Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

(in Nro. 43. S. 463. des Staats- 
und Regierungs-Blatts vom v. J. ent- 
haltene) Straf-Erkenntniß beziehungs- 
weise bestätigt und gemildert, Rekur- 
rent sofort wegen mir. Mißbrauch seines 
Amto verbundener Fälschungen von sei- 
nem Schultheissenamt cassirt, zu Be- 
kleidung jeder öffentlichen Stelle für un- 
fähig erklärt und zu vierwöchiger Incar= 
cerations-Strafe, so wie zum Ersatz 
von 3 der in erster und sämtlicher 
in der Recurs-Instanz erwachsener Ko- 
sten verurtheilt. 
Den 2o. December wurde: 
. in der Rekurssache der Johanne Marie 
Güttinger, von Gruppenbach, Ober- 
amts Bestgheim, die gegen das von dem 
Gerichtohofe zu Eßhlingen wegen wieder- 
holten Diebstahls und Vagirens untedm 
5. December 182: gefällte Straf-Er- 
kenntniß, wodurch die Rekurrentin zu 
zehnmonatlicher Zuchthaus-S#afe in 
Markgröningen, und fünfmonatlicher 
Reclusion, neben dem Ersaß des Scha- 
dens, ihrer Verhafts= und Untersu- 
chungskosten verurtheilt wurde, einge- 
legte Berufung wegen Mangels einer 
gegründeten Beschwerde verworfen, und 
die Reburrentin in die Kosten zweiter 
Instanz verfällt; 
10. in der Rekurssache des suspendirten 
Gemeinde-Pflegers, Anton Gläsle, 
von Altheim, Oberamts Riedlingen, 
die eingelegte Berufung gegen das von 
dem Gerichtshofe zu Ulm wegen Be- 
trugs mit Rechnungs-Fälschung un- 
term 3. August 18-: gefällte (in Nro. 
68. S. 555. des Staats= und Regie- 
rungs-Blatts vom v. J. enthaltene) 
Straf-Erkenntniß, als durch das spä- 
tere Betreten des Gnadenwegs von 
Seiten des Rekurrenten verzichtet, zu- 
rückgewiesen. 
Den 30. December wurde: 
11. in det Rekurssache des vormaligen 
Amtoschreiberei= Gehülsen zu Murr- 
hard, Heinrich Ben gel, von Leonberg, 
das von dem Gerichtshof zu Eßlingen 
unterm 27. Juni 1822. wider denselben 
gefällte (in Nro. 46. S. 507. des 
Staats= und Regierungs-Blatts vom 
v. J. enthaltene) Straf-Erkenntniß im 
Wesentlichen bestätigt,, Rekurrent sofort 
wegen zeitlicher Unterschlagung verschie- 
dener Gelder in amtlichen Verhältnis- 
sen, deren er für überführt anzuneh- 
men, dann wegen eingestandener Ver- 
fälschung der Kostenrechnungen in eini- 
gen amtlichen Urkunden und verschiede- 
ner sonstigen Amtsvergehen, von den 
Funktionen eines Substituten und je- 
dem andern öffentlichon Amte auösge-
	        
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