120 Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen.
Gerichtshofe hatte er den unglücklichen Gedanken, zu
sagen, er habe die Nebenverantwortung seines Gegners
wohl gelesen, nichts habe ihn aber verpflichtet,
derselben im Punkte jener accusatio deserlionis
Glauben zu schenken. Der oberste Gerichtshof bestätigte
indessen das Desertionserkenntniß und bemerkte
hiezu in den Gründen:
„Das Nichtlesen oder Ignoriren der Nebenverantwortungsschrift
mag zwar in vielen Fällen unschädlich
sein, kann jedoch keinen zureichenden Rechtfertigungsgrund
bilden, den Restitutionssucher deshalb zu
begünstigen und den Beginn der Restitutionsfrist auf
einen späteren Tag hinauszusetzen. Dieses um da
minder, wenn, wie in concreto geschehen, der die
Wiedereinsetzung nachsuchende Rechtsanwalt selbst
herkommen läßt, daß er zwar die Nebenverantwortung
gelesen habe, aber keine Rücksicht darauf nehmen
zu dürfen glaubte.“ » »
OAGE. v. 11. Januar 1856. Reg.-Nr.
2775 5/26 ). .
3) Gegen ein am 10. August verkündetes
Erkenntniß der zweiten Instanz übersendete ein Anwalt
den 9. Sept. d. i. am 30. Tage Abends
6 Uhr seinen Revisionslibell zum Landgerichte. Ein
unberechtigter Skribent übernahm hier die Schrift
und bestätigte den Empfang auf den neunten Sept.
in das Expeditionsbuch des Anwaltes, legte aber die
erstere auf den Tisch des k. Landrichters, welcher
sie am kommenden Morgen auf den 10. September,
das ist den 31. Tag präsentirte, weshalb auch das
oberstrichterliche Desertion##erkenntniß nicht ausbleiben
konnte. Bei Elnsendung der Akten war demselben,
wie gewöhnlich, notifizirt worden, sein Revisions=2)
Vgl. Bl. f. RA. Bb. 17 S. 348—9; Kommentar
über die GO. Aufl. 2 Bd. 4 S. 209 Note 91.