Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843.  45.

nicht.  Der  Reisende  und  resp.  der  Absender  muß  dafür  sorgen,  daß  dieselben  gehörig
  verpackt,  befestigt  und  beaufsichtigt  werden,  und  daß  in  dem  zurückkehrenden
Stationswagen  nichts  liegen  bleibe.  Wird  aber  durch  die  Schuld  des  Postillons
oderin  Folgefehl  den  Sachenoderder
Person  des  Reisenden  ein  Schaden  zugefägt,  so  ist  der  Posihalter  zum  Schadenersatz
  verpflichtet.  Falls  deohalb  unter  Vermittlung  der  Postanstalt  keine  Einigung
  zwischen  ihm  und  dem  Reisenden  zu  Stande  kömmt,  so  bleibt  dem  Letztern
überlassen,  sein  Interesse  gegen  den  Posthalter  gerichtlich  zu  verfolgen.  Die  Postverwaltung
  haftetjedoch  dem  Reisenden  auchi  in  diesem  Falle  fuͤr  keinen  Schaden.

F.  Posiitone.
s.  21.  Postillons-Montur.
er  Postillon  muß  mit  der  vorschriftmäßigen  Montur  bekleidet  und  mit  der
Posttrompete  versehen  sein.
#.  25.  Sitß  des  Postillons.

Bei  zweispännigem  JFuhrwerke  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem
Wagen.  Ist  kein  Platz  für  ihn,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerke,  als  Droschken  2c.  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa
nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,  der  außer  einem  Reise-oder  Nachtsack  und  kleinen
  Reisebedürfnissen  kein  Gepäck  mit  sich  führt,  wird  indeß  billige  Rücksicht  genommen,
  und  kann  in  dergleichen  Fällen  bei  kurzen  Stationen  eine  zweispännige
Beförderung  auch  dann  Statt  finden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.

Bei  drei=  und  mehrspännigem  Fuhrwerke  muß  der  Postillon  vom  Sattel
  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.

Bei  Extraposten,  die  mit  vier  und  mehr  Pferden  bespannt  sind,  muß
steks  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der  Reisende
das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

§.  26.  Tabackrauchen.

Der  Postillon  darf  sich  bei  der  Beförderung  nicht  erlauben,  Taback  zu  rauchen,
darf  auch  die  Reisenden  um  die  Erlaubniß  dazu  nicht  ansprechen.

s.  27.  Mitnahme  von  Futter  für  die  Pferde.

Die  Wagen  der  Reisenden  dürfen  nicht  mit  Futter  für  die  Pferde  belastet
werden.  Es  darf  bei  Beförderung  nach  einem  Orte,  wo  keine  Poststation  befind-