sich von dem gegenwärtigen Zustand eines
jeden Orts in ihrem Bezirke in Absicht
auf Reinlichkeit und Ordnung in den
Straßen, Gassen und Hofraithen, über
die Beschaffenheit der Dunglegen in den-
selben u. s. w. möglichst vollständige und
zuverläßige Kenntniß zu verschaffen, die
hierüber einzuziehenden Notizen zu den
Akten zu nehmen und zu künftigem Ge-
brauch aufzubewahren.
Auf den Grund dieser Notizen haben
die Königl. Oberämter den einzelnen Orts-
vorstehern die der Oertlichkeit angemesse-
nen Vorschriften und Belehrungen zu er-
theilen, und bei jeder schicklichen Gelegen-
heit, iusbesendere aber bei ihrem perfön-
lichen Aufenthalt in den einzelnen Amts-
orten auf den Bollzug derselben hinzu-
wirken, nach Verfluß des festgesetzten Zeit-
raums aber darüber, was durch jeden
Ortsvorsteher inzwischen für obige Zwecke
geleistet worden, vollständige Gewißheit
zu verschaffen, und das Ergebniß unter
Anführung der Schwierigkeiten, welche
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nach den örrlichen Verhältnissen zu über-
winden waren, an die Kreis-Regierung
zu berichten.
Die Kreis-Regierungen haben die Akten
an das Ministerium des Innern mit Be-
richt einzuschicken, und darin die Ortsvor-
steher zu bezeichnen, welche nach ihrer An-
sicht vorzügliche Berücksichtigung verdie-
nen, um hiernach nicht allein die oben
festgesenzten Preise vertheilen, sondern auch
wegen angemessener Belohnung derjenigen
Ortsvorsteher, welche sich nächst den Preis-
Empfäugern besonders auszeichnen wer-
den, die weitere Einleitung treffen zu kön-
nen.
Zu den Oberämtern versteht man sich,
daß sie beine Gelegenheit versäumen wer-
den, um die wohlwollenden Absichten
Sr. Königlichen Masjestät durch Beleh-
rungen, Ermahnungen und sonttge an-
gemessene Erinnerungen bestens zu unter-
stützen und zu befördern.
Stuttgart den 27. Januar 283.
Schmidlin.
b) Die Preis= Aufgabe eines neuen Formalars für Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungen betreffend.
Durch das Verwaltungs-Edikt vom
1. Maͤrz 1822 K. 32. hat die Regierung
sich vorbehalten, für die Einrichtung der
Gemeinde-Rechnungen nähere Vorschrif-
ten und Bestimmungen zu geben.
Zum Behuf einer möglichst vielseirigen
Behandlung dieses wichtigen Gegenstandes
haben Seine Königl. Majestät für
angemessen erachtet, mittelst Ausseung
von Prämien das sachverständige Publi-