Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

ohne besondere Legitimation Unseres 
Forstraths erlaubt. 
g. 47. 
Die durch das fuͤrstliche Forst-Personal 
entdeckten Frevel aller Art werden von der 
fürstlichen Forst-Verwaltung, innerhalb 
der Grenze der Straf-Befugniß Unserer 
Forstämter, den Gesehen gemäß bestraft, 
und die Strafen für den Fürsten eingezo- 
gen, in sofern nicht andere Waldbesitzer 
oder Gemeinden nach den Lagerbüchern 
oder einem anderen Rechtstitel auf den 
Bezug Anspruch haben. 
K. 48. 
Dem Fürslen wird gestattet, seinen Forst- 
Beamten dieselben Titel zu geben, die von 
Unseren HKöniglichen Dienern des entspre- 
chenden Dienstgrades geführt werden. 
VI. Eigeuthums= und grundherrliche 
Rechte. 
K. 49. 
Dem fürstlichen Hanse werden in Rück- 
sIccht seiner mit ihm unter die Königliche 
Staatshoheit übergegangenen Besitzungen, 
auf welche Unsere gegenwärtige Dekla- 
ration Anwendung finder, alle diejenigen 
Rechte und Borzüge zugesichert, welche aus. 
deren Eigenthum und dessen ungenörtem 
Genusse herrühren, und nicht zu der 
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Staats-Gewalt und den boͤhern Regie- 
rungs-Rechten gehoͤren. 
Die Ausscheidung der landesherrlichen 
und der fuͤrstlichen Gefaͤlle und Einkuͤnfte 
und die damit in Verbindung stehende 
Abtheilung der Schulden und Diener hat 
durch die deshalb getroffene Uebereinkunft 
ihre voͤllige und bleibende Erledigung er- 
halten. 
Das Zehentrecht von Neubruͤchen wird 
dem Fürsten in allen ihm zustehenden 
Zehent-Bezirken eingerumt. 
k50. 
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, dat 
er die durch das erste und zweite Königl. 
Edikt vom 13. Novbr. 131) vorgeschrie 
bene gezwungene Ablbsbarkeit der darint 
benannten gutsherrlichen Rechte und Ge, 
sälle und der Erb= und Falllehen für under 
einbar mit der ihm durch den Art. 14 ber 
deutschen Bundes-Akte zugesicherten Ab 
rechthaltung seiner Eigenthums-Rechte 
halte; so haben Wir beschlossen, di 
Frage: 
wob der in den genannten Edikten aus 
gesprochene Grundsaß der gezwunge' 
nen Ablösbarkeit der betreffende# 
Rechte und Gefälle, gleich wie der 
Erb= und Fall-Lehen, unter Verbe- 
halt der Bestimmung der Nom der- 
selben, durch. esn verfassungemaͤfig
	        
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