Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Vorschrift, in Betreff der Anzeige des außerhalb des Wohnorts der Kaͤufer eingelegten Weiumosts. 
Da man durch vorgekommene Fälle 
auf die Vermuthung geleitet worden ist, 
daß das Vorgeben von Auswärtigen, welche 
Weine nach dem Herbst aus einem Wein- 
ort in ihren Wohnort abführen, 
„der Wein sey schon im Herbst er- 
kauft, und bisher nur in einem Mieth- 
keller eingelegt worden“. 
nicht immer richtig sey, vielmehr die Wein- 
Eigenthümer der Accise-Entrichtung sich 
hiedurch entziehen wollen: so sieht man 
sich zu der Anordnung veranlaßt, 
daß jeder Auswärtige, er sey Inn- 
oder Ausländer, welcher im Herbst 
Weinmost erkauft, und solchen in ge- 
miethete Keller einlegt, nachher aber 
erst abführt, bei der Einlage dem 
Orts-Acciser die Anzeige hievon zu 
machen habe, widrigenfalls derselbe 
wegen dieser Ueberrretung zur Strafe 
gezogen werden wird. 
Die Orts = Acciser haben dergleichen 
Anzeigen in einem besondern Register mit 
Angabe des Quantums und Preises des 
Weins vorzumerken, und sich sofert wegen 
Ausstellung des Ladscheins nach Vorschrift 
der Accise-Ordnung §9. 29 und der Ver- 
ordnung vom 16. Okt. 1821 (Staats- und 
Regierungs-Blatt S. 761) zu achten. 
Die Ober- und Kameral= Beannten 
haben solches ihren Untergebenen zur 
Nachachtung gehörig bekannt zu machen. 
Stuttgart den 19, September 1835. 
Söskind. 
— — 
Dienst-Erledigungen. 
Die Bewerber um das erledigte Dia- 
konat Ebingen, Diöcese Balingen, wer- 
den aufgefordert, sich innerhalb drei Wochen 
bei dem evangelischen Consistorium zu 
melden. Der Dlakon hat zu Ebingen, 
einer Stadt von 3660 PMarrgenossen, die 
Abend-Predigten an Fest= und Commu- 
miontagen, alle Kinderlehren an Sonn- 
und Feiertagen, und alle Betstunden 
und Vesperlectionen zu halten; in dem 
11 Stunden entfernten Filial Biz aber, 
welches boßh Inwohner hat, neben allen 
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