Aasöbung dieser zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.