Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

13. Johann Georg Veil, von Justingen, 
auf den Grund der von dem Oberamte 
Münsingen gepflogenen Untersuchung 
wegen Ueberschrektung seiner Confina= 
tion und wiederholten Vagirens, neben 
einer körperlichen Züchrigung von zehen 
Stockstreichen zu sechsmonatli- 
cher Einsperrung im Zwangs-Arbeits- 
haus zu Ulm; endlich 
19. Christian Barensteiner, von Laup- 
heim, O.A. Wiblingen, wegen wieder- 
holten Vagirens und Bertelns, Dieb- 
tahls und dritten Scortations-Werge- 
hens, neben dem Schadens- und Kosten- 
Ersatze, zu viermon atlicher Zwangs= 
Arbeirehausstrafe zu Ulm verurtheilt. 
Unterm So. August wurde: 
„o. Joseph Anton Mohr, von Altshau- 
sen, O. A. Saulgau, wegen wiederhol- 
ten Vagirens und Bettelns, neben einer 
körperlichen Züchtigung von fünfzehen 
Stockstreichen, zur Einsperrung in 
Ddas Zwangs,= Arbeitshaus zu Ulm bis 
zu erprobtet Besserung, wenigstens aber 
auf die Dauer von neun Monaten, 
und 
a#. Johann Ruß, den Ehingen, wegen 
fortgesebter, zum Theil mit Mißhand- 
lung eines obrigkeitiichen Dieners ver- 
bundener thätlicher Widersetzlichkeit und 
wegen Injurien gegen seine vorgesetzten 
Beamten, zu viermonatlicher Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
22. der Gemeinde-Pfleger Jakob Fuoß, 
von Bernstadt, O. A. Ulm, wegen durch 
unordemliche Rechnungsführung herbei- 
gefuͤhrten großen, jedoch bereité erseß- 
ten Kassenrests, unter Berücksichugung 
der vorliegenden Milberungs= Grände, 
von seinem Amte entlassen, zu Beklei- 
dung einer verrechnenden Stelle für un- 
fähig erklärt, und neben dem Kosten- 
Ersatze zu zweimonatlicher Fe- 
stungsstrafe verurtheilt. 
Revisions-Erkenntniß. 
35. In der von Amts wegen zur Reviston 
vorgelegten Untersuchungssache gegen 
Crescentia Eichhorn, von Ablen, 
O. A. Biberach, erkannte der Criminal- 
Senat des Königl. Ober--Tribunals un- 
term 1. Juli d. J. gegen die Angeschul- 
digte wegen nächsten Versuchs des Kinds- 
mordes und jedenfalls verschuldeter 
Tödtung ühres neugebornen Kindes, 
neben dem Ersatze ihrer Verhafts-De-
	        
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