Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

 

 

 

 

 

 

 

Tarif.  477
—  —
2.  3.  4.
9  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
8  HEE
O  sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche
a)  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats
ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken
dienen,  den  zur  Verteilung  gelangenden
  Reingewinn  satzungsmäßig  auf
eine  höchstens  vierprozentige  Verzinsung
  der  Kapitaleinlagen  beschränken,
  auch  bei  Auslosungen  oder
für  den  Fall  der  Auflösung  nicht
mehr  als  den  Nennwert  ithrer  Anteile
  zusichern  und  bei  der  Auflösung
  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen,
—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
  beabsichtigten  Veranstaltungen
müssen  auch  für  die  minder  begüterten
Volksklassen  bestimmt  sein.  —
oder  welche
b)  die  Herstellung  von  inländischen
Eisenbahnen  unter  Beteiligung  oder
Zinsgarantie  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,
  der  Provinzen,  Gemeinden
2  oder  Kreise  zum  Zwecke  haben.
)  Inländische  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nummer  3
fallen,  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere  —  6  —  —
b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  vom  Neunwerte,  bei  Interimsöder
  wenn  daselbst  andere  Geschäfte  scheinen  vom  Betrage  der
unter  Lebenden  damtt  gemacht  oder  bescheinigten  Einzahlungen,
ahlungen  darauf  geleistet  werden,  und  zwar:
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  zu  2a  und  b  in  Abstufungen
Interimsscheine  über  Einzahlungen  von  15  Pfennig,
auf  diese  Wertpapiere.  6—  zu  2c  in  Abstufungen  von
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  25  Pfennig
aur  einmal  zu  entrichten.  für  je  25  Mark;überschießende
c)  Renren=  und  Schuldverschreibungen  Bruchteile  werden,  soweit  sie
ausländischer  Korporationen,  Aktien-  nicht  unter  dem  Betrage  von
gesellschaften  oder  industrieller  Unter-  1  Mark  zurückbleiben,  für
nehmungen  und  sonstige  für  den  volle  25  Mark  gerechnet.
andelsverkehr  bestimmte  auslän-  Der  nachweislich  versteuerte
sche  Renten=  und  Schuldverschrei-  Betrag  der  Interimsscheine
bungen,  sofern  sie  nicht  unter  2b  wird  auf  den  Betrag  der  demallen,
  wenn  sie  im  Inland  ausge-  nächst  etwa  zu  versteuernden
andigt,  veräußert,  verpfändet  oder  Rentenverschreibungen  usw.
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  angerechnet.
ebenden  damit  gemacht  oder  Zahl-  Ist  der  Kapitalwert  von
ungen  darauf  geleistet  werden,  unter  Rentenverschreibungen  aus
er  gleichen  Voraussetzung  auch  In-  diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
terimsscheine  über  Einzahlungen  auf  so  gilt  als  solcher  der  25fache
lese  Wertpapirer  1  ——  Betrag  der  einjährigen  Rente.
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  Ausländische  Werte  werden
nur  elnmal  zu  entrichten.  nach  den  Vorschriften  wegen