Systematik des Voͤllerrechts. 73
Anspruch darauf erhoben, eine allgemeine die Lebensverhältnisse beherrschende
Rechtsordnung in sich zu tragen. Im Gegentheil erkannte die katholische
Kirche des früheren Mittelalters, also zu einer Zeit, wo das religiöse Gefühl
am lebendigsten und nachhaltigsten wirkte, das aus dem Heidenthum entstammende
Cidilrecht für sich verbindlich (ecclesia vivit jure Komano). Man
mag also immerhin annehmen, daß die Ueberlieferung eines gemeinsamen religiösen
Fundaments große Wichtigkeit auch für die auswärtigen Beziehungen
der Staaten gehabt habe, oder noch haben könne, ohne deswegen behaupten
zu dürfen, daß es für Völkermoral und Völkerrecht keinerlei sittliche Grundlagen
außer denjenigen gebe, welche nach den Dogmen der einzelnen christlichen
Confessionen anerkannt sind. Ganz im Gegentheil wäre das als autoritativ
gerade in den westlichen Culturstaaten Europas ehemals allgemein
anerkannt gewesene und auch heute noch von der Rhmischen Kirche festgehaltene
System des canonischen Rechts durchaus ungeignet, die Verkehrsverhältnisse
der Staaten untereinander zu beherrschen.)
Verwirft man somit sowohl das Römische als auch das canonische Recht
und noch viel mehr das sog. Naturrecht als Unterlage des positiven Völkerrechts,
so bleibt für die heutige Zeitepoche nichts anderes übrig, als diejenigen
das Recht bedingenden Thatsachen aufzusuchen, welche als unstreitige
den gegenwärtigen Verkehrs= und Gesellschaftszustand beherrschen und dann zu
erforschen, wie das Rechtsbewußtsein der Nationen sich zu ihnen, ob anerkennend
oder ablehnend verhält. Die objectiv, aus der Vergangenheit auf
uns gekommenen, dauernden Gestaltungen der Geschichte sind das zunächst
Rechtwirkende und Maßgebende. Aus ihnen sind die Entwickelungsgesetze
des Völkerrechts (legum leges) zu erkennen, aus welchem dann die einzelnen
Rechtsregeln des internationalen Verkehrs zu erklären sind Daneben sind die
subjectiven d. h. völkerpsychologischen Momente, unter denen auch das
religiöse Bewußtsein eine Stellung einnimmt, rücksichtlich ihres Verhaltens zu
der Verwirklichung des Völkerrechts zu würdigen, um zu erkennen, welche
Nationen mit ihrem rechtlichen Bewußtsein in den Prozeß weltgeschichtlicher
Wechselwirkungen fördernd eingetreten sind und der Anwendbarkeit bestimmter
einzelner Rechtsregeln entgegengereift sind. Und endlich ist die neueste internationale
Staatspraxis nothwendiger Weise in allen zweifelhaften
Fällen als entscheidendes Beweismaterial für die Darstellung des positiven
Völkerrechts anzuerkennen.
Geschichte und Staatspraxis sind somit unter den thatsächlichen
Grundlagen eines anwendbaren Völkerrechtssystems am
meisten nothwendig und am wenigsten entbehrlich.“) Nur aus weltund
auluurgeschichtlich gewordenen Zuständen des Völkerlebens und der ihnen
inne wohnenden Entwickelungstendenz, läßt sich das einer bestimmten Epoche
und ihren Bedürfnissen angemessene, zweckentsprechende und insofern natürliche
Recht ermitteln.
Hierbei muß es darauf ankommen, einerseits darzuthun, daß in der