der Kreis-Finanzkammer schriftliche An-
zeige zu machen, welche sofort an das
673
Finanz-Ministerium mit Bericht einzu-
senden ist.
Ob die bisher schon den fürstlichen
Forst--Verwaltern zugegebenen Forstschrei-
ber als Forst-Assistenten zu bestätigen
seyen, hüngt von dem Erbenntnisse des Fi-
nanz-Ministerium im Einzelnen ab.
C. 34. der K. Dekl.)
Fortsetzung.
. 6#.
Die amtlichen Verhältmisse dieser Forst-
Assistenten sind die nämlichen, wie die
der Assistenten der Königlichen Oberfür-
ster. Von ihrem Gehalte gilt das Glei-
che, was oben (KP. 52.) in Beziehung auf
den Gehalt der fürstlichen Forst-Verwal-
ter und Förster festgesehbt worden ist.
C. 34. der K. Dekl.)
4. Forstamts-Diener.
AK. 67.
Fär-die Beforgung der. Geschäfte des
Amtsdieners wird der Fürst am Sitze
eines jeden fürstlichen Forst= Verwalters
die den Umständen nach geeignete Anord-
nung treffen. G. 34. d. K. Dekl.)
5. Forst-Gefängnisse.
C. 63.
Wenn die fürstlichen Forst-Verwalter
eines Gefängnisses bedürfen, so sind in
Ermanglung eigener forstamtlicher Arrest=
zimmer die fürstlichen Amtmänner schul-
dig, ihre Polizei= Gefängnisse CK. 39.)
denselben auf Ersuchen zum gleichfallsigen.
Gebrauche einzurdumen.
6. Amts-Aufwand der fömfllichen Forststellen.
K. 664.
Alle Kosten, welche die Ausübung der
Forst= Verwaltung, Forst= und Jagd-
Polizei und Forst-Gerichtsbarkelt in den
Bezirken der fürstlichen Forst-Verwalter
verursacht, sind von den fürstlichen Rent-
ämtern in gleicher Art, wie in den Königli-
chen Forst-Bezirken von der Staatskasse,
zu bestreiten. Dahin gehbren namentlich
die Gehalte der fürstlichen Forstdienere
ihre Diäten und Reisekosten, ihr sonfki-
ger Amts-Aufwand, die ihnen oder ih-
ren Hinterbliebenen gebührenden Pensio-
nen, die Einrichtung und Unterhaltung
der Amts-Wohnungen, Amts-Lokale und
ferstamtlichen Gefängnisse, die Arrest--
Azungs= und Untersuchungs-Kosten der
Forst-= und Jagd-Frevler. (K. 34. der
K. Dekl.)