Full text : Abriß der Staatsbürgerkunde.

Verwaltungsbezirke  der  Bundesstaaten.  13

IV.  Lie  mittleren  Verwaltungsbezirke.

In  einem  Geschäft  geringen  Umfanges  kann  der  Chef  seine  Angestellten  ohne
Schwierigkeit  selbst  beaufsichtigen.  Mit  der  zunehmenden  Größe  des  Geschäfts
zeigt  sich  dagegen  immer  mehr  die  Notwendigkeit,  Zwischenglieder  (Prokuristen,
Abteilungsvorsteher,  Filialleiter)  anzustellen,  die  über  die  unteren  Angestellten
die  Aufsichtrausüben.  Eine  ähnliche  Erscheinung  finden  wir  auch  bei  den  deutschen
  Bundesstaaten.

1.  Allgemeine  Organisation.  Während  in  Preußen  über  den  Gemeinden
Kreise,  Regierungsbezirke  und  Provinzen  stehen,  finden  wir  in  den  übrigen
Staaten  nur  zwei,  in  den  kleinen  nur  eine  Zwischenstufe,  und  auch  diese  fehlt
in  Sachsen-Koburg-Gotha,  Reuß  ä.  L.  und  naturgemäß  in  den  freien  Reichsstädten
  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen.  Die  Zwischenglieder  sind  in  einzelnen
Staaten  als  reine  Staatsbehörden  organisiert  (so  die  Regierungsbezirke  in
Preußen,  die  Kreise  in  Württemberg,  die  Bezirke  in  Baden,  die  Verwaltungsbezirke
  in  Sachsen-Weimar),  im  übrigen  Selbstverwaltungskörper,  denen  in  den
meisten  Fällen  staatliche  Aufgaben  übertragen  worden  sind.  Häufig  stehen  an
der  Spitze  des  betreffenden  Verbandes  ein  oder  mehrere  Staatsbeamte.  Ihnen
sind  ein  Ausschuß  von  Ehrenbeamten  und  eine  zu  bestimmten  Zeiten  einzuberufende
  Versammlung  von  Vertretern  der  Einwohner  als  beratendes  oder  beschließendes
  Organ  zur  Seite  gestellt.  Die  Teilung  der  Aufgaben  (Vermögensverwaltung,
  Regelung  des  Verkehrswesens  usw.)  gleicht  in  ihren  Grundzügen
derjenigen  der  Gemeinden.

2.  Einteilung  der  Einzelstaaten.  Der  Name  der  mittleren  Verwaltungsbezirke
  ist  außerordentlich  verschieden,  vielfach  bezeichnet  der  gleiche  Ausdruck  in
verschiedenen  Staaten  ganz  verschiedene  Verbände.  In  Bayern  werden  die
8  Kreise,  an  deren  Spitze  eine  Kreisregierung  steht,  in  Distrikte  mit  Bezirksamtmännern
  eingeteilt.  In  Sachsen  heißen  die  entsprechenden  Verbände  Kreishauptmannschaften
  (5,  Kreishauptmann)  und  Amtshauptmannschaften  (Amtshauptmann),
  in  Württemberg  Kreise  (4,  Kreisregierung)  und  Oberämter
(Oberamtmann),  in  Baden  Kreise  (mit  beschränktem  Aufgabenkreise)  und  Bezirke
  (Bezirksamt),  in  Hessen  Provinzen  (3,  Provinzialdirektor)  und  Kreise
(Kreisrat).  Diese  Aufzählung  zeigt  bereits  zur  Genüge  die  Verschiedenartigkeit
der  Benennungen.  Die  übrigen  Staaten  haben  nur  ein  Zwischenglied,  das  als
Kreis  (Sachsen-Meiningen,  Braunschweig,  Anhalt,  Waldeck),  Amt  (Oldenburg,
Lippe-Detmold,  Schaumburg-Lippe),  Landratsamt  (Sachsen-Altenburg,  Schwarzburg-Rudolstadt),
  Verwaltungsbezirk  (Schwarzburg-Sondershausen),  Bezirl
(Reuß  j.  L.)  oder  Domanialamt  (beide  Mecklenburg)  bezeichnet  wird.

V.  Die  Bundesstaaten.

1.  Ihre  Entstehung.  Zur  Zeit  Karls  des  Großen  war  das  Deutsche  Reich
ein  einheitliches  Ganzes,  die  Untertanen  unterstanden  der  unmittelbaren  Gewalt
des  Monarchen.  Jedoch  gelang  es  den  Markgrafen  und  später  auch  den  übrigen
mit  größerem  Besitz  belehnten  Rittern  und  Geistlichen  infolge  der  Schwäche  der
Herrscher,  ein  Stück  der  kaiserlichen  Macht  nach  dem  anderen  an  sich  zu  reißen,
so  daß  allmählich  eine  große  Zahl  von  Einzelstaaten  entstand,  deren  Herrscher