Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Behörden  dritter  Instanz  —  event.  nach  Anhörung  der  Prüfungs-Kommission  —  zu  enischelden,  ob
der  Militairpflichtige  des  Vorzuges,  seiner  Dienstpflicht  als  einjährig  Freiwilliger  genügen  zu  dürfen,
theilhafilg  bleiben  soll,  oder  zur  Erfüllung  der  dreijährigen  Dienstpflicht  einzustellen  ist.
8.  166.
Abweisung  der  einjährig  Freiwilltgen  Seitens  der  Truppen.
Wird  ein  einjährig  Freiwilliger  trotz  der  im  SK.  165.  ad  3.  enthaltenen  Bestimmungen  bei  der  nach
seiner  Anmeldung  zum  Dienst-Antritt  vorzunehmenden  körperlichen  Untersuchung:
a)  als  nur  brauchbar  für  eine  andere  Waffe,  als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,
b)  als  zeitig  unbrauchbar,
IP)  als  nicht  vollkommen  dienftfähig  oder
4)  als  dauernd  unbrauchbar

zum  Militairdienst  befunden,  so  lehnt  der  Kommandeur,  wenn  er  mit  dem  Ausspruch  des  Arztes  einverstanden

  ist,  die  Einstellung  ab,  giebt  die  dafür  sprechenden  Gründe  in  der  im  Schema  32,  angedeuteten  .

Weise  auf  dem  Berechtigungsschein  an  und  verweist  den  Betreffenden  auf  die  Bestimmungen")  des  s.  167

S.  167.
Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppentheil  abgewiesenen
einjährig  Freiwilligen.
1.  Erfolgt  die  Abweisung  eines  Freiwilligen  aus  einem  der  im  §.  164.  angegebenen  Gründe  (Ueberschreitung
  der  zulässigen  Anzahl,  Relegatlon),  so  hat  sich  derselbe  bei  einem  anderen  Truppentheil
zu  melden.

.  Erfolgt  die  Abweisung,  weil  der  Freiwillige  nur  für  eine  andere  Waffe,  als  bei  der  er
sich  gemeldet  hat,  brauchbar  ist,  so  bleibt  derselbe  verpflichtet,  bei  einem  Truppentheil  der
qu.  Waffe  sich  anzumelden.

Die  Truppentheile  sind  in  diesem,  sowie  in  dem  vorstehend  ad  1.  gedachten  Falle  zur  Annahme
verpflichtet,  selbst  wenn  der  Einstellungs=  Termin  (1.  Oktober,  bez.  1.  November  oder  1.  April)  um
8  dis  14  Tage  überschritten  sein  sollte.

Hat  sich  ein  einjährig  Freiwilliger  zum  Dienstantritt  bei  der  Infanterie  gemeldet  und  ist  zufolge
seiner  Körper-Konstitution  nur  für  die  Kavallerie  oder  für  den  Train  brauchbar,  besitzt  aber  nach
eigener  Erklärung  nicht  die  Mittel,  die  ihm  aus  dem  Dienst  bei  dieser  Waffe  erwachsenden  größeren
Unkosten  zu  tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem  Truppentheil  der  Infanterie,  bei  welchem  er  sich  angemeldet
  hat,  einzustellen.

Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit  unzweifelhaft  heraus,  so
ist  mit  ihm  nach  §S.  187.  zu  verfahren.

Erfolgt  die  Abweisung  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  vor  dem  1.  Juli  des  Jahres,

t

6%  Die  Truppentheile  haben  über  alle  bei  ihnen  sich  meldenden  einjährig  Frelwilligen  namentliche  Nachwelsungen
zu  führen,  aus  denen  vas  vollständige  National  der  Betreffenden  und  die  Gründe  der  etwa  erfolgten  Abwelsung  zu
ersehen  sein  müssen.

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