deren Ramen, Heimath und Gestalt
nicht besonders in dem Paß bezeichnet
sind, mit sich zu führen.
t.) Paß und Zeugniß hat der reisende
Handelsjude nicht nur dem in der Ver-
ordnung vom 3. Aug. d. J. näher be-
zeichneten Gränz= Oberamt, sondern
auch sogleich nach seiner Ankunft in
dem Jahrmarktort der Polizei-Be-
börde dieses Orts zur Prüfung vorzu-
legen. Das erstere bezeichnet ihm in
seinem Paß die nach dem Jahrmarkts-
ort zu nehmende Route. Findet die
Polizei = Behörde des letztern Orts,
daß er die Vorlegung seiner Papiere
bei dem Grenz= Oberamt unterlassen,
oder von der ihm von demselben vor-
geschriebenen Route sich entfernt habe,
so hat ste ihn dem vorgesehten Obcramt
zu übergeben, das ihn, wofern er sich
über die Abweichung von der Vor-
schrift nicht genügend zu rechrfertigen
welnß, und nenn kein weiter vorliegen-
der Verdachtsgrund die Einleitung
eines Untersuchungs-Verfahrens for-
dert, Über die Grenze zurück trans-
portiren laͤßt.
Die in Ordnung gefundenen Paplere
des Handels-Juden werden gegen ein
ihm einzuhändigendes Certisicat von
der Polize#-Behdrde des Jahrmarkt-
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Orts in Verwahrung genommen, und
ihm erst bei seiner Weiterreise mit einer
Beschreibung der Routre, die er nach
der Grenze, oder wenn er noch einen
weiteren Jahrmarkt besuchen will, vach
dem Ort des lehteren zu nehmen hat,
wieder eingehändigt.
Die vorstehenden Worschriften sind so-
bann von den Polizei-Behörden aller
weiteren Orte, deren Jahrmärkte der
Jude besuchr, genau zu beobachten, und
es ist hiebei insbesondere auch darauf
stets ein genaues Augenmerk zu richten,
ob der Paß-Inhaber die vorgeschriebene
Route eingehalten habe.
Ueberhaupt liegt es jeder Polizei,
Behörde, die einen solchen Reisenden
außerhalb der vorpeschriebenen Route
antrifft, ob, nach Maßgabe des Vor-
stehenden gegen ihn zu verfahren.
5.) Die unter Nro. 2a —4 enthaltenen
Bestimmungen finden auch auf andere
ausländische Krämer, welche in das
Königreich kommen, um Handelschoft u
treiben, Anwendung.
6.) Je weniger übrigens der Zweck dieser
Worschriften ohne die unausgesetzte,
chätige Aufmerksamkeit der Polizei, Be,
hörden erreicht werden kann, um so
nachdrücklicher wird denselben zur
Mlicht gemacht, vicht nur die vorge-