Dritter Abschnitt.
Rechtliche Natur der Grundrechte.
I. Juristische Konstruktion.
A. Grundrechte als objektive Rechtsnormen.
8 19.
1. Grundlagen.
Wenn man das Wesen eines Rechtsbegrifies erfassen wıll, so
muss man zusehen, welche Rolle dieser Begriff in der Rechtsordnung
spielt, wie er in sie einzugliedern ist und welche Funktionen er in
ihr erfüllt oder erfüllen soll: man muss ihn konstruieren. Jede
Konstruktion gipfelt in einer Definition, d. h. in einer Zurückführung
des Begriffs auf einen feststehenden Oberbegriff. \WVelche
Oberbegriffe nun für die Grundrechte in Frage kommen, dürfte aus
den vorangegangenen Ausführungen genügend klar geworden sein:
Es handelt sich darum, ob man die Grundrechte als objektive
Rechtsnormen oder als subjektive Rechte aufzufassen hat; vielleicht
steckt in ihnen auch von beiden ein Stück.
Betrachten wir zunächst die Grundrechte unter dem Gesichtspunkt
objektirer Rechtsnormen. Der Begriff „Rechtsnorm“ ist
überaus schwierig und bestritten. Die einen! verstehen darunter
Normen, welche innerhalb einer menschlichen Gesellschaft (z. B.
Staat, Kirche) von massgebenden und zuständigen Organen aufgestellt
werden und durchgesetzt werden sollen. Die andern? definieren
Rechtsnormen als diejenigen Normen, welche der Staat aufstellt und
mit Zwang durchzusetzen vermag. Auf einer so unsicheren Grundlage
eine juristische Konstruktion aufzubauen, erscheint wahrlich
bedenklich — aber anderseits ist es auch ganz unmöglich, diese
ı Z. B. Thon (l. e. Xf£.), Windscheid u. a.
2 Z. B. v. Ihering, Zorn, Zitelmann u. n.
_ BB —
grundlegende Streitfrage der Rechtswissenschaft in wenigen Sätzen
entscheiden zu wollen.
Folgende Erwägung kann uns wohl aus dieser Verlegenheit
helfen. Die Gedanken, mit denen wir uns bei der Frage nach der
rechtlichen Natur der Grundrechte zu beschäftigen haben, betreffen
sämtlich ausschliesslich das Verhältnis von Staat und Individuum zueinander,
also nur innerstaatliche, dem Rechte des Staates unterstehende
Beziehungen. Die Rechtsordnung, in welche wir den
(4rundrechtsbegriff einzugliedern haben, ist also die staatliche
Rechtsordnung, d. h. diejenige, welcher die Definition von Rechtsnorm
als „staatliche Zwangsnorm“ vollständig gerecht wird. Wir
brauchen für unsere Untersuchung die andere, viel weitergehende
Auffassung von „Rechtsnorm“ gar nicht und wollen sie daher, um
Unklarheiten möglichst zu vermeiden, lieber ganz ausschalten.
Ehe wir aber von dieser Grundlage aus an die Betrachtung
des Grundrechtsbegrifis herantreten, empfiehlt es sich doch wohl,
diesen engeren Rechtsbegriff, dem wir uns im folgenden anschliessen,
in aller Kürze darzulegen.
Das tatsächliche Verhältnis zwischen Individuum und Staat
m seiner historischen Entwicklung ist offenbar das gewesen, dass
das Individuum das Frühere, der Staat das Spätere war. Dies ergibt
sich aus der einfachen Erwägung: erst in dem Augenblick, wo
eine so genügend grosse Anzahl von Individuen vorhanden war,
dass durch ihr Zusammenwirken eine irgendwie geartete Gewalt über
die Summe der Individuen ausgeübt werden konnte, war es möglich,
von einem „Staate“ zu sprechen!. Mit diesem Momente der
Staatsentstehung beginnt auch erst die Möglichkeit, dass die existent
gewordene Staatsgewalt ihren Willen äussere, d. h. Recht setze.
Recht ist ja nach dieser von v. Ihering nachdrücklich verteidigten ?,
von Zitelmann, Regelsberger, Zorn, Arndt und vielen andern vertretenen
Ansicht die Gesamtheit der vom Staate? gesetzten oder
anerkannten Zwangsnormen* über die äusseren Beziehungen der
ı JeLuınze, A.St.L. 8. 250.
® v. Iserme, Zweck im Recht I 490: „Recht ist der Inbegriff der durch
äusseren Zwang, d. h. durch die Staatsgewalt gesicherten Lebensbedingungen
der Gesellschaft i. w. 8.“ I 320: „Recht ist der Inbegriff der in einem Staate
geltenden Zwangsnormen.“
® Heute behaupten noch die Priorität des Rechts vor dem Staate: Kohler,
Haenel, Dernburg u. a.
* Dass Erzwingbarkeit ein Begriffsmoment des Rechtes sei, leugnen manche.
So: Windscheid (Pand. I 137) für die privaten subjektiven Rechte.