889
schungen unterm 1. Maͤrz d. J. gefaͤllte
(S. 333 des Reg. Blatts entbaltene)
Erkenntniß, desgleichen
. in der Rekurssache der Magdalene
Walter, von Nuͤrtingen, das von
dem Gerichtshofe zu Ellwangen, unterm
7. Okt. d. J. wegen wiederholten Va-
girens und Bettelns gefaͤllte (hienach
S. 91°0 enthaltene) Erkenntniß, unter
Verfällung der zu 5 und 6 benannten
Reburrenten in die Kosten zweiter In-
stanz lediglich bestätigt;
. in der Rekurssache des Heiligenpflegers
und Pforchmeisters Johann Michael
Gutbrod, von Vodelshausen, O. A.
Rottenburg, der Rekurs gegen das von
dem Gerichtshofe zu Tübingen wegen
Rechnungs-Unordnung und dadurch ver-
schuldeten Geld= und Frucht-Resies un-
term 3. August d. J. gefällte (S. 746
des Reg. Blatts cingerückte) Erkennt-
niß wegen Mangels an einer gegründe-
ten Beschwerde verworfen und Rekur-
rent zu Erstattung der in zweiter Instanz
erwachsenen Kosten für schuldig erklärt;
6. in der Rekurssache des gewesenen Stif-
tungepflegers Jakob Leibold, zu
Höpfigheim, O. A. Marbach, das von
dem Gerichtshofe zu Eßlingen, wegen
verübter Kassen-Eingriffe und zu Deckung
seines Restes sich zu Schulden gebrach-
ter Fälschungen unterm #6. Aug. d. J.
gefällte (S.41: der Reg. Blatts einge-
rückte) Erkenntulß, unter Vetfällung
des Rekurrenten in die Kosten zweiter
Instanz bestatigt;
. in der Rekurssache der Brüder Georg
Bartholomäus und Johann Bartholo-
muc Hörber, von Reutsachsen, O. A.
Mergentheim, das von dem Gerichtshofe
zu Ellwangen wegen körperlicher Miß-
handlung und Erpressung unterm 5.
April d. J. gefällte (S. 4o des Reg.
Blattsenthaltene) Erkenntniß unter Ver-
urtheilung der Rekurrenten in die Kosten
zweiter Instanz). gleichfalls bestätigt.
II. Civil-Senat.
In der Ationssache von dem Gerichts-
hofe zu Ulm zwischen der Gemeinde
Groß-Eislingen, O. A. Geppingen,
Kl., Antin, Wieder = Antin, und der
Gemeinde Klein-Eislingen, desselben.
O. A., Bekl., Atin, Wieder= Atin, die-
Schullehrers= und Schulprovisors-Be-
soldung betreffend, wurde vermoöge Be-
schlusses vom :z. August, publ. den 13.
Sept. die Berufung wegen Versäumung