Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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heiß, und Bezahlung der Haͤlfte der chen Reklusion in ein Zwangs-Arbeits- 
Untersuchungs-Kosten, mit einer Geld- haus, so wie zur Bezahlung seiner Ar 
buße von fünfzehn Reichsthalern be- rest= Azungs= und sämtlicher Unterfu- 
legt. chungs-Kosten. 
Am 2o. November wurden ver- Am 3:. November wurden ver- 
urtheilt:t urtheilt: 
14. der bei dem O. A. Gericht Eßlingen 16. der Schlossergeselle Conrad Schmohl, 
in Untersuchung gewesene Maurerege- von Stuttgart, wegen gewaltsamer, mit 
selle Georg Michael Eisenhardt, von Mißhandlung des Polizei-Personals 
Deufringen, O. A. Herrenberg, wegen verbundener Widersetzlichkeit, Thärich= 
im rechtlichen Sinne vierten ausgezeich- keit gegen den Ober-Polizei,Commissi, 
neten im Complott verübten Diebstahls, öffentlicher Injurien gegen das Polite 
und nachgefolgter thätlicher Mißhand= Personal und den Ober-Polizei- Com 
lung des Bestohlenen, ferner wegen missär, neben Verfällung in seine Haft, 
Vagirens zu einer Festungsstrafc von und ½ der Untersuchungs-Kosten 3 
zwanzig Monaten und nachheriger sechsmonatlicher Festungsstrafe; 
Reklusion in ein Zwangs-Arbeitshaus )7. der bei dem O. A. Gericht Eßlingen in 
mindestens auf die Dauer von zehen Untersuchung gekommene Mcggerknecht 
Monaten, auch zu einer körperlichen Johann Georg Mäule, von Grossacht 
Züchtigung von fünf und zwanzig senheim, wegen im Complott zu Schule 
S'ockstreichen, so wie zum Ersahe gebrachter Emweichung aus dem 
des Schadens, und zu Bezahlung sei- Zwangs-Arbeitshaus, wegen Vagi- 
ner Arrest-Azungs= und der Urter- rens, Angabe eines falschen Wohn“ 
suchungs-Kosten; orts vor einer ausländischen Bebrde, 
15. der bei demselben O. A. Gericht in Un- und muthwilliger Lügen vor Gerichz, 
tersuchung gestandene Weingärtner Wil- neben der Verbindlichkeit zum Ersäte 
helm Bubek, von Winterbach, O. A. seiner Haft= und der Untersuchungs-Ko 
Schorndorf, wegen ausgezeichneten, im sten, zu neunmonatlicher Zwangs= 
rechtlichen Sinne vierten-Diebstahls zu Arbeitshausstrafe, und einer körper“ 
einer neunmonatlichen Festungs- lichen Züchtigung von fünf und 
strafe und nachheriger fünfmonatli- zwanzig Stockstreichen;
	        
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