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Art. 468.
Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder
einem andern Gerichte übertragen werden:
1) wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle zur Ausmittlung der
Wahrheit dienlich erscheint;
2) wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte sehr schwierig oder sehr zeitraubend sein werde;
3) wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder
in größerer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält.
Ist der Zeuge außer Stande, vor dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
zu erscheinen, so erfolgt die Vernehmung in der Wohnung des Zeugen.
Gegen die Verfügung, wodurch die eine oder andere Abhör des Zeugen angeordnet
wird, steht dem Zeugen kein Rechtsmittel zu.
Art. 469.
Mitglieder des Königlichen Hauses werden, ohne Anwesenheit der Parteien, in
ihrer Wohnung durch den Vorstand des Obertribunals vernommen und vereidet.
Art. 470.
Die Vorladung der Zeugen verfügt das Gericht, beziehungsweise das Gerichtsmitglied,
welches die Abhör vorzunehmen hat.
Die Vorladung erfolgt unter Anwendung der Art. 234—239, 241—243; sie muß,
wenn nicht wegen Dringlichkeit etwas Anderes verfügt wird, mindestens drei Tage vor
der Tagfahrt zugestellt werden.
Art. 471.
Die Vorladung muß enthalten:
1) die Bezeichnung der Parteien;
2) die Bezugnahme auf die richterliche Verfügung, welche die Vernehmung anordnet;
3) die Thatsachen, welche in der Beweisverfügung als Gegenstand der Vernehmung
bezeichnet sind;
4) Ort und Zeit der Vernehmung;
5) die Hinweisung auf die für den Fall des Auöbleibens gesetzlich angedrohten
Strafen.
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