vel in den beiderscitigen Grenz-Waldungen.
932.
Fremde, polizeiliche Aufsicht uͤber dieselben. 166.
G
Gebursbelfer, s. Medicinal-Tare und
Prüfungen.
Gefangene. Deren Transport durch dle
Landjäger. 4309—441. d. 20—34. Die
Besorgung der Gefangenen= Transporte um
die Führung der Transport-Register an
den Oberamtssitzen betr. 928.
SGefälle. Behandlung der Ablösung von Grund-
gesällen der Gemeinden und Stiftungen,
50% K. 5.
Gehalte. Aufangstermin dersetben bei neu an-
gestellten, versetzten und beförderten Staats=
dienern. 841.
Gemeinden. Behandlung ihres Bauwesens.
519. Ablösung ihrer Grundgefälle. 504.
4 5.
Gemeinde--Rechnungs-Wesen. Aussetzung
von Preisen für Gemeinde Rechnungs-For-
mulare, 67. ff.
Gemeinde-Verfassasg, (. Bürger-Aus-
schüsse.
Gemeinde-Vorsteher. Erledigung ihrer Ent-
lafsungs-Gesuche durch die Oberämtrr. 506.
3. 10.
Generalate.
lisches.
Gensdarmerie. Aufforderung an Ercapitu-
lanten zum Eintritt in dieselbe 148. Ver-
## nderung ihrer Benennung in Landiigen
Corps. 267. f. kandjäger-Corpe.
Gerichtsbarkeit. Des Landjaͤger-Corps. 424
Kirchenwesen, evange
—436. 9. 21—49; in Steuer= Erecu-
tionssachen. 499. f. Unzuläßigkeit der
Betretung des Rechtsweges über Entschi-
digungs = Ansprüche wegen entgangener
Sceuer= Freiheit. 5%. Uceberlassung der
Patrimonial Gerichtsbarkeit an den Fürsten
von Thurn und Taris. 653. ff. deßgleichen
an den Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg-
Bartenstein. 663. ff. ((Staudesherr.
Gesandtschaften. Verbot unmittelbarer
Communtcation der Königl. Stellen mit den
Gesandeschaften. 3.
Geschäftsgang. Vereinfachung desselben im
Departement des Innern. 505—527.
Gestäts-Wesen. Aufnahme von zur Zucht
bestimmten Hengstfohlen von Privaten auf
die Weide zu St. Johann. 149.
Gewerbe. Oberamniche Erledigung von Ge-
werbs-Streitigkeiten. 507. 8. 7. 3. 11.
Grenze. s. Landes-Grenze.
H.
Handels-Sachen. Anerkennung der Rheinisch-
Westindischen Handels - Compagnie und
Schutz für dieselbe im Koͤnigreich. 246.
Unwendung der erbbhten Zdlle gegen cinige
Cantone der Schweitz. 763. 934.
HKaudwerks-Sachen. Die aus der Taub=
stammen, und Blinden-Anstalr zu Gmünd
tretenden Knaben sind als Lehrjungen un-
entgeldlich bei den Kaden ein= und auszu-
schrelbrn, und die Meister, die sie in die
Lehre nehmen, sind an keine Wartzeit ge-
bunden. 298. Art. 16. Oberemtliche Er-
ledigung von Hamwerks-Srreitigkeiten.
501. . 7. 3. 7. erweiterte oberamtliche