Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

deren Ramen, Heimath und Gestalt 
nicht besonders in dem Paß bezeichnet 
sind, mit sich zu führen. 
t.) Paß und Zeugniß hat der reisende 
Handelsjude nicht nur dem in der Ver- 
ordnung vom 3. Aug. d. J. näher be- 
zeichneten Gränz= Oberamt, sondern 
auch sogleich nach seiner Ankunft in 
dem Jahrmarktort der Polizei-Be- 
börde dieses Orts zur Prüfung vorzu- 
legen. Das erstere bezeichnet ihm in 
seinem Paß die nach dem Jahrmarkts- 
ort zu nehmende Route. Findet die 
Polizei = Behörde des letztern Orts, 
daß er die Vorlegung seiner Papiere 
bei dem Grenz= Oberamt unterlassen, 
oder von der ihm von demselben vor- 
geschriebenen Route sich entfernt habe, 
so hat ste ihn dem vorgesehten Obcramt 
zu übergeben, das ihn, wofern er sich 
über die Abweichung von der Vor- 
schrift nicht genügend zu rechrfertigen 
welnß, und nenn kein weiter vorliegen- 
der Verdachtsgrund die Einleitung 
eines Untersuchungs-Verfahrens for- 
dert, Über die Grenze zurück trans- 
portiren laͤßt. 
Die in Ordnung gefundenen Paplere 
des Handels-Juden werden gegen ein 
ihm einzuhändigendes Certisicat von 
der Polize#-Behdrde des Jahrmarkt- 
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Orts in Verwahrung genommen, und 
ihm erst bei seiner Weiterreise mit einer 
Beschreibung der Routre, die er nach 
der Grenze, oder wenn er noch einen 
weiteren Jahrmarkt besuchen will, vach 
dem Ort des lehteren zu nehmen hat, 
wieder eingehändigt. 
Die vorstehenden Worschriften sind so- 
bann von den Polizei-Behörden aller 
weiteren Orte, deren Jahrmärkte der 
Jude besuchr, genau zu beobachten, und 
es ist hiebei insbesondere auch darauf 
stets ein genaues Augenmerk zu richten, 
ob der Paß-Inhaber die vorgeschriebene 
Route eingehalten habe. 
Ueberhaupt liegt es jeder Polizei, 
Behörde, die einen solchen Reisenden 
außerhalb der vorpeschriebenen Route 
antrifft, ob, nach Maßgabe des Vor- 
stehenden gegen ihn zu verfahren. 
5.) Die unter Nro. 2a —4 enthaltenen 
Bestimmungen finden auch auf andere 
ausländische Krämer, welche in das 
Königreich kommen, um Handelschoft u 
treiben, Anwendung. 
6.) Je weniger übrigens der Zweck dieser 
Worschriften ohne die unausgesetzte, 
chätige Aufmerksamkeit der Polizei, Be, 
hörden erreicht werden kann, um so 
nachdrücklicher wird denselben zur 
Mlicht gemacht, vicht nur die vorge-
	        
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