Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

120  Wiederherstellung  gegen  versäumte  Nothfristen.

Gerichtshofe  hatte  er  den  unglücklichen  Gedanken,  zu
sagen,  er  habe  die  Nebenverantwortung  seines  Gegners
  wohl  gelesen,  nichts  habe  ihn  aber  verpflichtet,
derselben  im  Punkte  jener  accusatio  deserlionis
Glauben  zu  schenken.  Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte
  indessen  das  Desertionserkenntniß  und  bemerkte
  hiezu  in  den  Gründen:

„Das  Nichtlesen  oder  Ignoriren  der  Nebenverantwortungsschrift
  mag  zwar  in  vielen  Fällen  unschädlich
  sein,  kann  jedoch  keinen  zureichenden  Rechtfertigungsgrund
  bilden,  den  Restitutionssucher  deshalb  zu
begünstigen  und  den  Beginn  der  Restitutionsfrist  auf
einen  späteren  Tag  hinauszusetzen.  Dieses  um  da
minder,  wenn,  wie  in  concreto  geschehen,  der  die
Wiedereinsetzung  nachsuchende  Rechtsanwalt  selbst
herkommen  läßt,  daß  er  zwar  die  Nebenverantwortung
  gelesen  habe,  aber  keine  Rücksicht  darauf  nehmen
zu  dürfen  glaubte.“  »  »

OAGE.  v.  11.  Januar  1856.  Reg.-Nr.
2775  5/26  ).  .

3)  Gegen  ein  am  10.  August  verkündetes
Erkenntniß  der  zweiten  Instanz  übersendete  ein  Anwalt
  den  9.  Sept.  d.  i.  am  30.  Tage  Abends
6  Uhr  seinen  Revisionslibell  zum  Landgerichte.  Ein
unberechtigter  Skribent  übernahm  hier  die  Schrift
und  bestätigte  den  Empfang  auf  den  neunten  Sept.
in  das  Expeditionsbuch  des  Anwaltes,  legte  aber  die
erstere  auf  den  Tisch  des  k.  Landrichters,  welcher
sie  am  kommenden  Morgen  auf  den  10.  September,
das  ist  den  31.  Tag  präsentirte,  weshalb  auch  das
oberstrichterliche  Desertion##erkenntniß  nicht  ausbleiben
konnte.  Bei  Elnsendung  der  Akten  war  demselben,
wie  gewöhnlich,  notifizirt  worden,  sein  Revisions=2)

  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bb.  17  S.  348—9;  Kommentar
über  die  GO.  Aufl.  2  Bd.  4  S.  209  Note  91.