Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

lkum zur Theilnahme an der Lösung jener 
Aufgabe einladen zu lassen. 
Die Aufgabe besteht in einem zweck- 
mästigen Formular für Gemeinde- 
und Stiftungs-Rechnungen, so wie 
für die Haupt-Urkunden, welche 
zum Beleg jener Rechnungen die- 
men. 
Neben den allgemeinen Erfordernissen, 
welche sich aus dem Begriff einer Rechnung 
überhaupt und aus dem besondern Zweck 
einer Gemeinde= oder Stiftungs-Rechnung 
ergeben, ist hierbei das Augenmerk vor- 
nämlich darauf zu richten, daß durch mög- 
lichste Vereinfachung der Rechnungefor- 
men die Gemeinde= und Stiftungs-Pfle- 
ger in den Stand gesetzt werden, ihre 
Rechnungen in der Regel selbst und ohne 
fremde Beihülfe zu stellen. 
Weder die bicherige Form dieser Rech- 
nungen, noch die verbesserte Form des 
Staats-Rechnungswesens, noch die kauf- 
männische Buchführung kann diesem Zweck 
entsprechen; eine wie die andere seht be- 
sondere technische Kenninisse und Fertig- 
keiten voraus, welche weder von den Ge- 
meinde-Rechnern selbst, noch von den Ge- 
meinderächen und Bürger-Auoschüssen, 
denen die Prüfung jener Rechnungen ob- 
liegt, zu erwarten siehen. Soll die 
Form der Gemeinde= und Stiftungs-Rech- 
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nungen ihrem eigenthümlichen Zwecke und 
dem Geiste der neuen Gemeinde-Verfase 
sung entsprechen; so muß sie aus dem 
bürgerlichen Leben selbst genommen, auf 
die individuelle Bildungs-Spufe der ver- 
schiedenen Gemeinde= und Stiftungersic, 
ger berechnet, und mit der gewohmen 
Denk= und Handlungsweise derselben in 
moöglichsten Einklang gebracht werden. 
Bei der unendlichen Verschiedenheit des 
ökonomischen Zustandes der einzelnen Ge- 
meiuden und Stistungen, und bei der 
nicht minder großen Verschiedenheit der 
Bildungsstufe, auf welcher die Rechner 
und die übrigen Beamten der einzelnen 
Gemeinden stehen, wird es kaum möglich 
seyn, irgend ein Rechnungs-Formular zu 
finden, welches für alle und jede Gemeinde- 
und Stiftungs-Rechnungen, oder auch nur 
für jede dieser beiden Arten von Rechnun- 
gen genügte. 
Es wird unvermeidlich seyn 
a) ein eigenes Formular für diejenigen 
Gemeinden, welche wenig oder gar 
kein Gemeinde-Eigenthum besitzen, 
und demnach ihre Bedürfnisse ganz 
oder doch zum größten Theile durch 
Umlage bestreiten, und 
b) ein oder mehrere Formulare für die- 
jenigen Gemeinden zu geben, wo das 
Gemeinde-Vermögen und dessen Ver-
	        
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