Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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ten Handgeluͤbbes und Ueberschreitung 
seiner Confination mit einem Zusatze von- 
vier Wochen Festungs-Arbei 
term 9. Oktober d. J. gegen ihn erkann-- 
ten zwei und einhalbmonatlichen Fe- 
stungsstrase neben Verurtheilung im 
die weiter erlauf- Untersuchungs-- 
sten, belegt- 
Am 15. und 18. November 
wurde: 
gznauf den Grund einer von dem O. A. 
Gerichte Reckarsulm geführten. Un- 
tersuchung: 
#) der Schultheif Biller, von Binswan- 
gen, wegen Fälschung eines Mar- 
kungs-Umgangs-Kostenzettels, we- 
gen eines bei Verrechnung der Grenz- 
Berichtigungs-Kosten begangenen, mit 
Fälschung verbundenen Betrugs, und- 
wegen Dienstnachläßigkeit von seinen 
Aemtern als Schultheiß und Raths- 
schreiber cassirt, zu Bebleidung eines 
öffentlichen Amtes für un #hig erblärt, 
und zu vierwöchiger Festungsstrafe- 
mit angemessener Beschäftigung inner- 
halb der Festung, auch zu Bezahlung: 
von 75 der Untersuchungs-Kosten; 
5) der vormalige Bürgermeister Seba- 
stian Ackermann, wegen Tbeilnahme- 
an der Fälschung des Markungs-Um- 
gangs-Kostenzettels, wegen eines bei- 
Verrechnung der Karfoffel-Ankauf= 
Kosten verüben, großen mit Fälschung 
verbundenen Betrugs, sodanm wegem 
mmordentlicher Rechnungs= Führung. 
und fälschlicher Verrrchnungem vom 
Zehrungen als Taglöhne zu viermo- 
natlicher Festungsstrafe, so wie zu 
Vezahlung von #8# der Untersuchungs- 
Kosten;. 
) der Gemeinde = Pfleger Johannes 
Ortwein, wegen Theilnahme an ei- 
nem mittelst Fälschung verübtem Be- 
ruug, und an der Fälschung des Mar- 
kungs = Umgangs-Kostenzettels,s 
wie wegen Dienstvergehen von seiner 
Stelle als Gemeinde-Pfleger und 
Gemeinde = Rath cafssirt, und 
zu vierzehntägiger Gefängnißstrafe 
auch zum Ersatze von F der Untersu- 
chungs-Kosten verurtheilt. 
Am 13. November wurder 
5# der Schultheiß David Gscheidle vom 
Abstadt, wegen gesetzwidriger und 
heimlicher Theilnahme an einem Ze- 
henr= Pacht, bei dessen Verleihung. 
berselbe überdiß als Urkunds-Person 
angewohnt, wegen verbotswidriger Ge- 
schenk-Annahme, Begünstigung eines 
polizeiwidrigen Unfugs im Wirthshause, 
and anderer Dienstvergehen neben Ent- 
lassung von seiner Stelle als Schult-
	        
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