$ 23. Polizeigewalt. 363
Leben in zahlreiche polizeiliche Einzelpflichten umgesetzt.’ Dadurch
entsteht ein ganzes System polizeilicher Freiheits- und
Eigentumsbeschränkungen. Die Polizei ist somit heute keine
ausgeschiedene staatliche Funktion; sie ist die obrigkeitliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren Verwaltung geworden,
welche der natürlichen Freiheit der Person und dem Eigentum
der Untertanen die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen
Rechts, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung
nötigen Beschränkungen zwangsweise auferlegt.” Nicht
durch Belehrung und Ermahnung, sondern durch Zwang erreicht
die Polizei ihre Zwecke.'! Die natürliche Freiheit und das Eigentum
des Einzelnen finden eine Grenze an der Polizeigewalt.'?
Daraus folgt, daß sich die allgemeine polizeiliche Pflicht des
Untertans in einem Nichtstören erschöpft. Zu einer positiven
Leistung zu Gunsten der Polizei ist der Untertan im Allgemeinen
nur verpflichtet, sofern ihm ein Rechtsatz eine genau um-®
Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen, die Frank, Strafgesetzbuch!?
S.600, dazu geführt hat, die Polizeiübertretungen als Delikte zu
bezeichnen, deren Norm die allgemeine im Verkehr erforderliche Sorgfalt
spezialisiert.
10 Laband, Staatsrecht III® S. 207. Thoma, Polizeibefehl I S. 7, 50.
Da zum Wesen der Polizeigewalt der Zwang gehört, so können die Polizeibehörden
nur Gewaltunterworfenen befehlen. Keine Gewalt steht mithin
der Polizei gegenüber anderen gleichgeordneten Staatstätigkeiten zu.
Die Polizeibehörde kann der Militärbehörde weder befehlen, SchießBübungen
auf einem bestimmten Platz zu unterlassen, noch von ihr durch Befehl
die Beseitigung eines Festungstors verlangen. Entscheidungen d.
Preuß. OVG. Bd.2 8. 399; Bd. 61, 8.274. Schultzenstein in der DJZ
XVIII 435; Vogels im Preuß. Verw.Bl. XXXIV 706.
11 Preuß. UVG. 13. Juni 1910: wenn die Polizeibehörde eine Verfügung
nicht mit eigenem Zwang durchsetzen will, sondern bloß durch den
Hinweis auf Bestrafung, so liegt keine polizeiliche Verfügung vor (Preuß.
Verw.-Bl. XXXII 26). —
12 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen von 1831 $ 27:
„Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigentume «ind
keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.‘
Vgl. ferner Biermann, Privatrecht u. Polizei in Preußen, 1897.
— Auch der Besitzer als solcher, selbst wenn er nicht Eigentümer ist,
kann der Polizei gegenüber verantwortlich sein für den polizeigemäßen
Zustand der Sache; so haftet z. B. der Unternehmer eines gewerblichen
Betriebes (Fabrikant, Schankwirt u. s. f.), der lediglich Pächter ist, der
Behörde für die Erfüllung der an die Betriebsanlagen gestellten polizeilichen
Anforderungen. Entscheidungen des Preuß. OVG Bd. 61, S. 280.