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bleibt den orgesehzten Kreis-Finanz=
kammern unbenommen. auf den Fall,
daß bei den von ihnen anzuordnenden-
yeriodischen Visitationen der fürstlichen
Forst= Verwaltungobegirke die Nothwen=
digkeit einer Vermehrung des Schut-
Persouals sich ergeben, und die fürstli-
chen Behörden nicht von selbst durch Ab-
ordnung von Forstwarthen (Forst-Ge-
bülfen, Forst-Praktikanten, Forst= Ele-
ven oder Forst-Lehrjungen) Abhülfe
treffen sollten, die Aufstellung einzelner
Waldschützen auf längere oder kürzere
Zeit vorzuschreiben. Das von dem För-
sten selbst oder seinen Behörden für den
Forst= und Jagd-Schutz verwendete nie-
dere Personal ist übrigens von den fürst-
lichen Forst-Verwaltern hiefür förmlich
in Pflichten zu nehmen. CG. 34. u. 35.
d. K. Dekk.)
a4. Ztevel auserdalb der färslich n arstemurie.,
57.
Den Koͤniglichen Feistämern steht
awar, wenn sio keinen besonderen, Auf-
trag von der boͤheren Staats= Forstbe,
hoͤrde erhalten haben, mit Auspahme
der oben (K. 14.7. #erwähnten Kron= Wal,
dungen. keine. rrrichtung. ober anntliche
Einwirkung inmerhalb der fürstlichen Forst-
Verwaltungs= Bezirke zu.
Im Interesse des Forst-Schutzes wird:
jedoch festgeseczt, daß, winn Köigliche#
Forstdiener gelegenheitlich einen Forst-
oder Jagdfrevel in den fürstlichen Forst-
Verwaltungs-Bezirken entdecken, seine.
Bestrafung, in soferne sie nicht bereits.
von Seite des betreffenden fürstlichen.
Forst- Verwalters Sratt gehabt hat, dem-
jenigen Königlichen Forstamt, das jenem.
Königlichen Forstdiener vorgesetzt ist, zuste-
hen, dagegen aber auch die fürstlichem.
Forst-Verwalter befugt seyn sollen, unter
gleicher Voraussehzung die Forst= und
Jagdfrevel) welche-die ihnen untergebene
fürstlichen Forstdiener gelegenheitlich in ei-
nem benachbarten Königlichen Forstamts-
Bezirke bemerken, abzustrafen. C. 36.
u. 37. der K. Dekl.)
ce. Gethelltr forslellichr Mecht#
( 58.
Wo nach den Anmerkungen in der
Beilage D. nur einzelne Zweige der forstei-
lichen Rechte dem fürstlichen Hause zu-
stehen, da haben sich die fürstlichen Forst-
Behörden auf die Aasöbung dieser zu