Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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9. Iin der Rekurssache des Wegmesstets 
von dem Gerichtshose zu Sflingen unterm 
2. August 1623 wegen großen und unter 
erschwerenden Umständen verübten Be- 
truges und anderer Verbrechen gefüllte 
(hienach S. 735 eingerückte) Erkenntniß 
wegen Mangels an einer gegrändeten 
Beschwerde verworfen, und Rekurrent 
auch in die Kosten zweiter Instanz ver- 
faͤllt. 
Den 35. August wurde: 
. in der Rekurssache des alt Matthäus 
Schnabel, von Hebsack, O. A. Schorn= 
dorf, das von dem Gerichtshofe zu Ell- 
wangen unterm 35. Nov. 1842 wegen 
Bruch's eines Handgelübdes, Betruges 
und mehrerer Betrugs-Versuche mit 
Fälschungen gefällte (S. 965 des Reg. 
Blatts von 18-# eingerückte) Erkennt- 
niß, unter Verurtheilung des Rebur- 
renten in die Kosten zweiter Iustanz 
bestärigt. 
Den 50. August wurde: 
in der Rekurssache des Franz Joseph 
Möhrle, von Ravenoburg, das von 
dem Gerichtshofe zu Ulm, wegen Miß- 
handlung seines Vaters, Unbotmäßig- 
keit und anderer Vergehen unterm 6. 
August 18-3 gefällte (hienach S. v56 
eingerückte) Erkenntniß lediglich bestä- 
tigt, auch Rekurrent in die in zweiter 
Instanz erwachsenen Kosten verurtheilt; 
Franz Louis, von Landthurmbei Lauf- 
fen, die cingelegte Berufung gegen das 
von dem Gerichtshofe zu Eßlingen we- 
gen großen Betrugs unterm 3. Nov. 
18:3 gefällte (S. 929 des Reg. Blatts 
von 1822 eingeruͤckte) Erkenntniß, un- 
ter Verurtheilung des Rekurrenten in 
die Kosten zweiter Instanz, wegen Man- 
gels an einer gegruͤndeten Beschwerde 
verworfen; 
10. in der Rekurssache des Tuchmachers 
Konrad Essich, von Ludwigsburg, das 
von dem Gerichtohofe zu Eßlingen un- 
term 28. Juli 18235 wegen thätlicher 
Mißhandlung gesällte (S. 555 des Reg. 
Blatts eingerückte) Erkenntniß neben 
Versällung des Reburrenten in den ihn 
betreffenden Theil der Kosten zweiter 
Instanz bestätigt; 
11. in der Rekurssache des Löwenwirths 
Johann Georg Eppler, von Mark- 
gröningen, O. A. Ludwigsburg, das 
von dem Gerichtshofe zu Eßlingen 
unterm 36. Juni 1835 wegen gewalt- 
samer Widerse-zlichkeit gefällte (S. 555 
des Reg. Blatts eingerückte) Erkennt- 
niß rücksichtlich der Skraf-Bestimmung 
bestätigt und Rekurrent in die in zwei- 
ter Instanz erwachsenen Kosten verur- 
theilt.
	        
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