I. Wirkschaftliche Maßnahmen.
1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem
und forstwirtschaftlichem Gebiet.)
(Nr. 27628.) Bekanntmachung betreffend Sicherstellung
der Acherbestellung. (St. Anz. Nr. 66
vom 20. März 1917.)2)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes
in teilweiser Ergänzung der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 9. März 1917
über die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung
(Rel. S. 225) folgende «
Anordnung:
8 1. Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungs“
berechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken,
sind verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Brachebestimmt
hatten, binnen der von der zuständigen
Distriktsverwaltungsbehörde festgesetzten Frist ordnungsmäßig
zu bebauen.
8 2. Leistet der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
der Aufforderung der Distriktsverwaltungs
behörde innerhalb der bestimmten Frist keine Folge
so ist diese Behörde befugt, ihm die Nutzung des
Grundstückes bis zum Ende des Jahres 1917 zu
entziehen und dem Kommunalverband zu übertragen.
1) VgI. auch die im Nachtrag mitgeteilte Bekanntmachung über Beurlaubung
von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Arbeiren v. 6. Marz 1918.
2) Auegedehnt auf di Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden durch
Bek. vom 15. Mai 1917 Nr. 43596 P.