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beschränken. Wenn bieselben sich auf
einer Markung nur bis an eine gewisse
Grenz-Linie erstrecken, so liegt letzteren
ob, sich streng innerhalb dieser Grenz-
Linie zu halten. Sind sie zwischen der
Krone und dem Fürstenz ungetheilt ge-
meinschaftlich, oder ist die Jagd= Polizei
und das Recht, Jagdfrevel zu bestrafen,
nur nach dem Begriffe der hohen und-
niederen Jagd zwischen beiden abgetheilt,
so haben bei deren Ausübung das ein-
schlagende Königliche Forstamt und der
betreffende fürstliche Forst-Verwalter, s0
wie die ihnen untergeordneten Diener in
sso lange gemeinschaftlich zu handeln, als
nicht eine anderweitige Ausgleichung hier-
über Statt finden wird. (K. 34. der K.
Dekl.)
k. Unlform.
K. 59. 6
Den fürstlichen Forst-WVerwaltern und
Förstern wird gestattet, die Uniform der
Königlichen Oberfêrster und Förster je-
doch mit Knêpfen zu tragen, auf denen
sich das fürstliche Wappen befindet. G. 60
der K. Dekl.)
3. Zorst-Assistenten.
K. 60.
Zur Unterstüßzung ist jedem fürstlichen
Forst-Verwalter in gleicher Art wie
den Königlichen Oberförstern ein Forst-
Aslistent beizugeben. Derselbe muß gleiche
Befähigung wie der Assistent eines Kt-
niglichen Oberfbrsters erprobt haben;
seine Annahme und Entlassung hängt von
dem fürstlichen Forst-Verwalter unter
Genehmigung des Fürsten ab. Vor der
Verpflichtung ist der Name des Neuao“
genommenen unter Anschluß der Belege
seiner Befähigung der vorgesetzten Kreis-
Finanzkammer anzuzeigen, welche sofon
hierüber Gurachten an das Finanz-Mis
nisterium erstattet, und, wenn dieses keb
nen Anstand dabei findet, dem betreffen-
den fürstlichen Forst-Verwalter die 25
gitimation zu dessen Verpflichtung er
theilt. Die Verpflichtung selbst geschieht
auf denselben Eides-Vorhalt, wie di
der Assistenten der Königlichen Oberförster,
jedoch mit dem bei den fürstlichen Fors,
Verwaltern und Förstern (K. 48.) a#
geordneten, den Dienst-Eid gegen der
Fürsten enthaltenden, Beisatze; das Pro-
tokoll wird an die Kreis-Finanzkammer
zur Einsicht und Anzeige bei dem Fa
nanz-Ministerium eingeschickt, dem Fuͤr-
sten aber eine Abschrift davon vorgelegt.
Auch von der Eutlassung eines Assisten-
ten hat der fuͤrstliche Forst. Verwalter