lkum zur Theilnahme an der Lösung jener
Aufgabe einladen zu lassen.
Die Aufgabe besteht in einem zweck-
mästigen Formular für Gemeinde-
und Stiftungs-Rechnungen, so wie
für die Haupt-Urkunden, welche
zum Beleg jener Rechnungen die-
men.
Neben den allgemeinen Erfordernissen,
welche sich aus dem Begriff einer Rechnung
überhaupt und aus dem besondern Zweck
einer Gemeinde= oder Stiftungs-Rechnung
ergeben, ist hierbei das Augenmerk vor-
nämlich darauf zu richten, daß durch mög-
lichste Vereinfachung der Rechnungefor-
men die Gemeinde= und Stiftungs-Pfle-
ger in den Stand gesetzt werden, ihre
Rechnungen in der Regel selbst und ohne
fremde Beihülfe zu stellen.
Weder die bicherige Form dieser Rech-
nungen, noch die verbesserte Form des
Staats-Rechnungswesens, noch die kauf-
männische Buchführung kann diesem Zweck
entsprechen; eine wie die andere seht be-
sondere technische Kenninisse und Fertig-
keiten voraus, welche weder von den Ge-
meinde-Rechnern selbst, noch von den Ge-
meinderächen und Bürger-Auoschüssen,
denen die Prüfung jener Rechnungen ob-
liegt, zu erwarten siehen. Soll die
Form der Gemeinde= und Stiftungs-Rech-
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nungen ihrem eigenthümlichen Zwecke und
dem Geiste der neuen Gemeinde-Verfase
sung entsprechen; so muß sie aus dem
bürgerlichen Leben selbst genommen, auf
die individuelle Bildungs-Spufe der ver-
schiedenen Gemeinde= und Stiftungersic,
ger berechnet, und mit der gewohmen
Denk= und Handlungsweise derselben in
moöglichsten Einklang gebracht werden.
Bei der unendlichen Verschiedenheit des
ökonomischen Zustandes der einzelnen Ge-
meiuden und Stistungen, und bei der
nicht minder großen Verschiedenheit der
Bildungsstufe, auf welcher die Rechner
und die übrigen Beamten der einzelnen
Gemeinden stehen, wird es kaum möglich
seyn, irgend ein Rechnungs-Formular zu
finden, welches für alle und jede Gemeinde-
und Stiftungs-Rechnungen, oder auch nur
für jede dieser beiden Arten von Rechnun-
gen genügte.
Es wird unvermeidlich seyn
a) ein eigenes Formular für diejenigen
Gemeinden, welche wenig oder gar
kein Gemeinde-Eigenthum besitzen,
und demnach ihre Bedürfnisse ganz
oder doch zum größten Theile durch
Umlage bestreiten, und
b) ein oder mehrere Formulare für die-
jenigen Gemeinden zu geben, wo das
Gemeinde-Vermögen und dessen Ver-