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.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, die Anwendung der erhöhten T gegen einige Cantone der Schweigz betreffend,
In der unterm 2. Juli 18:3 von dem
Königl. Steuer-Collegium erlassenen In-
struktion zu Vollziehung der Verordnung
vom :4. Juni 183: ist unter dem Art. V. c.
bestimmt worden:
daß die in jener Verordnung ausge-
sprochenen erhöhten Zölle gegen die
Schweiz vorläufig nicht angewendet
werden sollen, daß sich jedoch eine defi-
nitive Besiimmung hierunter vorbe-
halten werde.
Nachdem nun die Cantone Basel, Genf,
Neuschatel, Graubuͤndten, Schwyz, Un-
terwalden ob dem Wald, Tessin und Wal-
lis denjenigen Maßregeln nicht beigetreten
sind, wodurch die Zwecke der diesseitigen
Verordnung vom #4. Juni 163 gesichert
werden können; so ist nunmehr zu Folge
böchster Entschließung vom 3. Sept. d.J.
dlese Verordnung auf jene Cantone nach
Versluß von vier Wochen, von dem unten
gesetzten Tage an gerechnet, in der Art
in Anwendung zu bringen, daß die aus
denselben kommenden Schweizer-Weine,
Brancweine, Liqueurs und Essige, wie die
deutschen Weine rc. nach K. 4. jener Ver-
ordnung, die verschiedenen Fabrikate aber
nach K. 6. derselben zu behandeln sind,
unter Vorbehalt jedoch der für einzelne
dieser Camone nach Verschiedenheit der
bestehenden Handels-Verbindungen durch
besondere Verabredung fpäterhin etwa er-
folgenden Modifkationen.
In Ansehung derjenigen Cantone, welche
dem — wegen der Retorsions-Zölle ge-
schlossenen Concordat beigetreten sind, wird
die in den Artikeln 4 und 6 jener Verord--
nung vorgesehene Ausnahme nunmehr
ausgesprochen; dagegen wird sich vorbe-
„halten, die Verordnung vom :4. Juni
13-:2 gegen diejenigen Cantone später noch
in Wirkung zu setzen, welche von dem —
wegen der Retorsions-Zölle geschlossenen
Concordat zurückgetreten sind, oder noch
zurücktteten werden, in welcher Hinsicht
die speziellen Verfügungen nachfolgen wer-
den.
Die Ober-ZLollämter haben sich nach
diesen Besiimmungen zu benehmen, und in
Anstands-Fällen nähere Belchrung ein-
zuholen.
Stuttgart den ro. Oktober 1823.
Auf besondern Befehl.
Suüsbind.