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Die fürsiliche Forst-Bezirks-Eintheilung
enthält die Beilage II.
. 44.
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten
Gerechtsame als auch in Ansehung der zum
Behufe des Waldschuhes zu treffenden Vor-
kehrungen haben sich die fürstlichen Forst-
Behörden nach den bestehenden oder künf-
tig zu ertheilenden Gesehen und Verord-
nungen genau zu achten.
Der fürstliche Forst-Verwalter und die
fürstlichen Förster stehen mit den König-
lichen Forst-Beamten, denen sie in Bezie-
hung ihrer Dienst-Befugnisse gleichgesetz
sind, auch in völlig gleichen Dienst-Ver-
hältnissen, namentlich in Ansehung der
Befähigung, der Annahme und Entlas-
sung, der Vesoldung und Pensionirung.
Dem Fürsten ist zwar gestatter, dem
Forst-Verwalter auch die gutsherrliche
Renten -Verwaltung zu übertragen, in-
zwischen kann die Wiederaufhebung dieser
Geschäfts-Verbindung keine Veränderung
in den Dienst-Verhältnissen des Forst-
Verwalters, namentlich in Ansehung des
Gehaltes, zur Folge haben.
Die Verpftichtung des fürstlichen Forst-
Personals, welche namentlich auf die Lan-
des- Gelsetze auszudehnen ist, wird den
fuͤrstlichen Beamten zugegeben. Diese sind
aber gehalten, bas Verpflichtungs-Proto-
koll hierüber an Unsere zuständige Kreis-
Finanz-Kammer einzusenden, welches bei
dem niederen Schutz= und Jagd-Personal
nicht erforderlich ist.
K. 45.
Die Oberaufsicht Unserer höheren
Forst-Behörden (des Forstraths und der
Kreis-Finanz-Kammern) erstrecki sich auch
auf die fürstlichen ForstBehörden, welche
die Verbindlichkeit haben, senen alle ge-
forderten Nachrichten pünktlich zu erthei-
len
Die Einsendung der früher vorgeschrie-
benen Holz-Berichte kann jedoch für die
Zukunft unterbleiben.
Insofern die Unseren höheren Forst-
Behörden zustehende Oberaussicht eine
Lokal-Untersuchung in den fürstlichen eige-
nen Waldungen erfordern sollte, kann die-
selbe in deren Auftrag nur durch einen
Kniglichen Oberförster oder durch dessen
gesetzlichen Stellvertreter, oder durch einen
von Unseren höheren für den besonderen
Fali zuständigen Behörden besonders be-
auftragten. Kommissär, mit Zujlehung der
fürstlichen Forst-Behörden „vorgenommen
werden.
. “5.
Waldrentungen sind dem Fürsten in sel-
nen eigenthämlichen Waldungen eben so
wenig als undern Seqars= Angehsrigen