Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

sich von dem gegenwärtigen Zustand eines 
jeden Orts in ihrem Bezirke in Absicht 
auf Reinlichkeit und Ordnung in den 
Straßen, Gassen und Hofraithen, über 
die Beschaffenheit der Dunglegen in den- 
selben u. s. w. möglichst vollständige und 
zuverläßige Kenntniß zu verschaffen, die 
hierüber einzuziehenden Notizen zu den 
Akten zu nehmen und zu künftigem Ge- 
brauch aufzubewahren. 
Auf den Grund dieser Notizen haben 
die Königl. Oberämter den einzelnen Orts- 
vorstehern die der Oertlichkeit angemesse- 
nen Vorschriften und Belehrungen zu er- 
theilen, und bei jeder schicklichen Gelegen- 
heit, iusbesendere aber bei ihrem perfön- 
lichen Aufenthalt in den einzelnen Amts- 
orten auf den Bollzug derselben hinzu- 
wirken, nach Verfluß des festgesetzten Zeit- 
raums aber darüber, was durch jeden 
Ortsvorsteher inzwischen für obige Zwecke 
geleistet worden, vollständige Gewißheit 
zu verschaffen, und das Ergebniß unter 
Anführung der Schwierigkeiten, welche 
67 
nach den örrlichen Verhältnissen zu über- 
winden waren, an die Kreis-Regierung 
zu berichten. 
Die Kreis-Regierungen haben die Akten 
an das Ministerium des Innern mit Be- 
richt einzuschicken, und darin die Ortsvor- 
steher zu bezeichnen, welche nach ihrer An- 
sicht vorzügliche Berücksichtigung verdie- 
nen, um hiernach nicht allein die oben 
festgesenzten Preise vertheilen, sondern auch 
wegen angemessener Belohnung derjenigen 
Ortsvorsteher, welche sich nächst den Preis- 
Empfäugern besonders auszeichnen wer- 
den, die weitere Einleitung treffen zu kön- 
nen. 
Zu den Oberämtern versteht man sich, 
daß sie beine Gelegenheit versäumen wer- 
den, um die wohlwollenden Absichten 
Sr. Königlichen Masjestät durch Beleh- 
rungen, Ermahnungen und sonttge an- 
gemessene Erinnerungen bestens zu unter- 
stützen und zu befördern. 
Stuttgart den 27. Januar 283. 
Schmidlin. 
b) Die Preis= Aufgabe eines neuen Formalars für Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungen betreffend. 
Durch das Verwaltungs-Edikt vom 
1. Maͤrz 1822 K. 32. hat die Regierung 
sich vorbehalten, für die Einrichtung der 
Gemeinde-Rechnungen nähere Vorschrif- 
ten und Bestimmungen zu geben. 
Zum Behuf einer möglichst vielseirigen 
Behandlung dieses wichtigen Gegenstandes 
haben Seine Königl. Majestät für 
angemessen erachtet, mittelst Ausseung 
von Prämien das sachverständige Publi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.