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9. Iin der Rekurssache des Wegmesstets
von dem Gerichtshose zu Sflingen unterm
2. August 1623 wegen großen und unter
erschwerenden Umständen verübten Be-
truges und anderer Verbrechen gefüllte
(hienach S. 735 eingerückte) Erkenntniß
wegen Mangels an einer gegrändeten
Beschwerde verworfen, und Rekurrent
auch in die Kosten zweiter Instanz ver-
faͤllt.
Den 35. August wurde:
. in der Rekurssache des alt Matthäus
Schnabel, von Hebsack, O. A. Schorn=
dorf, das von dem Gerichtshofe zu Ell-
wangen unterm 35. Nov. 1842 wegen
Bruch's eines Handgelübdes, Betruges
und mehrerer Betrugs-Versuche mit
Fälschungen gefällte (S. 965 des Reg.
Blatts von 18-# eingerückte) Erkennt-
niß, unter Verurtheilung des Rebur-
renten in die Kosten zweiter Iustanz
bestärigt.
Den 50. August wurde:
in der Rekurssache des Franz Joseph
Möhrle, von Ravenoburg, das von
dem Gerichtshofe zu Ulm, wegen Miß-
handlung seines Vaters, Unbotmäßig-
keit und anderer Vergehen unterm 6.
August 18-3 gefällte (hienach S. v56
eingerückte) Erkenntniß lediglich bestä-
tigt, auch Rekurrent in die in zweiter
Instanz erwachsenen Kosten verurtheilt;
Franz Louis, von Landthurmbei Lauf-
fen, die cingelegte Berufung gegen das
von dem Gerichtshofe zu Eßlingen we-
gen großen Betrugs unterm 3. Nov.
18:3 gefällte (S. 929 des Reg. Blatts
von 1822 eingeruͤckte) Erkenntniß, un-
ter Verurtheilung des Rekurrenten in
die Kosten zweiter Instanz, wegen Man-
gels an einer gegruͤndeten Beschwerde
verworfen;
10. in der Rekurssache des Tuchmachers
Konrad Essich, von Ludwigsburg, das
von dem Gerichtohofe zu Eßlingen un-
term 28. Juli 18235 wegen thätlicher
Mißhandlung gesällte (S. 555 des Reg.
Blatts eingerückte) Erkenntniß neben
Versällung des Reburrenten in den ihn
betreffenden Theil der Kosten zweiter
Instanz bestätigt;
11. in der Rekurssache des Löwenwirths
Johann Georg Eppler, von Mark-
gröningen, O. A. Ludwigsburg, das
von dem Gerichtshofe zu Eßlingen
unterm 36. Juni 1835 wegen gewalt-
samer Widerse-zlichkeit gefällte (S. 555
des Reg. Blatts eingerückte) Erkennt-
niß rücksichtlich der Skraf-Bestimmung
bestätigt und Rekurrent in die in zwei-
ter Instanz erwachsenen Kosten verur-
theilt.