Grenzen bei der Vollziehnng genau
bestimmt werden sollen,
zugesichert.
Im uͤbrigen ist der Fuͤrst in Folge des
+. :1 der Verfassungs-Urkunde zu einer
gleichen Theilnahme an allen verfassungs-
mäßig ausgeschriebenen und erhobenen
allgemeinen Landes= Anlagen verbunden.
*
Der Fürst ist allen Gesetzen in Betreff
der indirekren Abgaben unterworfen; wenn
derselbe jedoch in dem Königreiche wohnt,
und er aus dem Auslande Consumtibilien
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie ein-
führt; so soll in Ansehung der biefür
schuldigen Zoll-Abgaben eine billige Aver-
sal-Uebereinkunft mit ihm getroffen wer-
den.
K. 55.
Der Fürst hat an allem Militär-Auf-
wande, namentlich an den mit Geld aus-
zugleichenden Quartiers= und Militär=
Transport Kosten, ohne Rücksicht, ob
diese ein Gegenstand einer allgemeinen
Landes= oder nur elner Oberamts-Ver-
gleichung sind, seinen Antheil in Gemäß-
heit der jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
tgen zu übernehmen.
Bei Natural-Regquifftionen bleibt es
seiner Willköhr überlassen, ob er seinen
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden,
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welche von den Oberamts, Vorstehern ge-
troffen werden, Theil nehmen will.
g. 56.
Der Fürst hat von selnen ehemals steuer-
frei gewesenen Besitzungen weder zu den
eigentlichen Amts = Körperschafts = und
Gemeinde Z Lasten, worunter diejenigen
Lasten der Art verstanden werden, welche
den Amts-Korperschaft= und Gemeinde-
Verband, an dem die Standeoherm
keinen Antheil nehmen, an sich betreffen,
noch zu den ohne seine Theilnahme gemach-
ten Amts= und Commun-Schulden einen
Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter
nicht begrisfenen, in Verbindung mit den
Amts-Körperschaften zu tragenden Lei-
stungen soll ihm stets besonders ausgeschie-
den und bekannt gemacht werden, ohne
daß die von den Oberamts-Vorstehern
wegen der Beischaffung des Antheils der
Amts-Eingesessenen getreffenen Maßre-
geln, namentlich durch Anleihen, für ihn
irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
A.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen
der fürstlichen Besitzungen soll dem Fürften
unmittelbar von dem betreffenden Kônigl.
Oberamte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Steuern geschiehr
unmittelbar an die Königl. Oberamts-
—
5.