Metadata : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

Dritter  Abschnitt.
Rechtliche  Natur  der  Grundrechte.
I.  Juristische  Konstruktion.

A.  Grundrechte  als  objektive  Rechtsnormen.
8  19.
1.  Grundlagen.

Wenn  man  das  Wesen  eines  Rechtsbegrifies  erfassen  wıll,  so
muss  man  zusehen,  welche  Rolle  dieser  Begriff  in  der  Rechtsordnung
spielt,  wie  er  in  sie  einzugliedern  ist  und  welche  Funktionen  er  in
ihr  erfüllt  oder  erfüllen  soll:  man  muss  ihn  konstruieren.  Jede
Konstruktion  gipfelt  in  einer  Definition,  d.  h.  in  einer  Zurückführung
  des  Begriffs  auf  einen  feststehenden  Oberbegriff.  \WVelche
Oberbegriffe  nun  für  die  Grundrechte  in  Frage  kommen,  dürfte  aus
den  vorangegangenen  Ausführungen  genügend  klar  geworden  sein:
Es  handelt  sich  darum,  ob  man  die  Grundrechte  als  objektive
Rechtsnormen  oder  als  subjektive  Rechte  aufzufassen  hat;  vielleicht
steckt  in  ihnen  auch  von  beiden  ein  Stück.

Betrachten  wir  zunächst  die  Grundrechte  unter  dem  Gesichtspunkt
  objektirer  Rechtsnormen.  Der  Begriff  „Rechtsnorm“  ist
überaus  schwierig  und  bestritten.  Die  einen!  verstehen  darunter
Normen,  welche  innerhalb  einer  menschlichen  Gesellschaft  (z.  B.
Staat,  Kirche)  von  massgebenden  und  zuständigen  Organen  aufgestellt
  werden  und  durchgesetzt  werden  sollen.  Die  andern?  definieren
Rechtsnormen  als  diejenigen  Normen,  welche  der  Staat  aufstellt  und
mit  Zwang  durchzusetzen  vermag.  Auf  einer  so  unsicheren  Grundlage
  eine  juristische  Konstruktion  aufzubauen,  erscheint  wahrlich
bedenklich  —  aber  anderseits  ist  es  auch  ganz  unmöglich,  diese

ı  Z.  B.  Thon  (l.  e.  Xf£.),  Windscheid  u.  a.
2  Z.  B.  v.  Ihering,  Zorn,  Zitelmann  u.  n.
                        
_ BB — grundlegende Streitfrage der Rechtswissenschaft in wenigen Sätzen entscheiden zu wollen. Folgende Erwägung kann uns wohl aus dieser Verlegenheit helfen. Die Gedanken, mit denen wir uns bei der Frage nach der rechtlichen Natur der Grundrechte zu beschäftigen haben, betreffen sämtlich ausschliesslich das Verhältnis von Staat und Individuum zueinander, also nur innerstaatliche, dem Rechte des Staates unterstehende Beziehungen. Die Rechtsordnung, in welche wir den (4rundrechtsbegriff einzugliedern haben, ist also die staatliche Rechtsordnung, d. h. diejenige, welcher die Definition von Rechtsnorm als „staatliche Zwangsnorm“ vollständig gerecht wird. Wir brauchen für unsere Untersuchung die andere, viel weitergehende Auffassung von „Rechtsnorm“ gar nicht und wollen sie daher, um Unklarheiten möglichst zu vermeiden, lieber ganz ausschalten. Ehe wir aber von dieser Grundlage aus an die Betrachtung des Grundrechtsbegrifis herantreten, empfiehlt es sich doch wohl, diesen engeren Rechtsbegriff, dem wir uns im folgenden anschliessen, in aller Kürze darzulegen. Das tatsächliche Verhältnis zwischen Individuum und Staat m seiner historischen Entwicklung ist offenbar das gewesen, dass das Individuum das Frühere, der Staat das Spätere war. Dies ergibt sich aus der einfachen Erwägung: erst in dem Augenblick, wo eine so genügend grosse Anzahl von Individuen vorhanden war, dass durch ihr Zusammenwirken eine irgendwie geartete Gewalt über die Summe der Individuen ausgeübt werden konnte, war es möglich, von einem „Staate“ zu sprechen!. Mit diesem Momente der Staatsentstehung beginnt auch erst die Möglichkeit, dass die existent gewordene Staatsgewalt ihren Willen äussere, d. h. Recht setze. Recht ist ja nach dieser von v. Ihering nachdrücklich verteidigten ?, von Zitelmann, Regelsberger, Zorn, Arndt und vielen andern vertretenen Ansicht die Gesamtheit der vom Staate? gesetzten oder anerkannten Zwangsnormen* über die äusseren Beziehungen der ı JeLuınze, A.St.L. 8. 250. ® v. Iserme, Zweck im Recht I 490: „Recht ist der Inbegriff der durch äusseren Zwang, d. h. durch die Staatsgewalt gesicherten Lebensbedingungen der Gesellschaft i. w. 8.“ I 320: „Recht ist der Inbegriff der in einem Staate geltenden Zwangsnormen.“ ® Heute behaupten noch die Priorität des Rechts vor dem Staate: Kohler, Haenel, Dernburg u. a. * Dass Erzwingbarkeit ein Begriffsmoment des Rechtes sei, leugnen manche. So: Windscheid (Pand. I 137) für die privaten subjektiven Rechte.