Gliederung der Verwaltungsverbände. 17
wirkt unleugbar in sehr wohlthätiger Weise, als Vermittlerin zwischen
diesen und der Bevölkerung. Indem aber hier der Impuls zur Schaffung
der Amtsgemeinde lediglich durch das Institut des Amtshauptmanns
gegeben ist, indem hier die Gemeinde ohne eigene innere Lebensbedingungen
lediglich im Interesse des Amtes in Scene gesetzt werden
soll, so zeigt sich darin recht deutlich das Künstliche und Widersinnige
der ganzen Organisation, das den Amtshauptmann wie die Amtsgemeinde
als unbedingt verwerflich erscheinen läßt.
2) Zu diesen materiellen gesellen sich auch formelle Unzuträglichkeiten
des Instituts. Die alle drei Jahre sich wiederholende Anstellung
mehrerer Tausend Amtshauptleute und Stellvertreter durch Königliche
Verordnung (§ 46—48. des Entwurfs), die Feststellung und Einziehung
ihrer Geschäftsunkosten (8 59), die sehr schwierige Regelung ihrer Competenz,
die Aufsicht über ihre Geschäftsführung (§ 57) — Alles das
wird nur dazu dienen, die schon so gewaltig angeschwollene Geschäftslast
weiter zu vermehren und dem so üppig wuchernden Reseriptenwesen
neue Nahrung zuzuführen.
Die Einrichtung fügt in den angegebenen Instanzen der Gemeinde-,
Kreis= und Provinzialbehörden eine vierte ein. Dies neue Rad schwächt
die treibende Kraft des Verwaltungsorganismus, erschwert seine Handhabung
und macht ihn für Störungen des Betriebes zugänglicher.
Berichte und Verfügungen, welche in der neuen Organisation schwerlich
entbehrlich werden dürften, werden in inhaltlosen Brevimanus die lange
Leiter der Instanzen hinauf= und herabgetragen, die Behörden aber auf
eine mehr und mehr briefträgermäßige Beschäftigung angewiesen. Eine
rasche und sachgemäße Erledigung der Geschäfte ist damit schlechthin unvereinbar.
In den westlichen Provinzen macht diese Erfahrung die
Regierung oft geneigt, mit Umgehung der Landräthe in direkte Beziehungen
mit den Bürgermeistern und Amtsmännern zu treten. Andere
Staaten hat sie bereits zu einer gänzlichen Beseitigung von Zwischenbehörden
geführt?). Sollen wir etwa den umgekehrten Weg betreten?
3) Der dritte und schwerste Einwurf gegen die Einrichtung ist,
daß sie in der beabsichtigten Weise nicht durchführbar und deshalb völlig
*) In Böhmen sind unterm 25. Septemb. 1862 (Reichs-Ges.-Bl. 33) die Kreisbehörden
als Instanz der politischen Verwaltung aufgelöst, indem ihre Functionen
zwischen den Bezirksämtern und der Statthalterei getheilt wurden. In analoger
Weise hat das badische Gesetz vom 5. October 1863 die Kreisregierungen beseitigt
und die Königlich = Sächsische Regierung im vorigen Jahre eine ähnliche Instanzenverminderung
in Aussicht gestellt.
Neorganisation d. Verwaltung. 2