Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Die fürsiliche Forst-Bezirks-Eintheilung 
enthält die Beilage II. 
. 44. 
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten 
Gerechtsame als auch in Ansehung der zum 
Behufe des Waldschuhes zu treffenden Vor- 
kehrungen haben sich die fürstlichen Forst- 
Behörden nach den bestehenden oder künf- 
tig zu ertheilenden Gesehen und Verord- 
nungen genau zu achten. 
Der fürstliche Forst-Verwalter und die 
fürstlichen Förster stehen mit den König- 
lichen Forst-Beamten, denen sie in Bezie- 
hung ihrer Dienst-Befugnisse gleichgesetz 
sind, auch in völlig gleichen Dienst-Ver- 
hältnissen, namentlich in Ansehung der 
Befähigung, der Annahme und Entlas- 
sung, der Vesoldung und Pensionirung. 
Dem Fürsten ist zwar gestatter, dem 
Forst-Verwalter auch die gutsherrliche 
Renten -Verwaltung zu übertragen, in- 
zwischen kann die Wiederaufhebung dieser 
Geschäfts-Verbindung keine Veränderung 
in den Dienst-Verhältnissen des Forst- 
Verwalters, namentlich in Ansehung des 
Gehaltes, zur Folge haben. 
Die Verpftichtung des fürstlichen Forst- 
Personals, welche namentlich auf die Lan- 
des- Gelsetze auszudehnen ist, wird den 
fuͤrstlichen Beamten zugegeben. Diese sind 
aber gehalten, bas Verpflichtungs-Proto- 
koll hierüber an Unsere zuständige Kreis- 
Finanz-Kammer einzusenden, welches bei 
dem niederen Schutz= und Jagd-Personal 
nicht erforderlich ist. 
K. 45. 
Die Oberaufsicht Unserer höheren 
Forst-Behörden (des Forstraths und der 
Kreis-Finanz-Kammern) erstrecki sich auch 
auf die fürstlichen ForstBehörden, welche 
die Verbindlichkeit haben, senen alle ge- 
forderten Nachrichten pünktlich zu erthei- 
len 
Die Einsendung der früher vorgeschrie- 
benen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Zukunft unterbleiben. 
Insofern die Unseren höheren Forst- 
Behörden zustehende Oberaussicht eine 
Lokal-Untersuchung in den fürstlichen eige- 
nen Waldungen erfordern sollte, kann die- 
selbe in deren Auftrag nur durch einen 
Kniglichen Oberförster oder durch dessen 
gesetzlichen Stellvertreter, oder durch einen 
von Unseren höheren für den besonderen 
Fali zuständigen Behörden besonders be- 
auftragten. Kommissär, mit Zujlehung der 
fürstlichen Forst-Behörden „vorgenommen 
werden. 
. “5. 
Waldrentungen sind dem Fürsten in sel- 
nen eigenthämlichen Waldungen eben so 
wenig als undern Seqars= Angehsrigen
	        
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