Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  468.
Die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder
einem  andern  Gerichte  übertragen  werden:
1)  wenn  die  Vernehmung  des  Zeugen  an  Ort  und  Stelle  zur  Ausmittlung  der
Wahrheit  dienlich  erscheint;
2)  wenn  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  die  Beweisaufnahme  vor  dem
Prozeßgerichte  sehr  schwierig  oder  sehr  zeitraubend  sein  werde;
3)  wenn  der  Zeuge  an  dem  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert  ist  oder
in  größerer  Entfernung  von  dem  Sitze  desselben  sich  aufhält.
Ist  der  Zeuge  außer  Stande,  vor  dem  mit  der  Beweisaufnahme  betrauten  Richter
zu  erscheinen,  so  erfolgt  die  Vernehmung  in  der  Wohnung  des  Zeugen.
Gegen  die  Verfügung,  wodurch  die  eine  oder  andere  Abhör  des  Zeugen  angeordnet
wird,  steht  dem  Zeugen  kein  Rechtsmittel  zu.

Art.  469.
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  werden,  ohne  Anwesenheit  der  Parteien,  in
ihrer  Wohnung  durch  den  Vorstand  des  Obertribunals  vernommen  und  vereidet.

Art.  470.
Die  Vorladung  der  Zeugen  verfügt  das  Gericht,  beziehungsweise  das  Gerichtsmitglied,
  welches  die  Abhör  vorzunehmen  hat.
Die  Vorladung  erfolgt  unter  Anwendung  der  Art.  234—239,  241—243;  sie  muß,
wenn  nicht  wegen  Dringlichkeit  etwas  Anderes  verfügt  wird,  mindestens  drei  Tage  vor
der  Tagfahrt  zugestellt  werden.

Art.  471.
Die  Vorladung  muß  enthalten:
1)  die  Bezeichnung  der  Parteien;
2)  die  Bezugnahme  auf  die  richterliche  Verfügung,  welche  die  Vernehmung  anordnet;
3)  die  Thatsachen,  welche  in  der  Beweisverfügung  als  Gegenstand  der  Vernehmung
bezeichnet  sind;
4)  Ort  und  Zeit  der  Vernehmung;
5)  die  Hinweisung  auf  die  für  den  Fall  des  Auöbleibens  gesetzlich  angedrohten
Strafen.
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