Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  23.  Polizeigewalt.  363

Leben  in  zahlreiche  polizeiliche  Einzelpflichten  umgesetzt.’  Dadurch
  entsteht  ein  ganzes  System  polizeilicher  Freiheits-  und
Eigentumsbeschränkungen.  Die  Polizei  ist  somit  heute  keine
ausgeschiedene  staatliche  Funktion;  sie  ist  die  obrigkeitliche
Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  geworden,
welche  der  natürlichen  Freiheit  der  Person  und  dem  Eigentum
  der  Untertanen  die  zur  Aufrechterhaltung  des  öffentlichen
Rechts,  der  öffentlichen  Sicherheit  und  der  öffentlichen  Ordnung
  nötigen  Beschränkungen  zwangsweise  auferlegt.”  Nicht
durch  Belehrung  und  Ermahnung,  sondern  durch  Zwang  erreicht
die  Polizei  ihre  Zwecke.'!  Die  natürliche  Freiheit  und  das  Eigentum
  des  Einzelnen  finden  eine  Grenze  an  der  Polizeigewalt.'?
Daraus  folgt,  daß  sich  die  allgemeine  polizeiliche  Pflicht  des
Untertans  in  einem  Nichtstören  erschöpft.  Zu  einer  positiven
Leistung  zu  Gunsten  der  Polizei  ist  der  Untertan  im  Allgemeinen
nur  verpflichtet,  sofern  ihm  ein  Rechtsatz  eine  genau  um-®

  Diese  Auffassung  deckt  sich  mit  derjenigen,  die  Frank,  Strafgesetzbuch!?
  S.600,  dazu  geführt  hat,  die  Polizeiübertretungen  als  Delikte  zu
bezeichnen,  deren  Norm  die  allgemeine  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
spezialisiert.

10  Laband,  Staatsrecht  III®  S.  207.  Thoma,  Polizeibefehl  I  S.  7,  50.
Da  zum  Wesen  der  Polizeigewalt  der  Zwang  gehört,  so  können  die  Polizeibehörden
  nur  Gewaltunterworfenen  befehlen.  Keine  Gewalt  steht  mithin
  der  Polizei  gegenüber  anderen  gleichgeordneten  Staatstätigkeiten  zu.
Die  Polizeibehörde  kann  der  Militärbehörde  weder  befehlen,  SchießBübungen
auf  einem  bestimmten  Platz  zu  unterlassen,  noch  von  ihr  durch  Befehl
die  Beseitigung  eines  Festungstors  verlangen.  Entscheidungen  d.
Preuß.  OVG.  Bd.2  8.  399;  Bd.  61,  8.274.  Schultzenstein  in  der  DJZ
XVIII  435;  Vogels  im  Preuß.  Verw.Bl.  XXXIV  706.

11  Preuß.  UVG.  13.  Juni  1910:  wenn  die  Polizeibehörde  eine  Verfügung
  nicht  mit  eigenem  Zwang  durchsetzen  will,  sondern  bloß  durch  den
Hinweis  auf  Bestrafung,  so  liegt  keine  polizeiliche  Verfügung  vor  (Preuß.
Verw.-Bl.  XXXII  26).  —

12  Verfassungsurkunde  für  das  Königreich  Sachsen  von  1831  $  27:
„Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebahrung  mit  dem  Eigentume  «ind
keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Gesetz  und  Recht  vorschreiben.‘
  Vgl.  ferner  Biermann,  Privatrecht  u.  Polizei  in  Preußen,  1897.
—  Auch  der  Besitzer  als  solcher,  selbst  wenn  er  nicht  Eigentümer  ist,
kann  der  Polizei  gegenüber  verantwortlich  sein  für  den  polizeigemäßen
Zustand  der  Sache;  so  haftet  z.  B.  der  Unternehmer  eines  gewerblichen
Betriebes  (Fabrikant,  Schankwirt  u.  s.  f.),  der  lediglich  Pächter  ist,  der
Behörde  für  die  Erfüllung  der  an  die  Betriebsanlagen  gestellten  polizeilichen
  Anforderungen.  Entscheidungen  des  Preuß.  OVG  Bd.  61,  S.  280.