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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Vorschrift, in Betreff der Anzeige des außerhalb des Wohnorts der Kaͤufer eingelegten Weiumosts.
Da man durch vorgekommene Fälle
auf die Vermuthung geleitet worden ist,
daß das Vorgeben von Auswärtigen, welche
Weine nach dem Herbst aus einem Wein-
ort in ihren Wohnort abführen,
„der Wein sey schon im Herbst er-
kauft, und bisher nur in einem Mieth-
keller eingelegt worden“.
nicht immer richtig sey, vielmehr die Wein-
Eigenthümer der Accise-Entrichtung sich
hiedurch entziehen wollen: so sieht man
sich zu der Anordnung veranlaßt,
daß jeder Auswärtige, er sey Inn-
oder Ausländer, welcher im Herbst
Weinmost erkauft, und solchen in ge-
miethete Keller einlegt, nachher aber
erst abführt, bei der Einlage dem
Orts-Acciser die Anzeige hievon zu
machen habe, widrigenfalls derselbe
wegen dieser Ueberrretung zur Strafe
gezogen werden wird.
Die Orts = Acciser haben dergleichen
Anzeigen in einem besondern Register mit
Angabe des Quantums und Preises des
Weins vorzumerken, und sich sofert wegen
Ausstellung des Ladscheins nach Vorschrift
der Accise-Ordnung §9. 29 und der Ver-
ordnung vom 16. Okt. 1821 (Staats- und
Regierungs-Blatt S. 761) zu achten.
Die Ober- und Kameral= Beannten
haben solches ihren Untergebenen zur
Nachachtung gehörig bekannt zu machen.
Stuttgart den 19, September 1835.
Söskind.
— —
Dienst-Erledigungen.
Die Bewerber um das erledigte Dia-
konat Ebingen, Diöcese Balingen, wer-
den aufgefordert, sich innerhalb drei Wochen
bei dem evangelischen Consistorium zu
melden. Der Dlakon hat zu Ebingen,
einer Stadt von 3660 PMarrgenossen, die
Abend-Predigten an Fest= und Commu-
miontagen, alle Kinderlehren an Sonn-
und Feiertagen, und alle Betstunden
und Vesperlectionen zu halten; in dem
11 Stunden entfernten Filial Biz aber,
welches boßh Inwohner hat, neben allen
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