Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

I.  Wirkschaftliche  Maßnahmen.

1.  Maßnahmen  auf  landwirtschaftlichem
und  forstwirtschaftlichem  Gebiet.)

(Nr.  27628.)  Bekanntmachung  betreffend  Sicherstellung
  der  Acherbestellung.  (St.  Anz.  Nr.  66
vom  20.  März  1917.)2)

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer  Armeekorps
  erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  Kriegszustandsgesetzes
  in  teilweiser  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  9.  März  1917
über  die  Sicherung  der  Acker=  und  Gartenbestellung
(Rel.  S.  225)  folgende  «

Anordnung:

8  1.  Die  Eigentümer  oder  sonstigen  Nutzungs“
berechtigten  von  landwirtschaftlichen  Grundstücken,
sind  verpflichtet,  Grundstücke,  die  sie  zur  Brachebestimmt
  hatten,  binnen  der  von  der  zuständigen
Distriktsverwaltungsbehörde  festgesetzten  Frist  ordnungsmäßig
  zu  bebauen.

8  2.  Leistet  der  Eigentümer  oder  Nutzungsberechtigte
  der  Aufforderung  der  Distriktsverwaltungs
behörde  innerhalb  der  bestimmten  Frist  keine  Folge
so  ist  diese  Behörde  befugt,  ihm  die  Nutzung  des
Grundstückes  bis  zum  Ende  des  Jahres  1917  zu
entziehen  und  dem  Kommunalverband  zu  übertragen.

1)  VgI.  auch  die  im  Nachtrag  mitgeteilte  Bekanntmachung  über  Beurlaubung
  von  Mannschaften  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiren  v.  6.  Marz  1918.

2)  Auegedehnt  auf  di  Bewirtschaftung  von  Wiesen  und  Weiden  durch
Bek.  vom  15.  Mai  1917  Nr.  43596  P.