Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, die Anwendung der erhöhten T gegen einige Cantone der Schweigz betreffend, 
In der unterm 2. Juli 18:3 von dem 
Königl. Steuer-Collegium erlassenen In- 
struktion zu Vollziehung der Verordnung 
vom :4. Juni 183: ist unter dem Art. V. c. 
bestimmt worden: 
daß die in jener Verordnung ausge- 
sprochenen erhöhten Zölle gegen die 
Schweiz vorläufig nicht angewendet 
werden sollen, daß sich jedoch eine defi- 
nitive Besiimmung hierunter vorbe- 
halten werde. 
Nachdem nun die Cantone Basel, Genf, 
Neuschatel, Graubuͤndten, Schwyz, Un- 
terwalden ob dem Wald, Tessin und Wal- 
lis denjenigen Maßregeln nicht beigetreten 
sind, wodurch die Zwecke der diesseitigen 
Verordnung vom #4. Juni 163 gesichert 
werden können; so ist nunmehr zu Folge 
böchster Entschließung vom 3. Sept. d.J. 
dlese Verordnung auf jene Cantone nach 
Versluß von vier Wochen, von dem unten 
gesetzten Tage an gerechnet, in der Art 
in Anwendung zu bringen, daß die aus 
denselben kommenden Schweizer-Weine, 
Brancweine, Liqueurs und Essige, wie die 
deutschen Weine rc. nach K. 4. jener Ver- 
ordnung, die verschiedenen Fabrikate aber 
nach K. 6. derselben zu behandeln sind, 
unter Vorbehalt jedoch der für einzelne 
dieser Camone nach Verschiedenheit der 
bestehenden Handels-Verbindungen durch 
besondere Verabredung fpäterhin etwa er- 
folgenden Modifkationen. 
In Ansehung derjenigen Cantone, welche 
dem — wegen der Retorsions-Zölle ge- 
schlossenen Concordat beigetreten sind, wird 
die in den Artikeln 4 und 6 jener Verord-- 
nung vorgesehene Ausnahme nunmehr 
ausgesprochen; dagegen wird sich vorbe- 
„halten, die Verordnung vom :4. Juni 
13-:2 gegen diejenigen Cantone später noch 
in Wirkung zu setzen, welche von dem — 
wegen der Retorsions-Zölle geschlossenen 
Concordat zurückgetreten sind, oder noch 
zurücktteten werden, in welcher Hinsicht 
die speziellen Verfügungen nachfolgen wer- 
den. 
Die Ober-ZLollämter haben sich nach 
diesen Besiimmungen zu benehmen, und in 
Anstands-Fällen nähere Belchrung ein- 
zuholen. 
Stuttgart den ro. Oktober 1823. 
Auf besondern Befehl. 
Suüsbind.
	        
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