1843. 45.
nicht. Der Reisende und resp. der Absender muß dafür sorgen, daß dieselben gehörig
verpackt, befestigt und beaufsichtigt werden, und daß in dem zurückkehrenden
Stationswagen nichts liegen bleibe. Wird aber durch die Schuld des Postillons
oderin Folgefehl den Sachenoderder
Person des Reisenden ein Schaden zugefägt, so ist der Posihalter zum Schadenersatz
verpflichtet. Falls deohalb unter Vermittlung der Postanstalt keine Einigung
zwischen ihm und dem Reisenden zu Stande kömmt, so bleibt dem Letztern
überlassen, sein Interesse gegen den Posthalter gerichtlich zu verfolgen. Die Postverwaltung
haftetjedoch dem Reisenden auchi in diesem Falle fuͤr keinen Schaden.
F. Posiitone.
s. 21. Postillons-Montur.
er Postillon muß mit der vorschriftmäßigen Montur bekleidet und mit der
Posttrompete versehen sein.
#. 25. Sitß des Postillons.
Bei zweispännigem JFuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.
Bei ganz leichtem Fuhrwerke, als Droschken 2c. und wenn der leichte Wagen etwa
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise-oder Nachtsack und kleinen
Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, wird indeß billige Rücksicht genommen,
und kann in dergleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige
Beförderung auch dann Statt finden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.
Bei drei= und mehrspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
Bei Extraposten, die mit vier und mehr Pferden bespannt sind, muß
steks lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende
das Fahren vom Bocke verlangt.
§. 26. Tabackrauchen.
Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Taback zu rauchen,
darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.
s. 27. Mitnahme von Futter für die Pferde.
Die Wagen der Reisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet
werden. Es darf bei Beförderung nach einem Orte, wo keine Poststation befind-