Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

604  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $&  148.

namentlich  die  Entfernung  aus  dem  Amte,  entweder  in
der  Form  der  Strafversetzung  oder  in  der  der  Dienstentlassung.
  Daneben  kommt  nach  einzelnen  Gesetzgebungen
auch  Suspension,  Ausschluß  vom  Aufrücken  in  eine  höhere  Gehal  -
klasse  und  Gehaltsminderung  vor.  Diese  Strafen  dürfen  nur  nach
vorangegangenem  kontradiktorischem  Verfahren  mit  mündlicher
Hauptverhandlung,  welches  auf  Antrag  der  vorgesetzten  Behörde
eingeleitet  wird,  durch  ein  Urteil  ausgesprochen  werden.  Das
Urteil  kann,  soweit  es  sich  um  richterliche  Beamte  handelt,  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
($  8)  und  der  sich  daran  anschließenden  Bestimmungen  der
Landesgesetze  nur  durch  richterliche  Entscheidung!  ausgesprochen
  werden.  Bei  nicht  richterlichen  Beamten  dagegen  ist
die  Urteilsfällung  teils  den  Gerichten,  teils  den  Verwaltungsgerichten,
  teils  den  Verwaltungsbehörden,  teils  besonderen  Disziplinargerichten,
  welche  sich  aus  richterlichen  und  Verwaltungsbeamten
  oder  nur  aus  Verwaltungsbeamten  zusammensetzen,  übertragen®.
  Durch  einzelne  neuere  Gesetze  wird  jede  Disziplinarbestrafung
  gegenüber  den  Mitgliedern  hoher  Gerichtsbehörden
und  anderer,  ihnen  in  bezug  auf  Unabhängigkeit  gleichgestellter
  Behörden  ausgeschlossen.  Es  ist  dann  nur  der  betreffenden
  Behörde  die  Befugnis  vorbehalten,  in  bezug  auf  diejenigen
  Mitglieder,  welche  im  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen
entehrender  Handlungen  oder  zu  Freiheitsstrafen  von  bestimmter
Dauer  verurteilt  sind,  nachträglich  die  Dienstentlassung  auszusprechen
  !°,

2.  Die  Disziplinarstrafen  berühren  sich  mit  den  früher
(oben  Nr.  1,  S.  600)  erwähnten  Zwangsmitteln  insofern,  als  der
in  Anwendung  gebrachte  Zwang  vielfach  in  der  Androhung  von

Verhängung  von  Geldstrafen  gegen  I’rofessoren  der  Universität  Straßburg
(G.  vom  18.  Juni  1890  $  8).

ıGVG  $  8  lautet:  „Richter  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft
richterlicher  Entscheidung  ...  ‚dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amts
enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in  Ruhestand  versetzt  werden.“
„Richterliche  Entscheidung“  ist  nicht,  wie  die  Voraufl.  (S.  521)  annahm,

leichbedeutend  mit  „Entscheidung  durch  die  ordentlichen  Gerichte“.  Jede
ntscheidung,  die  durch  richterliche  Beamte  gefällt  wird,  ist  eine  richterliche

  Entscheidung  im  Sinne  des  $  8.  Es  ist  also  mit  &  8  vollkommen  verträglich,
  wenn  die  Landesgesetze  die  Disziplinargerichtsbarkeit  über  Richter
nicht  den  ordentlichen  Gerichten  als  solchen,  sondern  besonderen  Disziplinargerichten
  übertragen,  wofern  nur  letztere  ausschließlich  mit  richterlichen  Beamten
  besetzt  sind:  so  in  Preußen  (G.  vom  9,  April  1879  38  4ft.),  Bayern
(Richterdisziplinargesetz  vom  26.  März  1881,  Fassung  vom  5.  Dez.  1908  Art.  14  ff.)
und  anderwärts.  —  Vgl.  auch  unten  $&  153  bei  Anm.  13.

®  Vgl.  unten  $  158.

®  Z.  B.  durch  das  preuß.  G.  vom  9.  Juli  1875  bzw.  2.  Aug.  1880  85  20
und  21,  gegenüber  den  Mitgliedern  des  Oberverwaltungsgerichts,  durch  das
RBG  8  158  gegenüber  den  iteliedern  des  Reichsgerichtes,  des  Bundesamtes
für  Heimatwesen  und  des  Rechnungshofes.

10  Vgl,  unten  8  153  N.  12.