Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Am i8. September wurbde: 
22. auf den Grund der von dem O. A. 
Gerichte Ludwigsburg gefuͤhrten Unter- 
suchung gegen Johannes Schanz, Tag- 
loͤhner von Wittlingen, O. A. Urach, 
wegen unter erschwerenden Umstaͤnden 
veruͤbten, im rechtlichen Sinne dritten 
Diebstahls, neben Bezahlung seiner 
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Arrest-Azungs= und der Untersuchungs- 
Kosien, eine siebenmonatliche Fe- 
sturgostrafe, neben einer vor Abführung 
auf die Festung zu erstehenden körperli- 
chen Züchtigung mit fünf und zwan- 
zig Stockstreichen und eine nachherige 
Einsperrung in ein Zwangs= Arbeits- 
haus, wenigstens auf drei und ein- 
halb Monatez 
15. gegen die bei dem O. A. Gerichte Leon- 
berg in Untersuchung gekommene Ehri- 
stiane Friderike Glaiß, von Calw, 
wegen verübter Diebstähle, und theils 
versuchter, theils vollbrachter Betrüge- 
reien, auch Vagirens, neben dem Ersatz 
des Schadens, und Bezahlung ihrer 
Kaft= und Untersuchungs-Kosten eine 
viermonatliche Zuchthausstrafe er- 
kannt. 
Am 20. September wurde: 
24. dem bei dem O. A.Gerichte Weins- 
berg in Untersuchung gekommenen Hein- 
rich Basler, von Neulautern, wegen 
grober Injurlen gegen seine Vorgeseßte 
und andere Personen, eines im höchsten 
Grade tumultuarischen und unbotmäßi- 
gen Betragens vor dem Gemeinde-Rath, 
wegen mit Drohungen verbundener Wi- 
dersehlichkeit, grober Excesse in der 
Trunkenheit, unerwiesener Bezüchte und 
ungebührlicher Acußerungen vor Gericht, 
neben dem Ersaße der Untersuchungs- 
Kosten eine viermonatliche Festungs- 
strafe zuerkannt. 
Am 33. September wurden ver- 
urtheilt: 
35. auf den Grund der von dem O. A.Ge- 
richte Eßlingen geführten Untersuchung: 
) Johann Zimmermann, von Dei- 
zisau, wegen in verabredeter Gemein- 
schaft mit Johann Georg Müller 
von da verübter ausgezeichneter Dieb- 
stähle, worunter sich ein großer 
befindet, dann wegen von ihm allein 
begangener Diebstähle, worunter ein 
ausgezeichneter begriffen ist, und wegen 
Verläumdung, neben dem Ersate des 
Schadens unter solidarischer Verbind- 
lichkeit und Bezahlung seiner Haft- und 
der Hälfte der Untersuchungs-Kosten 
zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe 
nebst einem je in fünf und zwanzig 
Peitschenhieben bestehenben Will- 
komm und Ubschied;
	        
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