Kompetenzen der Hillfs-Aerzte. 595
Kinder keinen freien Schulunterricht mehr beanspruchen können. Seitdem
werden die Intendanturen auch nicht ferner vom Allgemeinen Kriegs-Departement
in Bezug auf die Gehalts- und Serviszahlung für die Assistenzund
Unter-Aerzte bei Ernennungen, Versetzungen und Entlassungen oder
sonstigen Veränderungen, in jedem einzelnen Falle mit besonderer Nachricht
versehen; es genügt vielmehr, dass der General-Stabs- Arzt der
Armee durch die Korps-General-Aerzte rechtzeitig den Königlichen General-Kommando’s
und diese letzteren wiederum den betreffenden Truppentheilen
und den Korps-Intendanturen die bezüglichen Personal-Veränderungen
mittheilen. Für die hiebei in Betracht kommende Frage, rücksichtlich
der Gehalts- und Servis-Kompetenzen etc. bleiben lediglich die
diesfälligen allgemeinen Vorschriften massgebend. Bei Ernennung oder
Anstellung von Assistenz- und Unter-Aerzten wird das Gehalt von dem
Monate ab gewährt, in welchem die Allerhöchste Kabinets-Ordre resp.
die Anstellungs-Verfügung des General-Stabs-Arztes ergangen ist?').
Zusatz: Die Oberärzte des Friedrich- Wilhelms-Instituts erhalten
ausser dem Assistenzarzt- Gehalt seit 1857 noch eine monatliche Zulage
von 8 Thlrn.
Im Allgemeinen erhalten, wie schon mehrfach erwähnt, einjährige
freiwillige Aerzte kein Gehalt. Wenn jedoch in Folge aussergewöhnlicher
Verhältnisse Truppentheile, auch ohne mobil zu sein, ihre Garnison
verlassen, so können die einjährigen Freiwilligen, ohne Rücksicht darauf,
ob sie als Aerzte oder mit der Waffe dienen, vom Ausmarsche ab
die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison als Gemeine in die Geldverpflegung
aufgenoınmen und bis zur nächsten Vacanz extraordinär verpflegt
werden ?).
Ueber den Gehaltsbezug bei Neu- und Wiederanstellungen, beim
Avancement und bei Grehaltsverbesserungen, bei Versetzungen, in Sterbefällen,
beim Ausscheiden aus dem Dienst, beim Urlaub, cfr. $$. 60 bis
98 des Geldreglements. Soll zur Ablegung von Staatsprüfungen
beurlaubten Assistenzärzten das ganze Einkommen für die Dauer der
Urlaubszeit belassen werden, so ist dies von den Truppentheilen durch
die Gesuchslisten Allerhöchsten Orts nachzusuchen; ein Gleiches ist nothwendig,
wenn Unterärzte zu gleichem Zweck über eine Zeitdauer von
45 Tagen hinaus mit Beibehalt des ganzen Einkommens beurlaubt
werden sollen ?). j
In Krankheitsfällen beziehen die Ilülfsärzte ihr Gehalt fort;
sie sind sämmtlich zur Aufnahme in ein Lazareth berechtigt und entrichten
aus dem ihnen verbleibenden Gehalte für die gesammte Verpflegung,
einschliesslich Wäschereinigung, Heizung, Beleuchtung, Arzneikosten
etc. an das betreffende Lazareth täglich
a) die Assistenzärzte 10
b) die Unterärzte*‘) und die "&injährigen freiwilligen Aerzte mit Gehalt
bisher 7 Sgr., neuerdings aber 10 Sgr., da sie das gleiche Gehalt
wie die Assistenzärzte bezichen. Die einjährigen freiwilligen Aerzte
ohne Gehalt zahlen 7 Sgr. für die Beköstigung etc. und 1 Sgr. für
. Krirgsmin. Erl. v. 29 Oktober 1839.
» 8. 45 des Neglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieder. In den
letzten Jahren haben die einjährigen den Aerzte in solchen Fällen siets das Gehalt etc.
der Unterärzt» bezogen.
3, Kriegsm. Erl. v. 30. April
4) Erlass des Chefs a. Mil. Kr Wesen vom 30. December 10) .