Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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das  militärische  Interesse  allein  ist  dafür  massgebend,  welcher
Platz  ihm  angewiesen  wird.

Die  Erfüllung  der  mit  dem  Militärdienst  verbundenen  besonderen
  Pflichten  wird  bekanntlich  durch  einen  promissorischen
Eid,  den  sogen.  Fahneneid  angelobt.  Derselbe  bietet  daher
ein  vorzügliches  Hülfsmittel  zur  Entscheidung  der  hier  erörterten
Frage;  denn  der  Diensteid  kann  nur  demjenigen  geleistet  werden,
dem  gegenüber  die  Dienstpflicht  besteht  und  mit  welchem  ein
Dienstverhältniss  begründet  wird.  Art.  64  der  Reichsverfassung
sanctionirt  nun  folgende  Unterscheidung:  die  von  dem  Kaiser
ernannten  Officiere  leisten  Ihm  den  Fahneneid;  bei  allen  andern
Dienstpflichtigen  ist  die  Verpflichtung,  den  Befehlen  des  Kaisers
unbedingte  Folge  zu  leisten,  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.
Aus  dieser  Unterscheidung  ergiebt  sich,  dass  nach  der  Reichsverfassung,
  abgesehen  von  den  vom  Kaiser  selbst  ernannten
Officieren,  der  Fahneneid  nicht  dem  Kaiser  zu  leisten  ist,  sondern
demjenigen,  dem  er  bis  zur  Errichtung  des  Bundes  zu  leisten
war,  dem  Landesherrn.  Damit  stimmt  auch  die  Praxis  überein  ;
der  Fahneneid  wird  von  den  Truppen  dem  Landesherrn  geschworen.
  Fassen  wir  nun  den  Fahneneid  näher  in  das  Auge,
so  kommt  —  wie  BrockHaAvus  8.  117  mit  Recht  ausführt  —  die
Formel  der  sächsischen  und  der  württembergischen  Truppen  in
erster  Linie  in  Betracht,  denn  in  Preussen  und  Elsass-Lothringen
fällt  die  Unterscheidung  zwischen  Kaiser  und  Landesherrn  fort,  in
Bayern  bestehen  hinsichtlich  der  Armee  eingreifende  Sonderrechte,
in  den  übrigen  Staaten  ist  die  Contingentsherrlichkeit  zwar  nicht
quoad  jus,  wohl  aber  quoad  exercitium  auf  Preussen  übergegangen.

Die  Formel  des  Sächsischen  und  des  Württembergischen
Eides  lautet  nun  an  der  in  Betracht  kommenden  Stelle:

„—  —  dass  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während
meiner  Dienstzeit  als  Soldat  treu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn
  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam  leisten.  ....  will.“

Wie  lässt  sich  dieser  Eid  mit  der  von  BROCKHAUS  vertretenen
  Theorie  vereinigen?  BROCKHAUS  versucht  dies  (S.  119  ff.)
in  folgender  Art!?).  Er  findet  darin  „die  eidliche  Zusicherung

18)  BROCKHAUS  schliesst  sich  hier  eng  an  die  Ausführung  von  SCHULZE,
Deutsches  Staatsrecht  II  S.  267  an.