ohne besondere Legitimation Unseres
Forstraths erlaubt.
g. 47.
Die durch das fuͤrstliche Forst-Personal
entdeckten Frevel aller Art werden von der
fürstlichen Forst-Verwaltung, innerhalb
der Grenze der Straf-Befugniß Unserer
Forstämter, den Gesehen gemäß bestraft,
und die Strafen für den Fürsten eingezo-
gen, in sofern nicht andere Waldbesitzer
oder Gemeinden nach den Lagerbüchern
oder einem anderen Rechtstitel auf den
Bezug Anspruch haben.
K. 48.
Dem Fürslen wird gestattet, seinen Forst-
Beamten dieselben Titel zu geben, die von
Unseren HKöniglichen Dienern des entspre-
chenden Dienstgrades geführt werden.
VI. Eigeuthums= und grundherrliche
Rechte.
K. 49.
Dem fürstlichen Hanse werden in Rück-
sIccht seiner mit ihm unter die Königliche
Staatshoheit übergegangenen Besitzungen,
auf welche Unsere gegenwärtige Dekla-
ration Anwendung finder, alle diejenigen
Rechte und Borzüge zugesichert, welche aus.
deren Eigenthum und dessen ungenörtem
Genusse herrühren, und nicht zu der
874
Staats-Gewalt und den boͤhern Regie-
rungs-Rechten gehoͤren.
Die Ausscheidung der landesherrlichen
und der fuͤrstlichen Gefaͤlle und Einkuͤnfte
und die damit in Verbindung stehende
Abtheilung der Schulden und Diener hat
durch die deshalb getroffene Uebereinkunft
ihre voͤllige und bleibende Erledigung er-
halten.
Das Zehentrecht von Neubruͤchen wird
dem Fürsten in allen ihm zustehenden
Zehent-Bezirken eingerumt.
k50.
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, dat
er die durch das erste und zweite Königl.
Edikt vom 13. Novbr. 131) vorgeschrie
bene gezwungene Ablbsbarkeit der darint
benannten gutsherrlichen Rechte und Ge,
sälle und der Erb= und Falllehen für under
einbar mit der ihm durch den Art. 14 ber
deutschen Bundes-Akte zugesicherten Ab
rechthaltung seiner Eigenthums-Rechte
halte; so haben Wir beschlossen, di
Frage:
wob der in den genannten Edikten aus
gesprochene Grundsaß der gezwunge'
nen Ablösbarkeit der betreffende#
Rechte und Gefälle, gleich wie der
Erb= und Fall-Lehen, unter Verbe-
halt der Bestimmung der Nom der-
selben, durch. esn verfassungemaͤfig