Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

vel in den beiderscitigen Grenz-Waldungen. 
932. 
Fremde, polizeiliche Aufsicht uͤber dieselben. 166. 
G 
Gebursbelfer, s. Medicinal-Tare und 
Prüfungen. 
Gefangene. Deren Transport durch dle 
Landjäger. 4309—441. d. 20—34. Die 
Besorgung der Gefangenen= Transporte um 
die Führung der Transport-Register an 
den Oberamtssitzen betr. 928. 
SGefälle. Behandlung der Ablösung von Grund- 
gesällen der Gemeinden und Stiftungen, 
50% K. 5. 
Gehalte. Aufangstermin dersetben bei neu an- 
gestellten, versetzten und beförderten Staats= 
dienern. 841. 
Gemeinden. Behandlung ihres Bauwesens. 
519. Ablösung ihrer Grundgefälle. 504. 
4 5. 
Gemeinde--Rechnungs-Wesen. Aussetzung 
von Preisen für Gemeinde Rechnungs-For- 
mulare, 67. ff. 
Gemeinde-Verfassasg, (. Bürger-Aus- 
schüsse. 
Gemeinde-Vorsteher. Erledigung ihrer Ent- 
lafsungs-Gesuche durch die Oberämtrr. 506. 
3. 10. 
Generalate. 
lisches. 
Gensdarmerie. Aufforderung an Ercapitu- 
lanten zum Eintritt in dieselbe 148. Ver- 
## nderung ihrer Benennung in Landiigen 
Corps. 267. f. kandjäger-Corpe. 
Gerichtsbarkeit. Des Landjaͤger-Corps. 424 
Kirchenwesen, evange 
—436. 9. 21—49; in Steuer= Erecu- 
tionssachen. 499. f. Unzuläßigkeit der 
Betretung des Rechtsweges über Entschi- 
digungs = Ansprüche wegen entgangener 
Sceuer= Freiheit. 5%. Uceberlassung der 
Patrimonial Gerichtsbarkeit an den Fürsten 
von Thurn und Taris. 653. ff. deßgleichen 
an den Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg- 
Bartenstein. 663. ff. ((Staudesherr. 
Gesandtschaften. Verbot unmittelbarer 
Communtcation der Königl. Stellen mit den 
Gesandeschaften. 3. 
Geschäftsgang. Vereinfachung desselben im 
Departement des Innern. 505—527. 
Gestäts-Wesen. Aufnahme von zur Zucht 
bestimmten Hengstfohlen von Privaten auf 
die Weide zu St. Johann. 149. 
Gewerbe. Oberamniche Erledigung von Ge- 
werbs-Streitigkeiten. 507. 8. 7. 3. 11. 
Grenze. s. Landes-Grenze. 
H. 
Handels-Sachen. Anerkennung der Rheinisch- 
Westindischen Handels - Compagnie und 
Schutz für dieselbe im Koͤnigreich. 246. 
Unwendung der erbbhten Zdlle gegen cinige 
Cantone der Schweitz. 763. 934. 
HKaudwerks-Sachen. Die aus der Taub= 
stammen, und Blinden-Anstalr zu Gmünd 
tretenden Knaben sind als Lehrjungen un- 
entgeldlich bei den Kaden ein= und auszu- 
schrelbrn, und die Meister, die sie in die 
Lehre nehmen, sind an keine Wartzeit ge- 
bunden. 298. Art. 16. Oberemtliche Er- 
ledigung von Hamwerks-Srreitigkeiten. 
501. . 7. 3. 7. erweiterte oberamtliche
	        
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