Metadata : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Systematik  des  Voͤllerrechts.  73

Anspruch  darauf  erhoben,  eine  allgemeine  die  Lebensverhältnisse  beherrschende
Rechtsordnung  in  sich  zu  tragen.  Im  Gegentheil  erkannte  die  katholische
Kirche  des  früheren  Mittelalters,  also  zu  einer  Zeit,  wo  das  religiöse  Gefühl
am  lebendigsten  und  nachhaltigsten  wirkte,  das  aus  dem  Heidenthum  entstammende
  Cidilrecht  für  sich  verbindlich  (ecclesia  vivit  jure  Komano).  Man
mag  also  immerhin  annehmen,  daß  die  Ueberlieferung  eines  gemeinsamen  religiösen
  Fundaments  große  Wichtigkeit  auch  für  die  auswärtigen  Beziehungen
der  Staaten  gehabt  habe,  oder  noch  haben  könne,  ohne  deswegen  behaupten
zu  dürfen,  daß  es  für  Völkermoral  und  Völkerrecht  keinerlei  sittliche  Grundlagen
  außer  denjenigen  gebe,  welche  nach  den  Dogmen  der  einzelnen  christlichen
  Confessionen  anerkannt  sind.  Ganz  im  Gegentheil  wäre  das  als  autoritativ
  gerade  in  den  westlichen  Culturstaaten  Europas  ehemals  allgemein
anerkannt  gewesene  und  auch  heute  noch  von  der  Rhmischen  Kirche  festgehaltene
  System  des  canonischen  Rechts  durchaus  ungeignet,  die  Verkehrsverhältnisse
  der  Staaten  untereinander  zu  beherrschen.)

Verwirft  man  somit  sowohl  das  Römische  als  auch  das  canonische  Recht
und  noch  viel  mehr  das  sog.  Naturrecht  als  Unterlage  des  positiven  Völkerrechts,
  so  bleibt  für  die  heutige  Zeitepoche  nichts  anderes  übrig,  als  diejenigen
  das  Recht  bedingenden  Thatsachen  aufzusuchen,  welche  als  unstreitige
den  gegenwärtigen  Verkehrs=  und  Gesellschaftszustand  beherrschen  und  dann  zu
erforschen,  wie  das  Rechtsbewußtsein  der  Nationen  sich  zu  ihnen,  ob  anerkennend
  oder  ablehnend  verhält.  Die  objectiv,  aus  der  Vergangenheit  auf
uns  gekommenen,  dauernden  Gestaltungen  der  Geschichte  sind  das  zunächst
Rechtwirkende  und  Maßgebende.  Aus  ihnen  sind  die  Entwickelungsgesetze
des  Völkerrechts  (legum  leges)  zu  erkennen,  aus  welchem  dann  die  einzelnen
Rechtsregeln  des  internationalen  Verkehrs  zu  erklären  sind  Daneben  sind  die
subjectiven  d.  h.  völkerpsychologischen  Momente,  unter  denen  auch  das
religiöse  Bewußtsein  eine  Stellung  einnimmt,  rücksichtlich  ihres  Verhaltens  zu
der  Verwirklichung  des  Völkerrechts  zu  würdigen,  um  zu  erkennen,  welche
Nationen  mit  ihrem  rechtlichen  Bewußtsein  in  den  Prozeß  weltgeschichtlicher
Wechselwirkungen  fördernd  eingetreten  sind  und  der  Anwendbarkeit  bestimmter
einzelner  Rechtsregeln  entgegengereift  sind.  Und  endlich  ist  die  neueste  internationale
  Staatspraxis  nothwendiger  Weise  in  allen  zweifelhaften
Fällen  als  entscheidendes  Beweismaterial  für  die  Darstellung  des  positiven
Völkerrechts  anzuerkennen.

Geschichte  und  Staatspraxis  sind  somit  unter  den  thatsächlichen
  Grundlagen  eines  anwendbaren  Völkerrechtssystems  am
meisten  nothwendig  und  am  wenigsten  entbehrlich.“)  Nur  aus  weltund
  auluurgeschichtlich  gewordenen  Zuständen  des  Völkerlebens  und  der  ihnen
inne  wohnenden  Entwickelungstendenz,  läßt  sich  das  einer  bestimmten  Epoche
und  ihren  Bedürfnissen  angemessene,  zweckentsprechende  und  insofern  natürliche
  Recht  ermitteln.

Hierbei  muß  es  darauf  ankommen,  einerseits  darzuthun,  daß  in  der