an einer gegruͤndeten Veschwerde ver-
worfen.
Den 36. September wurde:
12. in der Rekurssache einiger in die Un-
tersuchungesache gegen Karoline Reiser,
von Buchau, und Genossen, wegen Ab-
treibung der Leibesfrucht verwickelten
Personen das von dem Gerichtshofe zu
Ulm
a) gegen Christine Gerster, von Bir-
kendorf, O.A. Biberach, wegen Ver-
suchs der Abtreibung der Leibesfrucht
und Beihälfe für ihre Schwester zu
diesem Verbrechen, und
d) gegen Anne Marie Kolesch, von
Biberach, wegen Versuchs der Ab-
treibung der Leibesfrucht unterm 20.
Janr. d. J. gefällte (S. 23 5 des Reg.
Blatts enthaltene) Erkenntniß lediglich
bestätigt, auch verfügt, daß jede der
Rekurrentinnen die in zweiter Instanz
erwachsenen Kosten zu ihrem Theile
zu tragen habe;
15. in der Rekurssache des Friedrich
Vegel, von Heilbronn, das von dem
Gerichtshofe zu Eßlingen, unterm :8.
Juni d. J. wegen Nothzuchts-Versuchs
und anderer Vergehen wider ihn geséllte
(S. 555 des Reg. Blatts eingerückte)
Erkenntniß neben Verfällung des Re-
800
kurrenten in die Kosten zweiter Instanz
lediglich bestätigt; eben so wurden
14. in der Reburssache des Friedrich Har#
mann, von Zuffenhausen, O.. Lad-
wigsburg, die von dem Gerichtähese
zu Eßlingen, unterm 5. Juli und 2. Aug.
d. J., wegen Mißhandlung, Körfer"
Verlehung und anderer Vergehen wider
ihn gesällten (S. 6on und y56 des Reg.
Blatts eingerückren) Erkenntnisse ledist
lich bestätigt, auch dem Rekurrenten die
in zweiter Instanz erwachsenen Kesto
zugeschieden.
Den 3f0. September wurde:
15. in der Rekurssache des Schullehrers
Wilhelm Friedrich Gußmann, zu
Döffingen, O. A. Böblingen, das von
dem Gerichtshofe zu Eßlingen, unterm
1. Juli d. J. wider ihn gefällte (S. öo
des Reg. Blatts eingerückte) Erkenm-
niß abgeändert, Rekurrent sofert wegm
betrüglicher Kapital-Aufnahme minrsft
mehrfacher Verpfändung von Güro
stücken und Veranlassung falscher Eim
träge in das Unterpfands-Buch, neben
Verfällung in den Ersatz des gestisteien
Schadens und sämtlicher Untersuchungs
Kosten so wie der Kosten zweiter Instao#
von seinem Amte als Schullehrer rasfin,
zu Bekleidung eines öffentlichen Amtes
für unfähig erklärt und zu sechsmet