Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nro. 57. 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Montag, den 5. November 1833, 
  
I. Köntgliche Bevrordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Einberufung der Stände-Versammlung. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
J. Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde denzstadt Stuttgart haben Wir den ersten 
S. 127 haben Wir beschlossen, eine Ver= December dieses Jahrs bestimmt, und 
sammlung der getreuen Stände Unseres wollen demnach, daß die Mitglieder beider 
Königreichs einzuberufen. Zur Eröfnung Kammern am 28. November sich dahier 
derselben in Unserer Haupt- und Resi, einfinden und spätestens am folgenden
	        
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