Metadata : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Gliederung  der  Verwaltungsverbände.  17

wirkt  unleugbar  in  sehr  wohlthätiger  Weise,  als  Vermittlerin  zwischen
diesen  und  der  Bevölkerung.  Indem  aber  hier  der  Impuls  zur  Schaffung
  der  Amtsgemeinde  lediglich  durch  das  Institut  des  Amtshauptmanns
  gegeben  ist,  indem  hier  die  Gemeinde  ohne  eigene  innere  Lebensbedingungen
  lediglich  im  Interesse  des  Amtes  in  Scene  gesetzt  werden
soll,  so  zeigt  sich  darin  recht  deutlich  das  Künstliche  und  Widersinnige
der  ganzen  Organisation,  das  den  Amtshauptmann  wie  die  Amtsgemeinde
  als  unbedingt  verwerflich  erscheinen  läßt.

2)  Zu  diesen  materiellen  gesellen  sich  auch  formelle  Unzuträglichkeiten
  des  Instituts.  Die  alle  drei  Jahre  sich  wiederholende  Anstellung
mehrerer  Tausend  Amtshauptleute  und  Stellvertreter  durch  Königliche
Verordnung  (§  46—48.  des  Entwurfs),  die  Feststellung  und  Einziehung
ihrer  Geschäftsunkosten  (8  59),  die  sehr  schwierige  Regelung  ihrer  Competenz,
  die  Aufsicht  über  ihre  Geschäftsführung  (§  57)  —  Alles  das
wird  nur  dazu  dienen,  die  schon  so  gewaltig  angeschwollene  Geschäftslast
weiter  zu  vermehren  und  dem  so  üppig  wuchernden  Reseriptenwesen
neue  Nahrung  zuzuführen.

Die  Einrichtung  fügt  in  den  angegebenen  Instanzen  der  Gemeinde-,
Kreis=  und  Provinzialbehörden  eine  vierte  ein.  Dies  neue  Rad  schwächt
die  treibende  Kraft  des  Verwaltungsorganismus,  erschwert  seine  Handhabung
  und  macht  ihn  für  Störungen  des  Betriebes  zugänglicher.
Berichte  und  Verfügungen,  welche  in  der  neuen  Organisation  schwerlich
entbehrlich  werden  dürften,  werden  in  inhaltlosen  Brevimanus  die  lange
Leiter  der  Instanzen  hinauf=  und  herabgetragen,  die  Behörden  aber  auf
eine  mehr  und  mehr  briefträgermäßige  Beschäftigung  angewiesen.  Eine
rasche  und  sachgemäße  Erledigung  der  Geschäfte  ist  damit  schlechthin  unvereinbar.
  In  den  westlichen  Provinzen  macht  diese  Erfahrung  die
Regierung  oft  geneigt,  mit  Umgehung  der  Landräthe  in  direkte  Beziehungen
  mit  den  Bürgermeistern  und  Amtsmännern  zu  treten.  Andere
Staaten  hat  sie  bereits  zu  einer  gänzlichen  Beseitigung  von  Zwischenbehörden
  geführt?).  Sollen  wir  etwa  den  umgekehrten  Weg  betreten?

3)  Der  dritte  und  schwerste  Einwurf  gegen  die  Einrichtung  ist,
daß  sie  in  der  beabsichtigten  Weise  nicht  durchführbar  und  deshalb  völlig

*)  In  Böhmen  sind  unterm  25.  Septemb.  1862  (Reichs-Ges.-Bl.  33)  die  Kreisbehörden
  als  Instanz  der  politischen  Verwaltung  aufgelöst,  indem  ihre  Functionen
zwischen  den  Bezirksämtern  und  der  Statthalterei  getheilt  wurden.  In  analoger
Weise  hat  das  badische  Gesetz  vom  5.  October  1863  die  Kreisregierungen  beseitigt
und  die  Königlich  =  Sächsische  Regierung  im  vorigen  Jahre  eine  ähnliche  Instanzenverminderung
  in  Aussicht  gestellt.

Neorganisation  d.  Verwaltung.  2