Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Steuer- Ruͤckstaͤnde in den Unterpfands- wendeten und Bezahlung aller Kosten 
Zetteln, und wegen sonstiger Dienst- zu einer zehenmonatlichen JZuackt- 
Verfehlungen, neben der Verbindlich= hausstrafe und nachheriger Einsperrurg 
keit zum Ersaße des verursachten Scha- in ein Zwangs-Arbeitshaus mindestens 
dens unter solidarischer Verbindlichkeit auf die Dauer von fünf Monaten. 
mit seinen Genossen und Bezahlung von Am 11. September wurde: 
½ der Untersuchungs = Kosten, von 2##6, der bei dem O.A. Gerichte Leonberg 
seinem Schultheißenamte cassirt, zu in Untersuchung gekommene Jonathm 
Bekleidung einer öffentlichen Stelle für Gottfried Horak, von Wanzen, 9. 
unfähig erklärt, und zu vierwö- Canstadt,, wegen durch einen absotlle 
chiger Gefängnißstrafe verurtheilt. chen Steinwurf verschuldeter Todtung 
Am g. September wurden ver- neben der Verbindlichkeit zu Bezahlung 
nunrthellt: seiner Hast= und Untersuchungs,, 
§. dle bei dem O.A. Gerichte Waiblingen der Eur= Legal-Inspections= und Se 
in Untersuchung gebemmene Anne Marie ctions-Kosten zu fünfzehenmonatli= 
Mäller, von Haubersbronn, O. A. cher Festungsstrafe verurtheilt; 
Schorndorf, wegen eines großen im 1: der Schultheiß Gottfried Nicodem 
rechtlichen Sinne zweiten Diebstahls, Rammenstein, von Eltingen, 9.2 
und wegen wiederholten Vagirens, Leonberg, wegen fortgesetzter falsche 
neben dem Ersaße des Entwendeten und Angabe der Steuer-Rückstände in Uw 
Bezahlung sämtlicher Kosten zu sechs- terpfands- Zetteln, in Betracht besor- 
monatlicher Zuchthausstrafe; ders mildernder Umstände, von seint 
lo. die bei dem O.A. Gerichte Stuttgart Stelle als Schultheiß und Roatts 
in Untersuchung gewesene Tohanne Ju- schreiber entseht, zu Bekleidung einti 
dith Knöll, von Rürtingen, wegen öffentlichen Aumtes für un fähig e#- 
zweier im rechtlichen Sinne dritter Dieb- blärt, und neben Zuscheidung #en?- 
stähle, wovon der eine ausgezeichnet ist, der Untersuchungs = Kosten mt acht, 
sodann wegen wiederholten Vagirens tägiger Gefängnißstrafe belegt. 
und Bettelns, Angabe eines falschen Am 15. September wurden ven 
Namens und wiederholten Unzuchts- urtheilt: 
Vergehens, neben dem Ersatze des Ent, 33. der bei dem Eriminalamte Siunzm
	        
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